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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 18.04.2002
Aktenzeichen: 6 U 256/01
Rechtsgebiete: UWG, StBerG, BOStG


Vorschriften:

UWG § 1
StBerG § 57
StBerG § 57a
BOStG § 14 Abs. 1
BOStG § 11 Abs. 1 a.F.
Weisen Werbeanzeigen eines Steuerberaters keine reklamehaften Elemente auf, ergibt sich allein aus deren Häufigkeit (wöchentliches Erscheinen) kein Grund für ein Verbot.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 256/01

Verkündet am 18.04.2002

In dem Rechtsstreit

... hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2002 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschwer der Klägerin: 7.669,38 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit wiederholter Zeitungsanzeigen, mit denen der Beklagte als Steuerberater geworben hat.

Der Beklagte, der in Königstein als Steuerberater tätig war, schaltete in der Königsteiner Woche", einem wöchentlich erscheinenden, kostenlos verteilten Anzeigenblatt, seit Juli 2000 mehrere inhaltsgleiche Werbeanzeigen, die jeweils auf der ersten Seite plaziert waren. Die Anzeige erschien zunächst jede Woche und ab Sommer 2001 in geringerer Frequenz. In der Anzeige wies der Beklagte auf seinen Beruf, seine Anschrift und seine Tätigkeitsbereiche hin. Wegen des Inhalts und der Gestaltung der Anzeige im Einzelnen wird auf die Anlagen K 1 (Bl. 6 d.A.) und B 2 (Bl. 29 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat in der ständigen Wiederholung der Anzeigenwerbung mit unverändertem Inhalt eine reklamehafte Werbung gesehen, die einem Steuerberater nicht gestattet sei.

Die Klägerin hat beantragt,

es dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, mit weiteren Werbeanzeigen in der Königsteiner Woche" oder einer anderen Zeitung oder Zeitschrift für sich und seine Tätigkeit als Steuerberater zu werben, sofern sich hierfür keine neue, sachlich begründete Veranlassung (wie z.B. Adressenänderung, Aufnahme von Sozien, fachliche Neuausrichtung der Tätigkeit etc.) ergibt und sofern die Werbung häufiger als einmal im Monat geschaltet wird.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die von ihm betriebene Werbung für zulässig gehalten und ferner die Ansicht vertreten, es fehle jedenfalls an einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs i.S.v. § 13 Abs. 2 Ziff. 2. UWG. Mit Urteil vom 01.11.2001 (Bl. 42 ff. d.A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die beanstandete Werbung weder sittenwidrig ( § 1 UWG) noch berufsrechtswidrig ( §§ 57 Abs. 1, 57 a StBerG) sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Die Klägerin hält daran fest, daß sich eine unzulässige Reklamehaftigkeit auch aus der Häufigkeit einer für sich gesehen sachlichen Werbung ergeben könne. Sie stützt sich hierbei insbesondere auf § 11 Abs. 1 Satz 4 der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB). Diese Bestimmung lautet: Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist auch die Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen." Eine inhaltsgleiche Vorschrift enthält die am 01.04.2002 in Kraft getretene und nunmehr maßgebende Neufassung der BOStB in § 14 Abs. 1 Satz 3. Weiter ist die Klägerin der Ansicht, daß die aus einer häufigen Wiederholung resultierende Reklamehaftigkeit einer Anzeigenwerbung vor allem dann anzunehmen sei, wenn die Leser einer Zeitung mit der betreffenden Werbung ununterbrochen ­ ohne nennenswerte Pausen ­ konfrontiert würden. Dadurch werde ein Gewöhnungseffekt erzeugt, der zu einer reklametypischen Beeinflussung des Unterbewußtseins führe.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

dem Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld bis zur gesetzlich zulässigen Höchstgrenze und/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten) zu untersagen,

nach höchstens viermal hintereinander veröffentlichten Werbeanzeigen in der Königsteiner Woche" oder einer anderen Wochenzeitschrift für sich und seine Tätigkeit als Steuerberater in den unmittelbar auf die letzte veröffentlichte Anzeige folgenden vier Wochen mit weiteren Werbeanzeigen in der Königsteiner Woche" oder in einer anderen Zeitung oder Zeitschrift zu werben, sofern sich hierfür keine neue, sachlich begründete Veranlassung ( z.B. Adressenänderung, Aufnahme von Sozien, fachliche Neuausrichtung der Tätigkeit) ergibt. Der Beklagte beantragt,

die Berufung ­ auch unter Berücksichtigung des geänderten Klageantrags ­ zurückzuweisen.

Er vertritt die Ansicht, es liege keine Wiederholungsgefahr mehr vor, weil er sein Steuerberaterbüro inzwischen (zum 31.10.2001) geschlossen habe. Im übrigen verteidigt der Beklagte das angefochtene Urteil und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte hat ferner mit Schriftsatz vom 10.04.2002 den Antrag angekündigt, festzustellen, daß die Klägerin nach Beschränkung der Klage und Berufung insoweit die Kosten zu tragen hat. Die Klägerin beantragt hierzu, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit dieser den angekündigten Feststellungsantrag nicht gestellt habe.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die Wiederholungsgefahr ist allerdings nicht entfallen, da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und eine erneute Tätigkeit als selbständiger Steuerberater mit begleitenden Werbemaßnahmen für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann.

Es fehlt jedoch, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, an einer berufsrechtswidrigen Werbung des Beklagten und damit an einem Verstoß gegen § 1 UWG.

Gemäß §§ 57 Abs. 1, 57 a StBerG ist einem Steuerberater Werbung nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet. Als unsachlich verboten ist eine Werbung, die reklamehaft" wirkt. Dabei ist das Werbeverhalten aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen (BVerfG, WRP 2001, 1284; BGH, WRP 2000, 1127 f. ­ Steuerberateranzeige). In die Prüfung der Frage, ob das Werbeverhalten eines Steuerberaters das Sachlichkeitsgebot verletzt, sind auch die einschlägigen verbandsrechtlichen Vorschriften einzubeziehen, die in den §§ 10 ff. BOStB niedergelegt sind ( vgl. BGH, WRP 2000, 1127 ­ Steuerberateranzeige). Wie in § 14 Abs. 1 BOStB (§ 11 Abs. 1 BOStB a.F.) klargestellt ist, dürfen Steuerberater auch in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit sachlich unterrichten. Die Anzeigen dürfen aber nach der genannten Vorschrift keine übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben. Bei der Beurteilung der Reklamehaftigkeit ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BOStB (§ 11 Abs. 1 Satz 4 BOStB a.F.) auch die Häufigkeit des Erscheinens zu berücksichtigen.

Mit dieser zuletzt genannten Bestimmung trägt die Berufsordnung in einer mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vereinbaren Weise dem Umstand Rechnung, daß bei der Abgrenzung zwischen einer übertrieben oder marktschreierisch wirkenden Werbung einerseits und einer erlaubten sachlichen Werbung andererseits auch die Häufigkeit der Werbung in die im Einzelfall notwendige Gesamtabwägung einzubeziehen ist (vgl. BVerfG, NJW 1996, 3067, 3068; WRP 2002, 521, 523). Aus dieser Regelung läßt sich entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht entnehmen, daß eine ansonsten gänzlich unbedenkliche Werbung allein wegen ihrer Häufigkeit als reklamehaft angesehen werden könne. Eine so einschneidende Bedeutung des Häufigkeitskriteriums kann aus § 14 Abs. 1 Satz 3 BOStB angesichts der dort gewählten Formulierung, (auch) die Häufigkeit des Erscheinens sei zu berücksichtigen", nicht herausgelesen werden.

Ist § 14 Abs. 1 Satz 3 BOStB somit für eine nähere rechtliche Einordnung des Häufigkeitsmerkmals unergiebig, so bleibt die Frage, ob nicht schon aufgrund des allgemeinen Sachlichkeitsgebots ( § 57 a StBerG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BOStB) das häufige Erscheinen einer Werbeanzeige für sich allein genommen zur Unzulässigkeit dieser Werbung führen kann, obwohl die Anzeige als solche strikt sachlich gehalten ist. Diese Frage ist nach der Ansicht des Senats jedenfalls dann zu verneinen, wenn es ­ wie hier ­ um das wöchentliche Erscheinen einer Anzeige geht.

Eine Werbeanzeige, die sich nicht auf das informationswesentliche Minimum beschränkt, sondern reklamehafte Elemente enthält, welche sich aus dem Inhalt, der Größe, der Aufmachung oder auch aus der Plazierung der Anzeige ergeben können, kann sich ­ je nach den Umständen des Einzelfalles und nach Würdigung aller maßgebenden Gesichtspunkte ­ im Ergebnis gleichwohl noch im Rahmen des Sachlichen halten (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284 ­ Umfassende Rechtsberatung ­ zu einer Anzeige mit positiver Selbstbewertung; BVerfG, WRP 2000, 720 - Sponsering; BGH, WRP 2000, 1127 ­ Steuerberateranzeige ­ zu einer halbseitigen Werbeanzeige; ferner auch OLG München, NJW 2000, 2824, zur Verteilung einer aufwendig gestalteten Broschüre durch eine Anwaltskanzlei an 30.000 Nichtmandanten). Durch das häufige Erscheinen einer solchen Werbeanzeige mit reklamehaften Elementen kann der Rahmen des Sachlichen dann aber doch überschritten werden.Die Anzeige, die der Beklagte geschaltet hat, weist demgegenüber keine reklamehaften Anklänge auf. Die Anzeige ist in Inhalt und Aufmachung rein sachlich gehalten, auch die Klägerin hat insoweit keinerlei Einwendungen erhoben. Zwar befindet sich die Anzeige auf der ersten Seite der Königsteiner Woche". Darin liegt hier indessen kein reklamehaftes Sichherausstellen, weil insgesamt mehr als ein Drittel der ersten Seite des genannten Anzeigenblattes für Werbeanzeigen zur Verfügung steht. Auf der als Anlage B 2 vorgelegten Ausgabe vom 25.01.2001 ist die Werbung des Beklagten nur eine von insgesamt acht Anzeigen. Sie sticht unter diesen durch ihre Größe oder ihre Plazierung in keiner Weise hervor.

Da die Werbeanzeige des Beklagten nicht den Ansatz reklamehafter Elemente aufweist, kann auch die Häufigkeit ihres Erscheinens die Einhaltung des Sachlichkeitsgebotes nicht in Frage stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Häufigkeit auf ein wöchentliches Erscheinen beschränkt und somit von einer Aufdringlichkeit weit entfernt ist. Ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten ist aber auch dann zu verneinen, wenn man es ­ abweichend von den vorstehenden Ausführungen ­ für möglich hält, daß eine strikt sachliche Anzeigenwerbung allein durch die Häufigkeit ihres (wöchentlichen) Erscheinens das Sachlichkeitsgebot verletzen kann.

Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist die häufige Wiederholung der Werbung des Beklagten nicht geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen in unzulässiger Weise einen Gewöhnungseffekt oder gar eine psychische Zwangswirkung zu erzeugen und den Beklagten gegenüber seinen örtlichen Mitbewerbern herauszustellen. Die Wirkungen einer häufigen Werbewiederholung sind ganz wesentlich von dem Wahrnehmungseffekt abhängig, den die einzelne Werbemaßnahme erzielt. Ein hoher Wahrnehmungswert kann hier im Hinblick auf den Verbreitungsgrad, die Erscheinungsweise und die Gestaltung der betreffenden Zeitung nicht angenommen werden. Bei der Königsteiner Woche" handelt es sich um ein wöchentlich erscheinendes, kostenloses Anzeigenblatt, dessen Verbreitungsgebiet lokal eng begrenzt ist. Nach der Lebenserfahrung wird ein solches Anzeigenblatt von einem großen Teil derjenigen, die dieses Blatt unbestellt erhalten, überhaupt nicht oder doch nur sehr oberflächlich gelesen. Aus dem Kreis derjenigen, die die Anzeige des Beklagten gleichwohl einmal zur Kenntnis genommen haben, werden wiederum nur einige registrieren, daß die Anzeige wiederholt oder sogar wöchentlich erscheint. Auch wenn ein solcher Erinnerungseffekt bei einigen Lesern erzielt wird, hat dies zunächst nur zur Folge, daß der Beklagte in seiner beruflichen Funktion nachhaltig wahrgenommen wird. Diese Wirkung ist nicht zu beanstanden, sondern ein legitimer Zweck erlaubter Werbung. Außerdem hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, gegenüber potentiellen Mandanten mit seiner Werbung gerade auch in dem Zeitpunkt präsent zu sein, in dem sich für diese die nicht zum Alltäglichen zählende Notwendigkeit einer steuerlichen Beratung ergibt. Ein durchschnittlich verständiger und informierter Verbraucher wird hingegen nicht den Schluß ziehen, der Beklagte nehme unter den Steuerberatern in Königstein und Umgebung deshalb eine herausgehobene Stellung ein, weil er in einem Anzeigenblatt wöchentlich eine kleinformatige Anzeige schaltet.

Auch eine durch ständige Wiederholung bewirkte psychische Beeinflussung der Werbeadressaten scheidet im vorliegenden Fall aus. Die Klägerin hat unter Berufung auf eine Entscheidung der Steuerberaterkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 04.12.2001 geltend gemacht, bei einer wöchentlich erscheinenden Serie von Praxisanzeigen über einen Zeitraum von annähernd einem Jahr handele es sich um (unzulässige) Reklame, weil sie darauf angelegt sei, potentielle Mandanten unterschwellig gezielt in Richtung auf eine Auftragserteilung zu beeinflussen. Sinn und Zweck der regelmäßigen Wiederholung der stets gleichen Anzeige sei nämlich, durch Gewöhnung und Verankerung ihres Inhalts im Beeich der unbewußten Motivation und durch Hervorrufen von unwillkürlichen Erinnerungsreaktionen Entscheidungssituationen potentieller Mandanten vorzuprägen. Diese Einschätzung teilt der Senat nicht. Die Anzeigenserie des Beklagten war unter Berücksichtigung des beschränkten Wahrnehmungswertes der einzelnen Anzeigen und ihrer streng sachlichen Aufmachung auch in der Summe nicht ansatzweise geeignet, bei dem angesprochenen Verkehr in den Bereich der unbewußten Motivation vorzudringen und rationale Entscheidungsmotive weitgehend auszuschalten.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ohne Einfluß auf die Kostenentscheidung bleibt der mit Schriftsatz vom 10.04.2002 angekündigte Feststellungsantrag des Beklagten. Bei diesem Antrag handelte es sich nicht um einen Sachantrag, sondern um einen ­ in eine unübliche Formulierung gekleideten ­ Kostenantrag nach § 269 Abs. 3 bzw. 515 Abs. 3 (§ 516 Abs. 3 n.F.) ZPO. Ein solcher Antrag löst keine Kosten aus.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 n.F. ZPO). Hierbei war zu berücksichtigen, daß es auf die Frage, ob eine strikt sachliche Anzeigenwerbung allein durch die Häufigkeit ihres (wöchentlichen) Erscheinens das Sachlichkeitsgebot verletzen kann, nicht streitentscheidend ankam. Denn auch wenn diese Frage im Grundsatz bejaht wird, war aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ein Wettbewerbsverstoß des Beklagten zu verneinen.

Ende der Entscheidung

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