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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 6 UF 120/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 621
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger hat mit Klageschrift vom 14.08.2006 zunächst eine Klage auf Herausgabe eines Sparbuchs gegen die Beklagte beim Amtsgericht Darmstadt erhoben. Die Klage wurde zunächst von der allgemeinen Zivilprozessabteilung bearbeitet. Mit Schriftsatz vom 27.01.2007 hat der Kläger die Klage mit zwei weiteren Anträgen erweitert, wovon ein Antrag auf Erstattung von 123,33 EUR Kindergeldanteil noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist. Mit Schriftsatz vom 26.06.2007 hat der Kläger die Klage um weitere Anträge erweitert, von denen ein Antrag auf Herausgabe einer Bonuskarte des minderjährigen Sohnes X. über den Nachweis zahnärztlicher Untersuchungen ebenfalls Gegenstand des Berufungsverfahrens ist. Mit Beschluss vom 11.02.2008 hat die allgemeine Zivilprozessabteilung das Verfahren bezüglich eines Teils der Anträge, unter anderem bezüglich derjenigen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, an die Familiengerichtsabteilung verwiesen.

In der Folgezeit hat der Kläger vor dem Familiengericht geltend gemacht, dass es sich wegen eines Teils der Ansprüche um Sorgerechtsverfahren handele.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht im Verfahren nach § 495a ZPO der Klage wegen fünf der geltend gemachten Herausgabeansprüche stattgegeben und sie wegen des Antrags auf Auszahlung von 123,33 EUR Kindergeld und wegen des Antrags auf Herausgabe des Bonushefts abgewiesen. Gegen dieses ihm am 04.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18. Juli 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Vorsitzende hat den Beklagten mit Verfügung vom 30. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass für das Berufungsverfahren Anwaltszwang besteht und die Berufungssumme von 600,00 EUR nicht erreicht sein dürfte. Der Kläger hat in der Folgezeit darauf beharrt, dass es sich um ein Verfahren nach dem FGG handele.

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten ist als Berufung anzusehen, da das Amtsgericht richtigerweise im zivilprozessualen Verfahren durch Urteil entschieden hat und gegen solche Urteile nur die Berufung das statthafte Rechtsmittel ist (§ 511 ZPO). Die Berufung ist unzulässig, da die Parteien im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen müssen und die Berufung nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1 S. 2 ZPO). Ein Anwaltszwang bestünde nicht, wenn es sich um ein Sorgerechtsverfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handeln würde (§ 78 Abs. 3 ZPO). Wenn dies der Fall wäre, hätte das Amtsgericht nicht durch Urteil sondern durch Beschluss entscheiden müssen. Wird in einer Familiensache des § 621 Nr. 1 ZPO fälschlich durch Urteil entschieden, so kann die Beschwerdepartei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen dieses Urteil die dem Anwaltszwang nicht unterliegende befristete Beschwerde nach § 621e ZPO einlegen (Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. vor § 511 Rdnr. 30 m.w.N.). Das Amtsgericht hat jedoch zu Recht im zivilprozessualen Verfahren durch Urteil entschieden.

Bei dem Antrag auf Erstattung eines Kindergeldanteils handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Auch wenn solche Ansprüche ihren Rechtsgrund im Sorgerechtsverhältnis haben mögen, führt ein Rechtsstreit hierüber nicht zu einem Sorgerechtsverfahren.

Nichts anderes gilt für den Antrag auf Herausgabe des Bonushefts. Die Herausgabe von persönlichen Sachen eines Kindes kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen im einstweiligen Anordnungsverfahren vor den Familiengerichten geltend gemacht werden (§§ 620 Nr. 8 ZPO, 50d FGG). Soweit die einstweilige Anordnung im Zusammenhang mit der Herausgabe eines Kindes nach § 50d FGG ergeht, handelt es sich dabei um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Entsprechende Regelung für das Hauptsacheverfahren fehlen aber. Es spricht daher viel für die Auffassung, dass solche Verfahren vor der allgemeinen Zivilprozessabteilung zu führen sind. Selbst wenn man sie aber als Familiensache ansieht, handelt es sich um vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nicht den Sorgerechtsverfahren zuzuordnen sind. Allerdings hat das Amtsgericht im Verfahren 53 F 1354/06 einen Antrag des Klägers auf Herausgabe eines Kinderausweises für den Sohn X. im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt. Der Senat hat damals dieses von den Beteiligten nicht gerügte Verfahren im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Es kann dahinstehen, ob diese verfahrensrechtliche Behandlung richtig war oder nicht. Es lassen sich Argumente dafür finden, das Verfahren um die Herausgabe von Kinderausweisen und Personalausweisen von Jugendlichen ausnahmsweise als Sorgerechtsverfahren anzusehen, weil der Besitz solcher Ausweise zur Ausübung der elterlichen Sorge, insbesondere bei der Durchführung von Reisen mit dem Kind erforderlich ist. Auf die Herausgabe von anderen Schriftstücken lässt sich eine solche Ausnahme jedoch nicht ausdehnen. Das Bonusheft, um das es hier geht, dient dazu, unter Vorlage des Nachweises von Zahnbehandlungen, Zahnbehandlungskosten Kosten zu ersparen, die dann die Krankenkasse übernimmt. Es handelt sich um eine typische vermögensrechtliche Streitigkeit, die im zivilprozessualen Verfahren auszutragen ist.

Auf die Frage, ob die verschiedenen Eingaben des Klägers nach Zustellung des angefochtenen Urteils überhaupt eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung enthalten, welche auch im Sorgerechtsverfahren erforderlich wäre (§ 621e Abs. 3 S. 2 ZPO), kommt es daher nicht an, da schon die Berufung nicht in zulässiger Weise eingelegt ist.

Schließlich spielt es auch keine Rolle, ob anstelle des Familiengerichts die allgemeine Zivilprozessabteilung hätte entscheiden müssen. Zum einen ist diese Frage durch das Berufungsgericht nicht zu überprüfen (§ 513 Abs. 2 ZPO), zum anderen verbietet die Unzulässigkeit der Berufung jede weitere Sachprüfung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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