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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 6 U 197/07
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 4 Nr. 10
Die Wahl einer Telefonnummer durch einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen, die mit der Service-Nummer eines Mitbewerbers mit Ausnahme einer Ziffer übereinstimmt, stellt eine gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar, wenn nach Herstellung der Verbindung nicht sofort klar erkennbar wird, dass Inhaber des Anschlusses nicht der Mitbewerber ist.
Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Verwendung der Rufnummer "01801-070010" durch die Beklagte zu 1).

Die Klägerin, die unter anderem Telefonieprodukte anbietet, betreibt unter der Rufnummer "0181-070010" eine kostenpflichtige Kundenhotlinie. Die Beklagte zu 1), die unter anderem Telekommunikationsdienstleistungen anbietet, betreibt die Telefonnummer "01801-070010". Dabei war der Bestandteil "01801" nicht disponibel. Bei dem Bestandteil "070010" handelt es sich um eine Wunschnummer, welche die Beklagte bei der Bundesnetzagentur beantragt hatte. Die Beklagte zu 2), eine ehemalige Vertriebsparterin der Klägerin, tritt im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung "SMC Direkt" auf und beschäftigt sich ebenfalls mit Telekommunikationsdienstleistungen.

Bei einem Anruf der genannten Nummer der Beklagten zu 1) erfolgte zunächst die Tonbandansage:

"Die Rufnummer hat sich geändert, ab sofort stehen wir mit einem neuen Service für Sie täglich von 07:00 - 22:00 Uhr zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 0900-1070222."

Unter der Nummer 0900-1070222 war die Beklagte zu 2) zu erreichen. Nach Erlass des angefochtenen Urteils änderte die Beklagte zu 1) den Ansagetext wie folgt:

"Herzlich willkommen auf ihrem persönlichen Service- und Beratungsportal zu allen Fragen der Telefonie, Internet und Mobilfunk. Wählen sie nun aus folgenden Möglichkeiten: Wählen sie die 1 wenn sie Kunde werden möchten, die 2 wenn sie technische Probleme rund ums Internet haben und die 3 für Fragen zu Telefonie und Mobilfunk. Dieser Anruf kostet sie maximal 4,6 Cent die Minute aus dem Netz der Telekom."

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Verwendung der Telefonnummer der Beklagten zu 1) für das Bewerben oder die Vermittlung von Telekommunikationsdienstleistungen sei nicht geeignet, die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Klägerin fühlbar zu beeinträchtigen. Da nicht angenommen werden könne, dass die Nummer der Privtakundenhotlinie der Klägerin auswendig gewählt werde, komme ein Verwählen nur bei einem fehlerhaften Ablesen der Nummer in Betracht. Diese Fälle seien jedoch so selten, dass sie volumenmäßig nicht ins Gewicht fielen. Eine Gefährdung des Leistungswettbewerbs sei deshalb nicht zu befürchten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.08.2007 abzuändern und

1. Die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 ?, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Wettbewerb handelnd die Rufnummer "01801-070010", die der Privatkunden-Hotline der Klägerin "0181-070010" bis auf eine Ziffer gleicht, für das Bewerben oder die Vermittlung von Telekommunikationsprodukten zu benutzen oder benutzen zu lassen;

hilfsweise

1.a. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 ?, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1. zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Wettbewerb handelnd unter der Rufnummer "01801-070010", die der Privatkunden-Hotline der Klägerin "0181-070010" bis auf eine Ziffer gleicht, für Premium-Rate-Dienste wörtlich oder sinngemäß mit folgenden Bandansagen zu werben oder werben zu lassen:

"Die Rufnummer hat sich geändert, ob sofort stehen wir mit einem neuen Service für Sie täglich von 07:00 - 22:00 Uhr zur Verfügung. Sie erreichen uns unter 0900-1070222."

Oder

"Herzlich willkommen auf Ihrem persönlichen Service- und Beratungsportal zu allen Fragen der Telefonie, Internet und Mobilfunk. Wahlen Sie nun aus folgenden Möglichkeiten: Wählen Sie die 1 wenn Sie Kunde werden möchten, die 2 wenn Sie technische Probleme rund ums Internet haben und die 3 für Fragen zu Telefonie und Mobilfunk. Dieser Anruf kostet Sie maximal 4,6 Cent die Minute aus dem Netz der Telekom" und der Anrufer nach Auswahl einer der Optionen eine 0900er Rufnummer anwählen soll;

hilfs-hilfsweise

1.b. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 ?, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Wettbewerb handelnd Kunden von ihrem Offline gebillten Dienst auf einen Offline gebillten Dienst der Klägerin weiterzuvermitteln oder weitervermitteln zu lassen, ohne dem Kunden vor der Weitervermittlung durch Ansage mitzuteilen, dass er auch nach der Weitervermittlung neben den Entgelten für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Klägerin zusätzlich ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. zu entrichten hat, wobei das Entgelt für die weitere Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. nach Preis pro Minute anzusagen ist, wenn der Kunde nach der Weitervermittlung ein Entgelt sowohl für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Klägerin als auch ein Entgelt für die Dienstleistung der Beklagten zu 2. zu entrichten hat;

2. die Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner ? 2.380,80 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholen und vertieft ihren Standpunkt, wonach die Kunden der Klägerin nicht irrtümlich die Nummer der Beklagten zu 1) anrufen und sodann aufgrund der Ansagetexte zu der falschen Auffassung gelangen könnten, mit der Klägerin verbunden zu sein.

Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg und führt zu einer Verurteilung der Beklagten nach dem Hilfsantrag 1a). Die Beklagten sind gemäß §§ 3, 4 Nr. 10, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Unterlassung der im Tenor beschriebenen Handlungen verpflichtet.

a) Die Parteien stehen miteinander in Wettbewerb. Denn sowohl die Klägerin als auch die Beklagten erbringen Telekommunikationsdienste. Auch erfolgt die Verwendung der jeweiligen Telefonnummern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs.

aa) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin können über ihre Telefonnummer Bestellungen von Produkten getätigt werden. Dabei ist die Benutzung dieser "Privatkundenhotline" gerade für nicht gewerbliche Kunden, das heißt für Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG vorgesehen. Die Behauptung der Beklagten, unter dieser Nummer würden nur Geschäftskunden betreut, kann nicht gefolgt werden. Im dem als Anlage B 17 vorgelegten Internetauftritt der Klägerin erscheint die streitgegenständliche Rufnummer der Klägerin mit dem Zusatz "Kaufmännische Kundenbetreuung". Diese Bezeichnung wird dort allerdings nur zur Abgrenzung zur "Störungsannahme" verwendet und bedeutet nicht, dass Privatkunden unter der Nummer 0181 070010 nicht bedient werden. Dass die Klägerin eine weitere "Privatkunden-Hotline" unterhält, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Klägerin in der Anzeige gemäß Anlage B 11 eine andere Telefonnummer angegeben hat, unter der sich Interessenten "zum Nulltarif" telefonisch beraten lassen können, spricht nicht für die Behauptung der Beklagten. Dasselbe gilt für Anlage B 18.

bb) Wer die Nummer der Beklagten zu 1) wählt, wird auf die 0900er-Nummer der Beklagten zu 2) verwiesen. Wer dort anruft, kann unter Option 1 Kunde werden, das heißt die Leistungen der Beklagten zu 2) in Anspruch nehmen.

b) Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist als gezielte Behinderung in der Fallgruppe des "Abfangens von Kunden" im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG anzusehen.

Eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers durch Einwirkung auf (potentielle) Kunden liegt vor, wenn diese durch unsachliche Beeinflussung am möglichen Erwerb der Ware oder Leitung des Mitbewerbers gehindert werden sollen. Entscheidend ist insoweit, ob sich der Werbende gewissermaßen zwischen den Kaufinteressenten und den Mitbewerber schiebt (BGH. Urt. v. 29.03.2007 - I ZR 164/07 - WRP 2007, 1341 Tz 25 - Änderung der Voreinstellung; Urt. v. 17.05.2001 - I ZR 216/99, GRUR 2001, 1061, 1063 - Mitwohnzentrale.de; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 10.25). Es ist daher nicht nur irreführend, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Behinderung unlauter, einem Kunden vorzuspiegeln, man sei der von ihm gewünschte Geschäftspartner (OLG Hamburg, Urt. v. 22.05.2003 - 3 U 18/05 - GRUR-RR 2004, 151, 153; Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 10.27). Dabei sind - weil das Abwerben von Kunden gerade der Normalfall eines Handelns im Wettbewerb ist - die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (OLG Hamburg, a.a.O., juris-Tz 43 f).

c) Das mit dem Hilfsantrag 1a) beanstandete Verhalten der Beklagten ist nicht nur durch die Verwendung der nahezu identischen Telefonnummer, sondern auch durch den Umstand gekennzeichnet, dass die unmittelbar nach Herstellung der Verbindung verwendeten Ansagetexte die bei einem Anrufer durch die Ähnlichkeit der Rufnummern hervorgerufene Fehlvorstellung, er sei mit der Klägerin verbunden, nicht beseitigt wird. Zumindest diese beiden Elemente zusammen begründen den Vorwurf, die Beklagten spiegelten fehlgeleiteten Anrufern vor, mit der Klägerin verbunden zu sein.

aa) Nach Auffassung des Senats besteht die Gefahr, dass Kunden, die sich über die "Privatkundenhotline" 0181-070010 an die Klägerin wenden wollen, letztlich bei der Beklagten zu 1) anrufen werden. Denn die beiden von der Klägerin und der Beklagten zu 1) verwendeten Telefonnummern sind einander in einem Maße ähnlich, dass es zu Verwechslungen kommen kann. Dabei ist den Beklagten zuzugestehen, dass auch die Kunden der Klägerin deren Service-Nummer in der Regel wohl kaum auswendig kennen werden. Die beiden Nummern unterscheiden sich allerdings nur in so geringem Maße, dass auch beim Ablesen Fehler möglich sind. Diese erscheinen auch deshalb nicht ausgeschlossen, weil den angesprochenen Verkehrskreisen die beiden sich gegenüberstehenden "Vorwahlen" 0181 und 01801 als sog. Servicenummern vertraut sind.

bb) Eine durch die Ähnlichkeit der Rufnummern begründete Fehlvorstellung des Anrufers wird durch die beanstandeten Ansagetexte nicht ausgeräumt. Durch den zunächst verwendeten Text wird eine solche Fehlvorstellung im Gegenteil eher noch verstärkt. Denn danach wird dem Anrufer - ohne dass sich die Beklagte als "A ... GmbH" zu erkennen gibt - unmittelbar nach dem Zustandekommen der Verbindung mit dem Hinweis "unsere Telefonnummer hat sich geändert" an die 0900er-Nummer der Beklagten zu 2) weiterverwiesen. Ein Anrufer, der glaubt, mit der Klägerin verbunden zu sein, kann dies nur im Sinne einer Änderung der Nummer der Privatkundenhotlinie der Klägerin verstehen. Auch durch den geänderten Ansagetext erfährt der Anrufer keine Aufklärung. Dieser Text enthält zwar im Gegensatz zu dem ursprünglich Verwendeten die Begrüßung "Herzlich willkommen auf ihrem persönlichen Service- und Beratungsportal zu allen Fragen der Telefonie, Internet und Mobilfunk." Auch dieser Text ist jedoch anonym und deshalb nicht geeignet, eine durch die Ähnlichkeit der Rufnummern hervorgerufene Fehlvorstellung über die Identität des angerufenen Unternehmens zu beseitigen.

cc) Schließlich sind Gründe oder ein berechtigtes Interesse der Beklagten, sich eine mit derjenigen der Klägerin fast identische Wunschrufnummer zuweisen zu lassen, nicht ersichtlich. Als die Beklagte zu 1) die Rufnummer im Januar 2006 beantragte, bestand zwar eine Zusammenarbeit der Klägerin mit beiden Beklagten, jedoch rechtfertigt dies eine solche Anlehnung an die Klägerin nicht. Dies gilt erstrecht, nachdem die Zusammenarbeit zwischen den Parteien seit Juni 2007 endgültig beendet ist. Das beanstandete Verhalten der Beklagten stellt sich deshalb bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Falles auch als unsachgemäße Beeinflussung der betroffenen Anrufer dar, die mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar ist.

b) Anders als nach Auffassung des Landgerichts besteht aus der Sicht des Senats auch die Gefahr einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Klägerin und der betroffenen Anrufer im Sinne von § 3 UWG.

aa) Nach dem oben Gesagten ist zu befürchten, dass Kunden, die sich eigentlich an die Klägerin wenden wollten, über die Beklagte zu 1) an die Beklagte zu 2) weitergeleitet werden. Ungeachtet der Frage, mit welcher Häufigkeit dies geschieht, besteht damit die Gefahr, dass die Klägerin (potentielle) Kunden verliert. Damit ist eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der wettbewerblich geschützten Interessen der Klägerin verbunden.

bb) Soweit durch das beanstandete Verhalten der Beklagten auch Interessen der Anrufer betroffen sind und es sich bei den Anrufern um Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG handelt, gilt nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b) der - nach Ablauf ihrer Umsetzungsfrist seit dem 12. Dezember 2007 zur Auslegung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb heranzuziehen Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken -, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen bereits dann vorliegt, wenn eine Geschäftspraktik dazu geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Dies ist nach der Legaldefinition des Art 2 Buchstabe e) der Richtlinie der Fall, wenn auf die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers eingewirkt wird, um diesen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Abzustellen ist dabei auf die Interessen jedes einzelnen Verbrauchers, so dass die Gefährdung der geschützten Interessen eines Verbrauchers genügt. Denn sein Schutz kann nicht davon abhängen, ob durch das beanstandete Verhalten andere in gleicher Weise betroffen sind (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 3 Rd 53).

2. Der Hauptantrag, den Beklagten die Verwendung der Telefonnummer 01801-070010 für das Bewerben oder die Vermittlung von Telekommunikationsprodukten grundsätzlich, das heißt auch für den Fall zu verbieten, dass bei Zustandekommen einer Telefonverbindung unmissverständlich darauf hingewiesen wird, mit wem diese Verbindung zustande gekommen ist, war hingegen zurückzuweisen. Ein solches Verhalten wäre nicht zu beanstanden. Denn die Gefahr, dass ein Anrufer umgeleitet wird, besteht jedenfalls dann nicht, wenn er unmittelbar nach dem Zustandekommen der Verbindung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er nicht mit der Klägerin, sondern der Beklagten zu 1) verbunden ist.

3. Der Tenor der Entscheidung war nach § 319 ZPO wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers zu berichtigen und erhält - abweichend von der am 11. September 2008 verkündeten und als Anlage zum Protokoll genommenen Tenor - die in diesem Urteil enthaltene Fassung.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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