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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 98/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 I
BGB § 340 II
Auch wenn ein großes Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung unter bestimmten Umständen die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei der Anforderung von Vertragsstrafen wegen einer Vielzahl unterschiedlicher Verstöße gegen Unterlassungserklärungen eines Mitbewerbers als erforderliche Aufwendung ansehen kann, könne die erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten durch die Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß § 340 II BGB getilgt sein.
Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit mit ihr Rechtsverfolgungskosten wegen der Anforderung einer Vertragsstrafe in Höhe von 219,70 € nebst Zinsen geltend gemacht werden. Zur Begründung hat es ausgeführt, diese Kosten seien weder nach § 9 UWG noch nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung der Beklagten vom 16.03.2000 oder nach §§ 677, 683 BGB zu erstatten. Zwar hafte die Beklagte der Klägerin wegen des festgestellten Wettbewerbsverstoßes dem Grunde nach auf Schadensersatz gemäß §§ 3, 5, 9 UWG und § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Unterlassungserklärung. Die Klägerin könne deshalb den ihr dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Zu diesem Schaden gehörten grundsätzlich auch die Rechtsverfolgungskosten. Allerdings habe der Schädiger nicht schlechthin alle durch einen Wettbewerbsverstoß/Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung dieser Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weil es sich bei der Klägerin um ein größeres Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtabteilung handele und die Geltendmachung der Vertragsstrafe einen dem Grunde und der Höhe nach einfach gelagerten Sachverhalt betreffe. Darüber hinaus stehe einer Erstattung auch § 340 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB entgegen. Die Parteien hätten diese gesetzliche Tilgungsbestimmung nicht abbedungen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten ergebe sich bereits aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Die Kosten für ein Vertragsstrafeanforderungsschreiben seien unter diesem Gesichtspunkt ebenso ersatzfähig wie die Kosten für ein Abschlussschreiben. Daneben sei § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG jedenfalls analog anwendbar, weil die Interessenlage insofern der bei der Versendung eines Abschlussschreibens entspreche. Des weiteren stehe ihr wegen der entstandenen Rechtsverfolgungskosten ein Schadensersatzanspruch zu. Dem stehe die Regelung des § 340 Abs. 2 BGB nicht entgegen. Denn die Parteien hätten diese Regelung konkludent abbedungen. Dies ergebe sich daraus, dass die Funktion als Sanktionsmittel, die im vorliegenden Fall im Vordergrund gestanden habe, vollständig verloren ginge, wenn tatsächlich eingetretene Schäden immer erst dann geltend gemacht werden könnten, wenn sie höher seien als die versprochene pauschale Schadensersatzsumme.

Schließlich seien die entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Folge der Verletzungshandlung notwendig entstanden. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass sie über eine eigene Rechtsabteilung verfüge. Es sei bislang kein Fall vorgekommen, bei dem bereits der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich von der Rechtsabteilung der Klägerin so bearbeitet worden sei, dass lediglich noch die Abmahnung oder Anforderung der Vertragsstrafe durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt anzufordern sei. Vor allem sende ihre Rechtsabteilung keine vorformulierten Abmahnungen oder vorformulierte Anschreiben, die an die Schuldnerin gerichtet seien, an den von ihr beauftragten Rechtsanwalt. Dieser nehme in jedem Fall eine selbständige Prüfung vor. Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin zur Tätigkeit ihrer Rechtsanwälte bei der Verfolgung von Wettbewerbs- oder Vertragsverstößen nicht entgegen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 219,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB hieraus seit dem 30.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Unterwerfungsvertrages in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB nicht zu.

Zwar liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung gegen den Unterwerfungsvertrag vor. Denn die Beklagte hat, was sie in zweiter Instanz nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme nicht mehr bestreitet, schuldhaft gegen ihre Unterlassungspflicht aus dem Unterwerfungsvertrag verstoßen, indem ihre Werber erneut behauptet haben, sie kämen von der Telekom. Wegen dieser Vertragspflichtverletzung kann die Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach Schadensersatz verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch Rechtsverfolgungskosten zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs. Ob der Beurteilung des Landgerichts zu folgen ist, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus der Sicht der Geschädigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht erforderlich war, weil es sich um ein größeres Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung handelt, kann für die Beurteilung des vorliegenden Falles letztlich dahingestellt bleiben. Der Senat vertritt allerdings die Auffassung, dass die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte.

Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGHZ 127, 348, 351). Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH NJW 2005, 1112). In der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag). Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Erwägung auf die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse übertragen werden kann, die den Vertragsstrafeanspruch ausgelöst haben. Denn dieser Sachverhalt konnte erst nach durchgeführter Beweisaufnahme ermittelt werden.

Jedenfalls durfte die Klägerin nach Auffassung des Senats die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten. Entscheidend ist hierfür, dass der Verletzte nicht damit rechnen musste, dass eine von ihm selbst verfasste Anforderung der Vertragsstrafe Erfolg haben werde, das heißt zur Zahlung der Vertragsstrafe führen werde. Hiervon musste die Klägerin angesichts der Fülle der mit der Beklagten geführten Rechtsstreitigkeiten nicht ausgehen.

Aus der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten, das Verhalten von Werbern betreffenden Rechtsstreitigkeiten folgt, dass die Klägerin auch unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Inanspruchnahme berechtigt war, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Zwar hat der BGH (BGHZ 127, 348, 352; dieser Entscheidung folgend BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag) entschieden, dass die zeitliche Inanspruchnahme alleine nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen. Allerdings ging es in dem vom 6. Zivilsenat des BGH (BGHZ 127, 348) zu entscheidenden Fall um ein Autobahnbetriebsamt, das die Bearbeitung von Schadensfällen Rechtsanwälten übertragen hatte. Es ging also um eine Vielzahl unterschiedlicher Schädiger. Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, dass es sich der einzelne Schädiger nicht schadenserhöhend entgegen halten lassen muss, dass neben ihm zahlreiche weitere Schädiger existieren. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn ein und derselbe Verletzer eine Fülle von den Geschädigten treffenden rechtswidrigen Handlungen begeht, die eine Unterlassungspflicht und/oder eine Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe auslösen können.

Des weiteren begründete der 6. Zivilsenat des BGH die fehlende Relevanz der zeitlichen Inanspruchnahme damit, dass es das Autobahnbetriebsamt eine vergleichbare Mühewaltung kostet, einen Rechtsanwalt über die Rechtsverletzung zu informieren, anstatt die Ansprüche sofort gegenüber dem Verletzer geltend zu machen (BGHZ 127, 348, 352). Da der Verletzte jedoch auch bei der Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht die Kosten ersetzt verlangen könne, die ihm durch die Information des Rechtsanwalts entstünden, seien die Anwaltskosten nicht erstattungsfähig, wenn sie (nur) einen vergleichbaren Aufwand erforderten.

Auch insoweit ist der hier zu entscheidende Fall anders gelagert. Im Fall der Geltendmachung einer Vertragsstrafe, bei dem - wie vorliegend - sowohl der Sachverhalt selbst als auch eine Subsumtion unter das Vertragsstrafeversprechen streitig sein können, kostet es die Klägerin weniger Zeit, einen Rechtsanwalt zu informieren, als selbst die Anforderung der Vertragsstrafe zu formulieren und zu begründen. Wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat, werden die Fälle, mit deren Bearbeitung er beauftragt wird, von der Rechtsabteilung der Klägerin nicht aufbereitet; insbesondere formuliert die Rechtsabteilung keine Abmahnungen oder Vertragsstrafeaufforderungen vor.

Hierzu ist die Klägerin auch nicht deshalb verpflichtet, weil es sich um ein großes Unternehmen handelt, das eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Zwar ist im Falle einer Abmahnung eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen anerkannt, dass die Kosten für die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig sind, solange es sich um einen Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit handelt, der sozusagen zum Alltagsgeschäft dieses Verbandes gehört. Dies ist angesichts der Regelung in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG konsequent, die bereits die Aktivlegitimation des Verbandes von einer entsprechenden finanziellen und vor allem personellen Ausstattung abhängig macht. Auf ein Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung ist diese Argumentation nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres übertragbar. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Selbstauftrag" (WRP 2004, 903, 904) in einem obiter dictum ausgeführt: "Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an. ..." Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II). Wenn aber von einer Partei die Einrichtung einer Rechtsabteilung nicht verlangt werden kann, ungeachtet der Frage, ob eine solche für sie zweckmäßig wäre, kann ein Unternehmen, welches über eine Rechtsabteilung verfügt, grundsätzlich nicht gehalten sein, ihrer Rechtsabteilung anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen, und zwar auch dann nicht, wenn die Rechtsabteilung, wie die der Klägerin, mit vier auch auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts ausgebildeten Juristen besetzt ist. Denn diese Juristen haben zunächst die Aufgabe, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten. Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593). Daher muss es dem Unternehmen überlassen bleiben, hierfür eigene Kräfte einzusetzen oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies gilt jedenfalls in Fällen des Zuschnitts, wie sie die Parteien im Zusammenhang mit Vorgängen beim Direktmarketing betreffen, auch solchen, die eine Vertragsstrafe auslösen können.

In Folge der berechtigten Beauftragung der Rechtsanwälte ist eine 1,3-Geschäftsgebühr entstanden.

Der Schadensersatzanspruch ist jedoch durch das Verlangen der Vertragsstrafe gemäß § 340 Abs. 2 BGB erloschen. § 340 BGB betrifft Strafversprechen für Nichterfüllung und damit auch Unterwerfungsverträge (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl., § 12, Rz. 1.159; die Anwendbarkeit voraussetzend: BGH WRP 1993, 762, 763 - Apothekenzeitschriften). Daraus folgt, dass ein Gläubiger, der die Vertragsstrafe verlangt, Ansprüche aus § 280 BGB daneben nur geltend machen kann, wenn er nachweist, dass ihm ein Schaden entstanden ist, der die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe übersteigt.

Die Parteien haben die Anrechnungsvorschrift des § 340 Abs. 2 BGB nicht abbedungen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bedürfte es hierfür konkreter Anhaltspunkte in der Unterlassungserklärung, die jedoch nicht vorhanden sind. Allein aus der Bifunktionalität der Vertragsstrafe folgt die Nichtanwendbarkeit des § 340 Abs. 2 BGB nicht, denn der Gesetzgeber hat sich ungeachtet dieser allgemein anerkannten Bifunktionalität für die Normierung der in § 340 Abs. 2 BGB enthaltenen gesetzlichen Tilgungsbestimmung entschieden. Dafür, dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens etwas anderes vereinbart hätten, weil die Funktion als Sanktionsmittel nach ihrem übereinstimmenden Willen in besonderer Weise im Vordergrund stünde, fehlt wiederum jeglicher Anhaltspunkt.

Da die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr gemäß § 340 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Schaden entstanden ist, der die vereinbarte Vertragsstrafe übersteigt, sind die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten mit der Geltendmachung der Vertragsstrafe gemäß § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB getilgt.

Der Senat folgt nicht der vom Oberlandesgericht München in der Entscheidung "Pantherring" (GRUR 1996, 56, 57) geäußerten Auffassung. Dort heißt es, dass notwendige Vorbereitungskosten eines Rechtsstreits nicht zu denjenigen Schadensersatzansprüchen zählten, die gemäß § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB auf die Vertragsstrafe anzurechnen seien. Denn diese Kosten entstünden nicht unmittelbar und zwingend mit der die Vertragsstrafe auslösenden Handlung, sondern erforderten zusätzlich den Entschluss des Gläubigers bzw. des Verletzten, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Gesetzeswortlaut des § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB bietet jedoch keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen solchen Kosten, die zwar adäquat-kausal auf der Vertragsverletzung beruhen, und deshalb gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ersatzfähig ist, jedoch nicht derart eng mit der die Vertragsstrafe auslösenden Handlung verbunden sind, um gemäß § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB anrechenbar zu sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine derartige Differenzierung dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entspräche. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage ist die, ob Anwaltskosten, die entstanden sind, weil der Schuldner sich nach nochmaliger Anforderung der Vertragsstrafe mit der Pflicht zur Zahlung in Verzug befindet, gemäß § 340 Abs. 2 BGB auf die Vertragsstrafe anzurechnen sind. Hier könnte man erwägen, einen adäquaten Kausalzusammenhang mit der Zuwiderhandlung zu verneinen, weil diese Kosten erst in Folge eines weiteren Entschlusses des Schuldners (nicht etwa des Gläubigers) entstanden wäre, der Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht nachzukommen.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert daher an der Tilgungsbestimmung des § 340 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Klägerin steht auch kein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG zu. Zwar hat die Beklagte mit ihrer Zuwiderhandlung gegen den Unterwerfungsvertrag zugleich gegen ihre gesetzlichen Unterlassungspflichten aus §§ 3, 5 UWG verstoßen und damit einen deliktischen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach ausgelöst. Dieser ist jedoch nicht auf den Ersatz von Kosten zur Durchsetzung von Vertragsstrafeansprüchen gerichtet.

Ebenso wenig besteht ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 12 UWG. Eine analoge Anwendung dieser die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten regelnden Vorschrift auf die Kosten für ein Abschlussschreiben mag wegen der Vergleichbarkeit von Abschluss- und Unterwerfungserklärung sachgerecht sein. Die Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen ist damit aber schon deshalb nicht zu vergleichen, weil es sich hierbei um Ansprüche eines Vertragspartners gegen den anderen handelt, dessen Pflichten vorrangig durch den Vertrag in Verbindung mit §§ 241 ff. BGB geregelt sind. Es fehlt daher an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke.

Wegen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses können auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht greifen. Auch hier gilt der Vorrang der vertraglichen Ansprüche. Insbesondere können die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag die gesetzliche Tilgungsbestimmung des § 340 Abs. 2 BGB nicht aushebeln.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts München und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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