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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: 5 WF 56/09
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 17 Abs. 3
EGBGB Art. 220 Abs. 2
BGB § 1587 Abs. 2
Zum nachträglichen Versorgungsausgleich.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Parteien sind türkische Staatsangehörige. Sie schlossen zunächst unter dem ....1980 miteinander die Ehe. Diesbezüglich wird auf Bl. 33 d.A. verwiesen. Diese Ehe der Parteien wurde im Jahre 1988 geschieden.

Sodann schlossen die Parteien erneut im Jahr 1989 miteinander die Ehe. Diese Ehe wurde durch Urteil des Landgerichts Kadiköy/Türkei vom 12.7.1990 aufgrund des am 31.5.1990 bei Gericht eingegangenen Scheidungsantrags des Antragsgegners geschieden. Wegen des Inhalts des Scheidungsurteils wird auf Bl. 4 ff. d.A. verwiesen.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr nachträglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Zugleich begehrt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei unbillig, da die Antragstellerin bereits von ihm Immobilien im Ausland erhalten habe. Zudem verfüge er selbst nur über eine Rente von monatlich 568,- €. Schließlich sei er von der Antragstellerin mit Waffengewalt erpresst worden. Die Antragstellerin habe deswegen eine Haftstrafe verbüßt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 12, 20 f. d.A. verwiesen.

Mit Beschluss vom 18.12.2008 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht dargetan, für welche Ehezeit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden solle; die Ehezeit sei insoweit unklar.

Gegen diesen der Antragstellerin am 23.1.2009 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit der Beschwerde vom 3.2.2009, bei Gericht eingegangen am 4.2.2009.

Das Amtsgericht half der Beschwerde aufgrund Beschlusses vom 5.3.2008 nicht ab, da auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht klar sei, für welche Ehezeit der zweiten Ehe der Versorgungsausgleich durchgeführt werden solle.

II.

Die nach § 127 Abs.2 S.2 ZPO i.V.m. § 567 Abs.1 Nr. 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin verspricht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gem. § 114 ZPO.

Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen, unter denen gem. Art. 17 Abs.3 EGBGB der Versorgungsausgleich auch nachträglich zwischen den Parteien durchzuführen ist, nicht ausreichend vorgetragen.

Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen Sachvortrags eine Ehezeitbestimmung gem. § 1587 Abs.2 BGB nicht vorgenommen werden kann.

Es ist bereits nicht ersichtlich, für welche der beiden Ehen der Parteien die Antragstellerin nachträglich die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt.

Die Parteien waren zwei Mal miteinander verheiratet, so dass für jede Ehe eine gesonderte Ehezeit festzustellen ist, denn der Versorgungsausgleich betrifft allein die Versorgungsanwartschaften und -aussichten, die während der zu scheidenden Ehe erworben worden sind. (BGH NJW 1983, 37; Palandt- Brudermüller, 68. Aufl., § 1587, Rn. 3)

Danach lässt sich die Ehezeit weder der ersten noch die der zweiten Ehe bestimmen.

Zwar kann der Beginn der Ehezeit der ersten Ehe der Parteien aufgrund der von der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigung des türkischen Generalkonsulats vom 30.1.1981 bestimmt werden, nicht aber das Ende der Ehezeit.

Im Falle der Scheidung durch ein ausländisches Gericht bestimmt sich die Rechtshängigkeit nach dem von diesem Gericht anzuwendenden Recht. (BGH NJW 1993, 2047, 2049) Damit bestimmt sich die Rechtshängigkeit nach der türkischen Verfahrensordnung, als der dortigen lex fori. (vgl. BGH FamRZ 1992, 1058, 1059; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.3.1999, Az. 6 UF 101/98) Nach der türkischen Zivilprozessordnung kommt es für die Rechtshängigkeit auf die Registrierung des Scheidungsantrages an, denn diese löst nach dem türkischen Verfahrensrecht dieselben Wirkungen aus wie die deutsche Rechtshängigkeit. (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.; Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Türkei, 153. Lieferung, S.23)

Diesbezüglich hat die Antragstellerin ungeachtet der Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 18.12.2008 und im Nichtabhilfebeschluss vom 5.3.2009 keine Angaben gemacht.

Aus dem von der Antragstellerin zur Akte gereichten Scheidungsurteil vom 12.7.1990 ergibt sich allein die Registrierung des Scheidungsantrages für die zweite Ehe der Parteien, nicht aber das Datum der Registrierung des Scheidungsantrages der ersten Ehe.

Auf diesen Zeitpunkt kommt es aber nicht allein im Hinblick auf die Bestimmung des § 1587 Abs.2 BGB an, sondern er ist auch entscheidend für die Frage, ob hinsichtlich der ersten Ehe der Parteien überhaupt ein Versorgungsausgleich in Betracht kommt.

Gem. Art. 220 Abs.2 EGBGB findet im Falle der Scheidung der Ehe von Ausländern im Ausland ein nachträglicher Versorgungsausgleich nicht statt, wenn der Scheidungsantrag vor dem 31.8.1986 rechtshängig wurde. (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1467, 1468; FamRZ 1993, 176,178; Palandt- Thorn, Art. 220 EGBGB, Rn. 4)

Auch eine Ehezeitbestimmung der zweiten Ehe der Parteien gem. § 1587 Abs.2 BGB ist derzeit nicht möglich. Nach dem Gesagten kann zwar das Ende der Ehezeit bestimmt werden, denn der diesbezügliche Scheidungsantrag wurde ausweislich des vorliegenden Scheidungsurteils am 31.5.1990 registriert, jedoch hat die Antragstellerin nicht mitgeteilt und mittels Heiratsurkunde belegt, an welchem Tag die zweite Ehe der Parteien geschlossen wurde.

Von der Obliegenheit zu entsprechendem Vortrag und zur Belegvorlage ist sie auch nicht im Hinblick auf den im Versorgungsausgleichsverfahren gem. § 12 FGG bestehenden Amtsermittlungsgrundsatz entbunden.

Schließlich hat die Antragstellerin ungeachtet der gerichtlichen Verfügung vom 18.8.2008 nicht ausreichend dazu vorgetragen, inwieweit gem. Art. 17 Abs.3 EGBGB die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widerspricht.

Nachdem der Antragsgegner unter Vorlage entsprechender Belege substantiiert vorgetragen hat, dass er bereits seinen Miteigentumsanteil an einer in der Türkei belegenen Immobilie auf die Antragstellerin übertragen habe, dass er selbst im Inland allein eine Rente von monatlich 568,77 € erziele und dass die Antragstellerin ihn mit Waffengewalt zur Abgabe von Erklärungen gezwungen habe, hätte es der Antragstellerin oblegen, im Einzelnen zu den Voraussetzungen des Art. 17 Abs.3 S. 2 Hs.2 EGBGB vorzutragen. Dem ist die Antragstellerin indessen nicht nachgekommen. Soweit sie lediglich in Abrede stellt, im Ausland Immobilien zu besitzen, genügt sie ihrer Darlegungslast nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 127 Abs.4, 97 Abs.1 ZPO i.V.m. Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1) zum Gerichtskostengesetz.

Ende der Entscheidung

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