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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 5 WF 49/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 |
Gründe:
Die gemäß § 5 GKG a.F. ( die Beschwerde ging vor In-Kraft-Treten des neuen GKG zum 01.07.2004 ein ) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die vom Amtsgericht vertretene Auffassung hat weiter Gültigkeit. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine anderweitige rechtliche Wertung.
Zwar können entstandene Gutachterkosten gemäß § 8 GKG a.F. dann nicht erhoben werden, wenn die entstandenen Kosten auf eine unrichtige Sachbehandlung des Amtsgerichts zurückzuführen sind ( vgl. hierzu zuletzt noch OLG Brandenburg in FamRZ 2004, 1662, im Übrigen herrschende Meinung ). Eine solche unrichtige Sachbehandlung ist vorliegend jedoch nicht zu erkennen, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien, auf eine möglichst geringe Kostenbelastung der Parteien hinzuwirken.
Keine Rolle spielt hier die "Sonderheit", daß das Gericht Beweis aufgrund der Vorschrift des § 144 ZPO durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hat zu einer vom Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin zum unterhaltsrelevanten Einkommen, die diese nicht unter ein entsprechendes Beweisangebot gestellt hat. Eine solche Beweiserhebung über strittige Behauptungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen stehen im Ermessen des Gerichts. Daß das Gericht hier sein Ermessen überschritten hat, ist nicht erkennbar. Dies wäre z.B. nur dann gegeben, wenn es zu einem Ausforschungsbeweise führen würde ( vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn. 2 zu § 144 ), was jedoch hier nicht der Fall ist.
Auch von einer unsachgemäßen Sachbehandlung kann nicht ausgegangen werden. Wenn das Gericht der Auffassung ist, daß es nicht über genügende eigene Sachkenntnis verfügt, um bilanztechnische und sich daraus ergebende steuerrechtliche Aspekte, wie z.B. die Bewertung von Abschreibungen, ob im Unterhaltsrecht als progressiv oder linear zu bewerten sind, bzw. die Abschreibungsdauer in keinem Verhältnis zur Nutzungsdauer steht, hinreichend unterhaltsrelevant bewerten zu können, dann liegt kein Ermessensfehlgebrauch darin, einen Sachverständigen mit der Ermittlung des Einkommens zu beauftragen. Ob sich das Gericht bei der sich dann anschließend vorzunehmenden rechtlichen Bewertung den Ausführungen des Sachverständigen anschließt, bewegt sich alleine im Rahmen der unabhängigen Spruchtätigkeit des Richters.
Legt man diese Maßstäbe bei der Frage an, ob eine unrichtige Sachbehandlung anzunehmen ist oder nicht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles weder von einer unsachgemäßen Behandlung noch von einem Ermessensfehlgebrauch des Gerichts auszugehen.
Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß in der zweiten Instanz zunächst kein Erfordernis gesehen wurde, zur Aufklärung der Einkommenssituation ein Gutachten einzuholen, weil die Auffassung vertreten wurde, daß, nach dem dem Beklagten aufgegeben wurde, weiter Einkommensunterlagen vorzulegen, der Senat selbst in der Lage versetzt wurde, das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten zu ermitteln. Selbst dann ist keine unrichtige Sachbehandlung anzunehmen, wenn das Gericht im Laufe eines Verfahrens nach Beweiserhebung seinen einmal eingenommenen Rechtsstandpunkt ändert und das zuvor eingeholte Gutachten bzw. die erfolgte Beweiserhebung sich dann als gegenstandslos erweist (vgl. OLG München, MDR, 1998, 1437 -vom Beschwerdeführer selbst zitiert-).
Die von dem Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten sind im übrigen nicht zu beanstanden. Weitere Ausführungen erübrigen sich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a.F..
Ende der Entscheidung
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