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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 5 WF 58/03
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20
FGG § 50
Die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist auch im Hinblick auf dessen Auswahl unzulässig.
Gründe:

Die Anfechtung der Pflegerauswahl wie der Pflegerbestellung sind unanfechtbar (BGH, FamRZ 2003, 1275). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt:

"Das vorlegende OLG geht im Ansatz zutreffend davon aus, dass es sich bei der Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG um eine den Rechtszug nicht -auch nicht teilweise- abschließende Zwischenentscheidung handelt. Zutreffend ist auch, dass solche Zwischenentscheidungen grundsätzlich unanfechtbar sind und mit der Beschwerde nur ausnahmsweise angefochten werden können, wenn sie in so einschneidender Weise in die Rechte des Betr. eingreifen, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist (vgl. BayObLG, FamRZ 1995, 301 = BtPrax 1995, 27; Kahl, in : Keidel/Kuntze/Winkler, a.a. O..§ 19Rz. 9, jeweils m.N.)"

Aus der Natur einer Zwischenentscheidung folgt logisch ihre Unanfechtbarkeit aus allen sonstigen Gesichtspunkten. Das Kammergericht (KG FamRZ 204, 1591) hat dies wie folgt begründet:

"Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 50 FGG. Danach bedarf es -anders als bei der Bestellung eines Vormundes, Ergänzungspflegers und/oder Betreuers- keines besonderen Bestellungsaktes, noch geht die Bestellung mit einer (teilweisen) Entziehung der gesetzlichen Vertretung (§§ 1629 II, 1796 I BGB) einher. Daher handelt es sich nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bei der Verfahrenspflegerbestellung um eine bloße- nämlich ledigliche Verfahrensleitende- Zwischenverfügung, die - da das Rechtsmittelgericht bei Zwischenentscheidungen nicht in die Gestaltung des Verfahrens der ersten Instanz eingreifen soll -nach allgemeinen Grundsätzen regelmäßig nicht angreifbar ist (OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 170; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 249; Keidel/Kahl, FGG, 13. Aufl., § 19 Rz 9, m. w. N. zu Literatur Rspr.). Dieser Gesichtspunkt gilt nicht nur für die Pflegerbestellung selbst, sondern gleichermaßen auch für die personelle Auswahl des Pflegers und für die Beendigung seiner Tätigkeit durch Entbindung von seinen Aufgaben bzw. die Aufhebung der Pflegerbestellung. Für die Beteiligten besteht daher eine Möglichkeit, sich gegen die vorgenanten Maßnahmen zu wenden, grundsätzlich nur im Rahmen der Beschwerdeeinlegung gegen die den Rechtszug abschließende Entscheidung (vgl. Keidel/Engelhardt, a.a.O., § 50 Rz. 49)."

Der Senat schließt sich dem an.

Die Auswahlentscheidung des Amtsgerichts greift nicht in die Rechte des Beschwerdeführers so ein, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten wäre.

Die Verfahrenspflegerin soll gegenüber dem Beschwerdeführer gerade keine neutrale Position einnehmen, sondern die Belange der Kinder als deren Parteivertreterin befördern (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2004, 1267). Neutralität und Objektivität (so die Beschwerdebegründung) hat sie im Verhältnis zu dem Beschwerdeführer gerade nicht zu betonen.

Die Möglichkeiten des Beschwerdeführers sich an dem Verfahren zu beteiligen und seine Interessen wahrzunehmen werden durch die Bestellung nicht eingeschränkt (vgl. dazu BGH a.a.O.).

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