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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.06.2001
Aktenzeichen: 5 WF 75/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127a | |
ZPO § 269 Abs. 3 | |
ZPO § 620 g |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 16. 2. 2001 - Nichtabhilfebeschluß vom 2.4.2001 - am 15.6.2001 beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin ( § 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdewert wird auf bis 600,- DM festgesetzt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses auferlegt, nachdem diese den Antrag zurückgenommen hat.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, daß eine isolierte Kostenentscheidung entsprechend dem Wortlaut des § 620 g ZPO nicht hätte ergehen dürfen.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht gegeben ist.
Gem. § 127 a Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses nicht anfechtbar. Dementsprechend ist auch eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nicht gegeben. Dies gilt auch dann, wenn über die Kosten eine selbständige Entscheidung ergangen ist ( Baumbach-Lauterbach, ZPO, 59. Auflage,Rdnr. 3 zu § 620 g; OLG Koblenz, Kostenrechtsprechung Nr. 6 zu §§ 620 g, 620 c ZPO; Gießler, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 3, Auflage, Rdnr. 183).
Grundlage dieser Regelung ist, daß der Beschwerderechtsweg dort enden soll, wo auch der Hauptsacherechtsweg endet (vgl. dazu Senat Beschluß vom 15.2.1999 - 5 WF 77/95). Zwar soll bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit der Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statthaft sein (Zöller/Herget, ZPO, 22. Auflage, Rdnr. 1 zu § 99 m.w.N.). Eine solch greifbare Gesetzeswidrigkeit (vgl. dazu BGH NJW 1997, 3318; 1998, 1715) ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Es ist durchaus umstritten, ob im Falle der Rücknahme des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abweichend von § 620 g ZPO eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu ergehen hat (Vergleiche zum Meinungsstand Baumbach/Lauterbach, a.a.O, Rdnr. 2 zu § 620 g, in dessen 55. Auflage 1997 noch die Auffassung vertreten wurde, es sei eine besondere Kostenentscheidung zu erlassen (siehe dazu auch OLG Düsseldorf FamRZ 1978, 910), Zöller, a.a.O, Rdnr. 6 zu § 620 g). Zwar geht die wohl überwiegende Meinung davon aus, daß § 620 g ZPO als lex specialis auch bei einer Antragsrücknahme Anwendung findet. Es stellt jedoch keine greifbare Gesetzeswidrigkeit dar, wenn sich das Gericht für die gegenteilige Ansicht entscheidet, zumal § 96 ZPO entsprechend Anwendung findet und es somit der Klägerin die Kosten insoweit auch bei ihrem Obsiegen in der Hauptsache hätte auferlegen können (zur Frage der greifbaren Gesetzeswidrigkeit bei der Anfechtung von Kostenentscheidungen vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1416; Gießler, a.a.O., Rdnr. 181).
Ende der Entscheidung
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