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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 5 WF 76/02
Rechtsgebiete: BGB, BSHG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BSHG § 91 Abs. 4
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen ihren getrenntlebenden Ehemann für einen zurückliegenden Zeitraum, in dem sie Sozialhilfe bezog, Unterhaltsansprüche geltend. Die Stadt O1 hat die auf sie als Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin zurückübertragen. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe mit der Begründung versagt, sie sei wegen des Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 Abs. 4 BSHG nicht prozeßkostenhilfebedürftig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerde unterliegt der Entscheidung durch den Senat in seiner durch das GVG vorgegebenen Besetzung, da der nach § 568 Satz 1 ZPO zuständige Einzelrichter das Verfahren nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen hat.

Die zulässige Beschwerde - die mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses als fristgemäß (§§ 127 Abs. 2, 569 ZPO) zu erachten ist - bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin muß nach Ansicht des Senats die beantragte Prozeßkostenhilfe versagt werden. Dafür ist - entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts - aber nicht ein Kostenerstattungsanspruch aus § 91 Abs. 4 BSHG als Vermögen i.S.v. § 115 ZPO maßgeblich, sondern der Umstand, daß die Rückübertragung vom Träger der Sozialhilfe auf die Klägerin nur den Zweck verfolgt, die Kosten der Rechtsverfolgung einer anderen öffentlichen Kasse (der Landeskasse) zu überwälzen. Dies sieht der Senat als rechtsmißbräuchlich und nicht als von § 91 Abs. 4 BSHG gedeckt.

Zu der Frage, ob die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG die Prozeßkostenhilfebedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers ausschließt, besteht in Rechtsprechung und Literatur keine einheitliche Auffassung. Teilweise wird vertreten, die Regelung begründe einen Anspruch auf Zahlung eines Auslagenvorschusses gegen den Sozialhilfeträger, der gegenüber der Prozeßkostenhilfe vorrangig sei (Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rdn. 10; OLG Celle, FamRZ 1999, 1284) OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 1508; OLG Schleswig, SchlHA 2000, 136; KG, FamRZ 2003, 99). Eine Ausnahme hiervon soll aus prozessökonomischen Gründen gelten, wenn über den auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Anspruch hinaus ein weitergehender Unterhaltsanspruch geltend gemacht wird (OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Köln, FamRZ 2003, 101). Nach anderer Ansicht ergibt sich aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG lediglich ein Anspruch auf Kostenfreistellung, der erst nach Abschluss des Verfahrens zum Tragen komme und keinen Anspruch auf Vorschusszahlungen begründe, weshalb er den Anspruch auf Prozeßkostenhilfe unberührt lasse (OLG Zweibrücken, FamRZ 2002, 105, FamRZ 2001, 629; OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1023, OLG Nürnberg, FamRZ 1999, 1284). Soweit jedoch ausschließlich übergegangene und zurückübertragene Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden, sei Prozeßkostenhilfe zu versagen, da es an einem eigenen schutzwürdigen Interesse an der Prozessführung fehle (OLG Nürnberg a.a.O.; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl. § 114 Rdn. 35; MünchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 114 Rdn 138; Senat, Beschluß vom 01.04.1999 (Az. 5 WF 123/98) und Beschluß vom 9. März 2000 (5 WF 167/99)).

Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung für den Fall fest, daß mit der Klage nur Unterhaltsrückstände geltend gemacht werden.

Die Rückübertragung durch den Sozialhilfeträger auf den Hilfebedürftigen nur zum Zweck der Überbürdung von Kosten der Rechtsverfolgung auf die Landesjustizkasse hält er auch angesichts der zitierten gegenteiligen Rechtsprechung weiter für rechtsmißbräuchlich. § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG eröffnet dem Sozialhilfeträger zwar eine erweiterte Möglichkeit, dem Hilfebedürftigen die Prozeßführung zu übertragen, wobei dieser dann Prozeßkostenhilfe in Anspruch nehmen kann. Die geänderte Vorschrift soll aber nicht nur und ausschließlich die Möglicheit eröffnen, Kosten auf andere öffentliche Kassen zu verlagern und sich allein zu diesem Zweck des Hilfebedürftigen zu bedienen.

Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 7 Abs. 4 Satz 3 UVG, dessen Regelung identisch ist mit derjenigen des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, zum Ausdruck gebracht, dass sich im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht auf die Kostenübernahmepflicht des Leistungsträgers berufen werden kann (BR-Drucks. 959/96 S. 51, BT-Drucksache 13/7348, S. 46). Zu dieser Klarstellung sah sich der Gesetzgeber wegen der zu § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ergangenen Rechtsprechung veranlasst, die Regelung stehe der Prozeßkostenhilfebedürftigkeit entgegen. Die Gesetzesbegründung unterscheidet ihrem Wortlaut zwar nicht danach, ob neben dem übergegangenen und zurückabgetretenen Unterhaltsanspruch auch darüber hinausgehender weiterer Unterhalt geltend gemacht wird oder nicht, sondern sieht generell die Prozeßkostenhilfe als vorrangig gegenüber der Kostenfreistellungsregelung an. Nach Ansicht des Senats kann dem aber nicht die Bedeutung zukommen, daß in jedem Fall im Ergebnis die Landesjustizkasse - im Rahmen der Prozeßkostenhilfe - mit Kosten belastet wird, die ohne die Rückabtretung die Leistungsträger treffen würden. Damit würde nämlich in das Regelungssystem der Prozeßkostenhilfe eingegriffen, die nur bei sachgerechter und schützenswerter Rechtsverfolgung eine Hilfestellung gewährt. Der gesetzgeberische Wille wird von der Rechtsprechung nicht korrigiert, wenn im Falle der Rückabtretung ausschließlich rückständigen Unterhaltsansprüche Prozeßkostenhilfe verweigert wird. Hier wird der Hilfebedürftige nämlich nicht auf die Kostenübernahmepflicht des Leistungsträgers verwiesen, was allein der Gesetzgeber verhindern wollte, sondern es wird dem Leistungsträger untersagt, aus reinem Kosteninteresse den Hilfebedürftigen vorzuschieben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, KV Nr. 1956 Anlage 1, § 11 Abs. 1 GKG.

Wegen der zum Teil abweichenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte läßt der Senat die Rechtsbeschwerde zu (§§ 574 Abs. 3, 2 Ziff. 2 ZPO).

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