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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 6 U 142/04
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 6 II 5
1. Solange mit einem humorvollen Werbevergleich eine Abwertung des konkurrierenden Angebots verbunden ist, weil der Verkehr die Aussage nicht ernst nimmt, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung.

2. Dies kann anders sein, wenn sich ein humorvoller Teil und ein sachlicher Teil einer Werbung mit ein- und derselben Produkteigenschaft befassen, so dass sich für den Betrachter eine allgemeine Abwertung der Konkurrenzprodukte ergibt.


Gründe:

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313 a ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat, soweit hierüber nach der Beschränkung des Eilantrags auf die beiden konkreten Verletzungsformen noch zu entscheiden war, in der Sache keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit des zuletzt gestellten Eilantrags bestehen keine Bedenken. Er stellt sich gegenüber dem ursprünglichen sowie gegenüber dem vom Landgericht zugesprochenen Antrag als Minus dar. Die Antragstellerin hatte ihren anfänglichen Eilantrag zwar so formuliert, daß er jeweils im Rahmen eines Werbespots auf zwei eigenständige Verbote gerichtet war. Da sie dieses Begehren mit der Verknüpfung "und / oder" versehen hatte, war aber auch die Möglichkeit eines zusammenfassenden, die konkrete Verletzungsform als Einheit betreffenden, Verbotes von vornherein einbezogen.

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist begründet, da die Antragsgegnerin im Rahmen vergleichender Werbung die Waren der Antragstellerin herabgesetzt hat ( §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5 UWG).

Bei den beiden angegriffenen TV-Werbespots handelte es sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, um vergleichende Werbung. In beiden Werbespots wurde ausdrücklich ein Vergleich mit einem "herkömmlichen Produkt auf Papierbasis" vorgenommen. Hierdurch wurden die von Mitbewerbern der Antragsgegnerin, insbesondere von der Antragstellerin, angebotenen Waren mittelbar erkennbar gemacht (§ 6 Abs. 1 UWG).

Eine mittelbare Erkennbarkeit im Sinne von § 6 UWG ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Werbung so deutlich gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber gerichtet ist, daß sich eine Bezugnahme für die angesprochenen Verkehrskreise förmlich aufdrängt (Baumbach / Hefermehl - Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Auflage, § 6 UWG, Rdnr 37 m.w.N.). Nicht ausreichend ist demgegenüber eine eher fernliegende, "nur um zehn Ecken gedachte" Bezugnahme auf Mitbewerber (vgl. BGH, GRUR 2002, 982, 983 - Die "Steinzeit" ist vorbei!). Je größer der Kreis der in Betracht kommenden Mitbewerber ist, desto geringer wird dabei die Neigung der angesprochenen Verkehrskreise sein, eine allgemein gehaltene Werbeaussage auf einzelne Mitbewerber zu beziehen, die von ihr allenfalls pauschal erfaßt werden (BGH, a.a.O.). Neben dem Umstand einer begrenzten Mitbewerberzahl kann auch eine auf einen Vergleich zugespitzte Werbeaussage, wie beispielsweise die Verwendung des Komparativs, den Verkehr an bestimmte Mitbewerber denken lassen (Baumbach / Hefermehl - Köhler, § 6 UWG, Rdnr 41, 42).

Im vorliegenden Fall drängte spätestens die in einen vergleichenden Test einbezogene Bezeichnung "Herkömmliches Produkt auf Papierbasis" dem Zuschauer die Frage auf, welche Konkurrenzprodukte wohl gemeint seien. Die Antwort auf diese Frage lag nahe und führte zu den Produkten der Antragstellerin. Denn der hier relevante Markt (für feuchtes Toilettenpapier) ist überschaubar und wird, abgesehen von den umsatzstarken aber nur eingeschränkt beworbenen Handelsmarken, eindeutig von der Antragstellerin dominiert. Es kommt hinzu, daß das Produkt der Antragstellerin auf dem fraglichen Markt eine Vorreiterrolle gespielt hat und deshalb gelegentlich sogar zur Bezeichnung der Warenart herangezogen wird. Schließlich sieht - wie die Vorstellung der beiderseitigen Produkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gezeigt hat - das in den Werbespots präsentierte Vergleichsprodukt auch so aus wie die von der Antragstellerin vertriebene Ware.

Die beiden Werbespots sind jeweils einheitlich zu würdigen und insgesamt an § 6 Abs. 2 UWG zu messen. Schon deshalb scheidet eine strikte Unterteilung in einen eher scherzhaften Teil, der möglicherweise keinen Werbevergleich enthält, einerseits und einen sachbezogen vergleichenden Informationsteil andererseits aus. Denn auch der angesprochene Verbraucher gewinnt einen einheitlichen Gesamteindruck und zergliedert die hier in Rede stehenden Werbespots nicht in einzelne Bestandteile.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß die angegriffene Werbung gemäß § 6 Abs. 2 UWG unlauter ist. Die Werbung mag sich zwar noch im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2UWG auf nachprüfbare Eigenschaften beziehen (vgl. in diesem Zusammenhang ( BGH, WRP 2004, 739, 744 f. - Genealogie der Düfte). Sie setzt die Waren der Antragstellerin aber in unzulässiger Weise herab ( § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG).

Ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG liegt nur dann vor, wenn über die mit jedem Werbevergleich verbundenen (negativen) Wirkungen für die Konkurrenz hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend oder unsachlich erscheinen lassen (vgl. BGH, GRUR 2002, 72, 73 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster). Es kommt darauf an, ob die angegriffene Werbeaussage sich noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält oder bereits eine pauschale Abwertung der fremden Erzeugnisse darstellt (BGH, GRUR 2002, 982, 983 f. - Die "Steinzeit" ist vorbei!). Dabei schließen die an einen zulässigen Werbevergleich zu stellenden Anforderungen Humor in der Werbung keineswegs aus. Es ist zu berücksichtigen, daß Werbung zu einem nicht unerheblichen Teil von Humor und Ironie lebt und begleitet wird. Solange der Werbende mit ironischen Anklängen nur Aufmerksamkeit und Schmunzeln erzielt, mit ihnen aber - weil der Verkehr die Aussage nicht wörtlich und damit ernst nimmt - keine Abwertung des konkurrierenden Angebots verbunden ist, liegt darin noch keine unzulässige Herabsetzung oder Verunglimpfung (vgl. BGH, GRUR 2002, 72, 74 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; WRP 2002, 973, 976 - Lottoschein; Baumbach / Hefermehl - Köhler, § 6 UWG, Rdnr 76). Wo genau die Grenze zwischen leiser Ironie und nicht hinnehmbarer Herabsetzung verläuft, bedarf stets einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall (BGH, GRUR 2002, 72, 74 - Preisgegenüberstellung im Schaufenster; vgl. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte: OLG München, NJW-WettbR 2000, 177 f.- "Hängen Sie noch an der Flasche?"; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2003, 198, 200 - Erlaßvertrag; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 249 - "orgelndes" Auto; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 251 - Müsli-Riegel; OLG Jena, GRUR-RR 2003, 254 - Fremdgehen).

In den beiden hier beanstandeten Werbespots, die die (rhetorische) Frage "Fühlen sich manche feuchten Toilettentücher nicht ein bißchen steif (bzw. hart) an ?" mit der Darstellung eines Stachelschweins (bzw. den Bürsten einer Autowaschanlage) verbinden, ist die Zulässigkeitsgrenze nach der Einschätzung des Senats überschritten. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, daß die beiden Werbespots einen "humorvollen Einstieg" mit einer fraglos ernst gemeinten und durch einen Test belegten Sachaussage verbinden, wobei sich der "humorvolle Teil" und der "sachliche Teil" mit ein- und derselben Produkteigenschaft befassen. Die Quintessenz der Werbung ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher aus einer Kombination beider Teile.

Dabei wird niemand auf den Gedanken verfallen, die angesprochenen Konkurrenzprodukte seien tatsächlich so steif wie die Stacheln eines Stachelschweins oder so hart wie die Bürsten einer Autowaschanlage. Gleichwohl wirkt die Präsentation des Stachelschweins bzw. der Bürsten nicht nur als Aufhänger, der den Zuschauer erheitern und aufmerksam machen soll. Sie beeinflußt vielmehr das Verständnis des Werbespots insgesamt. Dies beginnt bereits damit, daß die Darstellung des Stachelschweins bzw. der Bürsten die in der Formulierung "ein bißchen ..." liegende Einschränkung sogleich wieder ironisch konterkariert. Dem Verbraucher wird im Ergebnis der Eindruck vermittelt, die Konkurrenzprodukte seien "steif" bzw. "hart" und dies könne beim Gebrauch unangenehm sein.

Allerdings ist der konkrete Aussagegehalt des in den beiden Werbespots enthaltenen Vergleichs gering. Der dort vorgenommene "Test" sagt über die praktische Eignung der Produkte nicht sehr viel aus; insbesondere werden mögliche negative Auswirkungen der Merkmale "steif" und "hart" nicht aufgezeigt. Die Annahme, die Werbung suggeriere im Hinblick auf die Konkurrenzprodukte die Möglichkeit von Hautreizungen oder sogar Verletzungsgefahren, wird der satirischen Überzeichnung nicht gerecht und erscheint zu weitgehend. Auch wenn der angegriffenen Werbung eine derart konkrete Herabsetzung bzw. Verunglimpfung nicht entnommen werden kann, so ergibt sich für den Verbraucher aber doch eine allgemeine Abwertung der Konkurrenzprodukte als "steif" bzw. "hart". Dabei werden diese der Konkurrenz zugeschriebenen Produkteigenschaften nicht etwa mit einer von dem Verbraucher nach seinen persönlichen Vorlieben zu treffenden Auswahlentscheidung in Verbindung gebracht, sondern sie werden eindeutig als negativ dargestellt.

Bei der hier geübten Kritik an den herkömmlichen Erzeugnissen anderer Hersteller handelt es sich nicht um verifizierbare Sachangaben, die dem Verbraucher nützliche Informationen bieten. Vielmehr wird dem Verbraucher im Ergebnis nur mitgeteilt, andere feuchte Toilettentücher hätten eine nachteilige Eigenschaft, weil sie "steif" oder "hart" seien. Hierin liegt eine pauschale Abwertung der Konkurrenzprodukte, die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG unzulässig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3 Satz 2, 92 Abs. 1 ZPO). Die Konkretisierung des Eilantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beinhaltete eine Teilrücknahme, die einen nicht unerheblichen Umfang besitzt, da sich der ursprüngliche Antrag jeweils auf zwei für sich genommene Werbeaussagen innerhalb eines Werbespots bezog. Eine Kostenbeteiligung der Antragstellerin in Höhe von 1/3 erschien daher angemessen.

Ende der Entscheidung

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