Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 6 UF 1/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1360
BGB § 1360 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger ist Gläubiger eines gegen seine Mutter gerichteten rechtskräftigen Unterhaltstitels vom 16.08.2006. Er nimmt den Beklagten, den Ehemann seiner Mutter, als Drittschuldner auf Zahlung in Anspruch, nachdem das Amtsgericht / Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 09.03.2007 den "Unterhaltsanspruch, der der Schuldnerin gegenüber ihrem Ehemann zusteht", gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen hat. Mit seiner Klage macht er den gepfändeten Anspruch für den Monat April 2007 in Höhe von 1.000,00 € geltend. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 1.000,00 € nebst Zinsen seit dem 04.04.2007 zu zahlen. Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte Klageabweisung. Er beruft sich darauf, dass der Anspruch der Schuldnerin auf Naturalunterhalt gerichtet und daher nicht pfändbar sei. Er bestreitet zudem einen Taschengeldanspruch. Sein nach Erlass des angefochtenen Urteils gegen den Beschluss vom 09.03.2007 eingelegtes Rechtsmittel hat das Vollstreckungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Pfändung nach den für Arbeitseinkommen maßgebenden Vorschriften eingeschränkt hat. Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

II.

Die statthafte Berufung des Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Gemäß den §§ 1360, 1360a BGB ist der Beklagte als Ehemann der Titelschuldnerin zum Familienunterhalt verpflichtet. Ihr Anspruch ist zwar im Wesentlichen auf Unterhaltung in Natur und nicht auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet. Im Anspruch auf Familienunterhalt einbegriffen ist jedoch ein bedingt pfändbarer (BGH FamRZ 2004, 1784) und auf Zahlung gerichteter Taschengeldanspruch, den der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 09.03.2007 mit umfasst.

Dem steht nicht entgegen, dass das Vollstreckungsgericht zunächst den gesamten Anspruchs der Titelschuldnerin gepfändet hat, der, soweit er auf Leistung in Natur gerichtet ist, gem. §§ 399 BGB, 851 ZPO nicht abtretbar und auch nicht pfändbar ist. Durch die mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 01.04.2008 erfolgte Einschränkung der Pfändung nach Maßgabe der Vorschriften über die Pfändung von Arbeitseinkommen hat das Vollstreckungsgericht im Ergebnis klargestellt, dass die Summe aus dem in Natur zu leistenden Unterhalt und dem Taschengeldanspruch in der Höhe pfandfrei bleibt, in der sie die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht übersteigt (etwa LG Stuttgart B. v. 17.08.2004, zitiert nach juris). Gegen die (eingeschränkte) Pfändung und Überweisung des Taschengeldanspruchs als solche wendet der Beklagte nichts ein, was er auch gar nicht könnte, weil das Prozessgericht im Drittschuldnerprozess an die vom Vollstreckungsgericht angeordnete Pfändung gebunden ist (BGH FamRZ 1998, 608).

2. In der Sache steht der Titelschuldnerin gegen den Beklagten ein Taschengeldanspruch in Höhe von mtl. 130,00 € zu. Der haushaltsführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird, gegen den anderen Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds (BGH FamRZ 2004, 1784), das in der Regel 5 - 7 % des verfügbaren Nettoeinkommens ausmacht. Nach den Darlegungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 03.03.2008 hat er in Jahr 2006 Renteneinkünfte in Höhe von 12.272,00 € und einen Überschuss der Mieteinkünfte über die Ausgaben von 14.300,00 €, zusammen also 26.572,00 € erzielt. Seine Aufwendungen für Krankenvorsorge sind nach den Darlegungen seine Bevollmächtigten im Verhandlungstermin dabei bereits abgesetzt. Er hat für das Jahr 2006 186,00 € Steuern gezahlt. Insgesamt beläuft sich das Familieneinkommen daher auf rd. 26.000,00 € netto, was einem Monatsdurchschnitt von rd. 2.165,00 € entspricht. Wenn man den Grundbedarf der Familienmitglieder entsprechend dem notwendigen Selbstbehalt einer nicht erwerbstätigen Person mit je 770,00 € ansetzt, ergibt sich ein beträchtlicher Überschuss, der die Zahlung eines Taschengeldes an die Titelschuldnerin erlaubt. Nach dieser Maßgabe setzt der Senat den Wert des Anspruch der Titelschuldnerin auf Naturalunterhalt mit der Hälfte des Familieneinkommens (2.165,00 : 2 = rd. 1.083,00 €) und den Taschengeldanspruch mit 6 % des Familieneinkommens (2.165 x 0,6 = rd. 130,00 €) an.

3. Der Anspruch auf Taschengeld entfällt auch nicht angesichts des im Verhandlungstermin erstmals gehaltenen Beklagtenvortrags, dass die Titelschuldnerin nunmehr eigene geringfügige Einkünfte erziele, aus denen sie ihren Taschengeldbedarf bestreiten kann. Diese Behauptung hat keinerlei Substanz, widerspricht allem, was die Titelschuldnerin im Betragsverfahren dargelegt hat und hat ersichtlich nur den Zweck, die Einschränkung des Taschengeldanspruchs zu begründen, die der BGH für den verdienenden Ehegatten bejaht (BGH FamRZ 1998, 608).

4. Die Pfändungsfreigrenze einer nicht unterhaltsverpflichteten Person beträgt nach § 850c ZPO derzeit mtl. 996,60 €. Nach Maßgabe der im Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 01.04.2008 enthaltenen Einschränkung ist daher der Taschengeldanspruch der Titelschuldnerin in Höhe von mtl. 96,40 € (1.083,00 - 996,60) wirksam gepfändet und dem Kläger zur Einziehung übertragen. Nachdem der Kläger mit der Klage jedoch ausdrücklich nur den Anspruch für den Monat April 2007 geltend gemacht hat, hat das amtsgerichtliche Urteil nur insoweit Bestand, soweit es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 96,40 € nebst Zinsen seit dem 04.04.2007 zu zahlen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711, 713, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück