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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.06.2005
Aktenzeichen: 6 U 25/05
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 5 | |
MarkenG § 15 II |
Gründe:
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2 in Verbindung mit 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, hat die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG hinreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere besteht nach der Glaubhaftmachungslage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin die Bezeichnung "A" vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt (13.09.2004) zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs in Deutschland in einer zur Begründung eines Kennzeichenrechts nach § 5 Abs. 1 MarkenG ausreichenden Weise in Benutzung genommen hat.
Bereits die Tatsache, dass die Antragstellerin unter ihrer Firma im Impressum ihrer - seit 1995 auch in Deutschland vertriebenen - Zeitschrift "A" aufgeführt ist, begründet nach der Lebenserfahrung eine gewisse Vermutung dafür, dass die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Zeitschrift auch unter ihrer Unternehmensbezeichnung in Deutschland auftritt (vgl. hierzu BGH GRUR 95, 825, 826 - TORRES). Der Prokurist der Antragstellerin, Herr B, hat dies in seiner in der Senatsverhandlung abgegebenen eidesstattlichen Versicherung auch insoweit bestätigt, als die deutschen Abonnenten der Zeitschrift "A" ihre Rechnung regelmäßig auf dem Briefpapier der Verlagsgruppe A GmbH erhalten.
Darüber hinaus ist die Antragstellerin im Zusammenhang mit der Akquisition von Anzeigen für ihr österreichisches Magazin in Deutschland unter Verwendung ihrer Geschäftsbezeichnung "A" aufgetreten. Der Mitarbeiter C der Antragstellerin hat eidesstattlich versichert (Anlage AST 20), dass die Antragstellerin selbst regelmäßig, insbesondere auf Messen und durch Kundenbesuche Anzeigenakquisition in Deutschland betreibt. Dabei kann - auch wenn die eidesstattliche Versicherung des Herrn C sich hierzu nicht konkret verhält - davon ausgegangen werden, dass in diesem Zusammenhang die Unternehmensbezeichnung der Antragstellerin den potentiellen Kunden gegenüber verwendet wird, zumal die Antragstellerin entsprechendes Werbematerial für den ausländischen Werbemarkt vorgelegt hat, in dem die "verlagsgruppe. A" blickfangartig genannt ist (Anlage AST 19). Schließlich hat der Prokurist B der Antragstellerin in der Senatsverhandlung weiter eidesstattlich versichert, dass die Antragstellerin regelmäßig Rechnungen unter ihrem Firmennamen an die von ihr beauftragte Agentur D in O1 fakturiert. Auch dies stellt - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - eine relevante Benutzungshandlung des Unternehmenskennzeichens im Inland dar.
Die genannten Umstände erfüllen jedenfalls in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen für eine rechtsbegründende Aufnahme der dauerhaften Benutzung der Unternehmensbezeichnung "A" in Deutschland vor dem maßgeblichen Kollisionszeitpunkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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