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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: 6 U 38/01
Rechtsgebiete: PangV, UWG, ZPO


Vorschriften:

PangV § 1 Abs. 5 S. 2
PangV § 1 Abs. 1
PangV § 1 Abs. 1 S. 1
PangV § 1 Abs. 6 S. 2 a. F.
PangV § 1 Abs. 5
UWG § 3
UWG § 1
ZPO § 97
Online-Angebote "für 0 Pfennig surfen" ohne Angabe der monatlichen Grundgebühr verstößt gegen § 1 Abs. 5 S. 2 PangV.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 38/01

Verkündet am 12.07.2001

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 01.12.2000 verkündete Urteil der 12. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt/Main wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Beschluss ­ einstweilige Verfügung ­ vom 04.07.2000 des Wort insbesondere" entfällt.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Tatbestand:

Die Antragsgegnerin hat im Rahmen einer Internetseite für ihr T. flat-Angebot mit der hervorgehobenen Überschrift

T. flat ­ Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!

und dem nachfolgenden Text Das Nutzungsentgelt für T. und die Telefongebühren sind bei Einwahl über die Zugangsnummer 0191011 und die D. T. AG bereits enthalten. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Jahr geworben.

Unter dieser Werbung findet sich ein Link Details".

Die Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Aussage:

T. flat ­ Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!"

zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, ohne ­ dieser Aussage eindeutig räumlich zugeordnet und leicht erkennbar ­ auf den monatlichen Grundpreis in Höhe von 79,-- DM hinzuweisen, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in der nachfolgend dargestellten Internet-Werbung vom 15.06.2000.

Es folgt der Abdruck der Internetseite, auf der sich die Werbung befand.

Gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Senat lässt offen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie das Landgericht meint, aus § 3 UWG ergibt. Nach Auffassung des Senats hat die Antragsgegnerin mit den beanstandeten Werbeangaben gegen § 1 UWG i.V. m. § 1 Abs. 1, 5 PAngV verstoßen. Diese von der Antragstellerin in ihrem Eilbegehren neben § 3 UWG bemühte Vorschrift ist vorliegend einschlägig, denn die Antragsgegnerin wirbt in der beanstandeten Passage ihres Internetauftritts unter Angabe von Preisen, weshalb sie nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV grundsätzlich auch zur Angabe von Einzelpreisen verpflichtet ist. Soweit einzelne Preisbestandteile nicht zu einem Endpreis zusammengerechnet werden können, entbindet dies die Antragsgegnerin nicht von der Pflicht, sie zu benennen. Die Antragsgegnerin hat in der beanstandete Werbung zwar den Preisvorteil Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!" herausgestellt sowie auf andere Preisbestandteile und die Mindestvertragslaufzeit hingewiesen. Sie hat aber den monatlichen Grundpreis von 79,-- DM nicht genannt. Diesen erfährt nur der Internet- Nutzer, der sich veranlasst sieht, den Link Details" anzuklicken, der ihn sodann auf eine weitere Webseite der Antragsgegnerin führt, auf der u. a. der Grundpreis von monatlich 79,-- DM aufgeführt ist.

Damit wird die Antragsgegnerin nicht den Anforderungen der Preisangabenverordnung gerecht. Denn sie ist nach § 1 Abs. 5 S. 2 PAngV i. d. F. vom 28.07.2000 verpflichtet, Angaben wie Preisbestandteile dem Angebot oder in der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen." Diese Zuordnung kann zwar, wie der Bundesgerichtshof zu § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV a. F. entschieden hat, auch durch einen klaren unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar und vollständig sind (BGH WRP 1999, 90, 93 ­ Handy für 0,00 DM). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kann das Setzen des Links Details" im Rahmen der konkret beanstandeten Werbung die geforderte Zuordnung nicht leisten. Selbst wenn der Internet-Nutzer aufgrund der Werbung selbst ( flat") oder aufgrund von Hinweisen auf dem Weg zur streitgegenständlichen Webseite davon ausgeht, dass er in Wirklichkeit nicht für null Pfennig surfen kann, sondern möglicherweise noch irgendeine Gebühr anfällt, kann er die Art der Gebühr, deren zeitliche Fälligkeit und vor allem deren Höhe weder der beanstandeten Werbung noch der Webseite, auf der sich die Werbung befindet, entnehmen. Eine Zuordnung dieser Angabe zu dem Blickfang T. flat ­ Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!", wie sie die Preisangabenverordnung vorschreibt, fehlt völlig.

Diese Zuordnung wird auch nicht durch den Link Details" hergestellt, der schon nicht erkennen lässt, ob bei seiner Aktivierung ein Hinweis über eine möglicherweise anfallende Grundgebühr und deren Höhe erfolgt. Dabei lässt der Senat offen, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen eine Preiswerbung mit Hilfe eines Links ­ wie mit Hilfe eines Sternchenhinweises in der Offline-Werbung ­ den Anforderungen des § 1 Abs. 5 PAngV gerecht werden könnte. Für die Beurteilung dieser Frage käme es auf die konkrete Werbung, die Gestaltung des Links und seine Anordnung an.

Nach alledem war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ­ entsprechend der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ­ das Wort insbesondere" aus dem Unterlassungsanspruch entfällt. Diese Maßgabe war, wie die Antragstellerin vor dem Senat eingeräumt hat, notwendig, um die Bestimmtheit des Tenors zu gewährleisten, soweit dieser eine eindeutig räumliche Zuordnung und leichte Erkennbarkeit verlangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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