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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 6 U 55/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
...
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.2.2006 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. durch Beschluss zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO erfüllt sind.
Das Landgericht hat der Klägerin die geltend gemachten Unterlassungs- und Abmahnkostenersatzansprüche mit zutreffender Begründung zugesprochen; die Ausführungen in der Berufungsbegründung rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
Die mit dem Klageantrag zu 1. a) beanstandete Werbung ist irreführend (§§ 3, 5 UWG), weil die Eintragung einer Arztpraxis in einem Telekommunikationsverzeichnis unter der Rubrik "Tropenmedizin" beim verständigen Durchschnittsverbraucher die Erwartung weckt, die in dieser Praxis tätigen Ärzte verfügten über eine besondere, durch Ausbildung oder Weiterbildungsmaßnahmen belegte Qualifikation zur Behandlung von Tropenkrankheiten; über eine solche Qualifikation verfügen die Beklagten unstreitig nicht. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Eintrag im dem Verzeichnis "Das Telefonbuch 2004/2005" hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen bejaht; hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Berufungsbegründung auch nicht.
Die mit dem Klageantrag zu 1. b) beanstandete Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum O1" für die von den Beklagten unterhalte Einrichtung ist ebenfalls irreführend. Sie vermittelt beim verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, es handele sich um eine Arztpraxis, die auf dem Gebiet der Reisemedizin im O1er Raum jedenfalls hinsichtlich ihrer Größe eine führende Stellung einnehme. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, gewinnt der Verkehr diese Vorstellung durch die Verwendung des Begriffs "Zentrum" in Verbindung mit der Ortsangabe "O1". Dass ihre Einrichtung dieser Verkehrserwartung gerecht werde, haben die Beklagten in erster Instanz nicht dargetan, obwohl es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - ihre Sache gewesen wäre, zum Umfang ihrer reisemedizinischen Tätigkeit im Vergleich zu anderen reisemedizinisch tätigen Arztpraxen substantiiert vorzutragen. Auch die Berufungsbegründung enthält hierzu kein tatsächliches Vorbringen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Bezeichnung "Reisemedizinisches Zentrum O1" beim angesprochenen darüber hinaus die Erwartung weckt, die dort tätigen Ärzte verfügten über eine besondere Qualifikation auf dem Gebiet der Tropenmedizin.
Unter diesen Umständen hat das Landgericht der Klägerin auch den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu 2.) mit Recht zuerkannt.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.7.2006.
Frankfurt a.M., den 5.7.2006
Ende der Entscheidung
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