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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 5 WF 62/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Rechtsanwältin XXX gegen den Beschluß des Amtsgerichts -Familiengericht- Offenbach am Main vom 12.3.2001 am 24.1.2002 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.
Der Streitwert für den Vergleich vom 2.2.2001 wird auf 22.689,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien haben zu Protokoll des Familiengerichts im Rahmen des zwischen ihnen anhängigen Verfahrens auf Trennung von Tisch und Bett nach italienischem Recht am 2.2.2001 eine Trennungsvereinbarung geschlossen und in Ziff. 4 folgendes vereinbart:
'4. Die Parteien zahlen den gemeinsamen Kredit bei der XXXBank zu Kreditnr. XXXXX je zur Hälfte zurück. Die monatliche Kreditrate beläuft sich auf 706,-- DM.'
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Streitwertfestsetzungsbeschluß den Vergleichswert insgesamt auf 4.100,-- DM festgesetz und festgestellt, daß Ziff. 4 der Vereinbarung keinen Wert habe. Der Kredit sei von beiden Parteien gemeinsam aufgenommen worden, so daß sie nach § 426 BGB als Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet seien. Mit der Vereinbarung sei daher nur der Wortlaut des Gesetzes wiederholt, in der Sache selbst aber nichts aus dem Streit genommen worden.
Die Beschwerde führt zur Abänderung der Streitwertfestsetzung. Der Gegenstandswert der Trennungsvereinbarung vom 02.02.2001 beträgt nach Ansicht des Senats nach Maßgabe des § 3 ZPO insgesamt 22.689,-- DM, wobei auf Ziff. 4 der Vereinbarung, deren Bewertung allein im Streit steht, 18.589,-- DM entfallen.
Die Frage, wie der Wert einer Vereinbarung festzusetzen ist, mit der sich die Parteien über die Lastentragung einer im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch übernommenen Schuldverpflichtung einigen, beantwortet der Senat wie der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Karlsruhe, FamRZ 1998, 1311. Dort wird ausgeführt:
'Der Senat folgt der Auffassung von Schneider (Streitwert-Kommentar, 11. Aufl., Rn. 673), daß der Wert einer Scheidungsvereinbarung, in der sich die eine Partei verpflichtet, die andere von ihrer Mithaftung aus einem Darlehensvertrag zu befreien und dieser eine entsprechende Freistellungserklärung des Darlehensgläubigers zu verschaffen, nicht dem Betrag der Darlehensschuld im Zeitpunkt der Vereinbarung entspricht, sondern nach § 3 ZPO zu schätzen ist (offengelassen von OLG Karlsruhe, Beschluß vom 1.10.1974, 12 W 23/74 in JurBüro 1974, 1592).
Den vollen Wert der bestehenden Verbindlichkeiten zugrundezulegen, verbietet die Erwägung, daß der Gesamtschuldner, der einen anderen freistellt, nur dessen Anteil zusätzlich übernimmt und er für seinen eigenen Anteil vor und nach der Übernahme einzustehen hatte. Der Umstand allein, daß eine volle Inanspruchnahme der jeweils durch die Vereinbarung frestestellten Partei als Gesamtschuldner möglich gewesen wäre, rechtfertigt es jedenfalls im vorliegenden Fall nicht, den vollen Betrag der Verbindlichkeiten zugrundezulegen (so aber Mümmler in seiner Anmerkung zu OLG Hamburg, JurBüro 1980, 279, 280). Bei der Schätzung ist nämlich ferner zu berücksichtigen (so zutreffend Schneider, a.a.O.), wen denn der Gläubiger voraussichtlich in Anspruch genommen hätte (§ 421 BGB). Im allgemeinen spricht bei Eheleuten die Lebenserfahrung dafür, daß der Gläubiger den berufstätigen und damit verdienenden Ehegatten zur Schuldentilgung heranziehen würde (vgl. Schneider, a.a.O. und Rn. 680).'
Vorliegend haben die Parteien vereinbart, daß der gemeinsame Kredit je zur Hälfte zurückgezahlt werden soll, was zugleich eine Freistellung von einer Inanspruchnahme im Innenverhältnis im übrigen beinhaltet.
Auch wenn hier nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß die Gläubigerin den Ehemann und die Ehefrau in Anspruch genommen hätte, da beide ähnlich hohe Bruttoeinkünfte aus unselbständiger Tätigkeit haben, folgt aus dem Vergleich, daß bei einer vollständigen Inanspruchnahme eine Rückgriffsmöglichkeit in Höhe der Hälfte besteht. Es entspricht nach Auffassung des Senats in diesem Fall der Sachlage am Wert des von den Parteien übernommenen Teils der Verbindlichkeit auszugehen.
Aus dem Schreiben der XXX vom 8.1.2001 folgt, daß im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine Verbindlichkeit von ca. 37.178,-- DM bestand. Danach sind für Ziffer 4 des Vergleichs 18.589,-- DM anzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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