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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 6 UF 156/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 234 Abs. 1
Die Regelung einer einmonatigen Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes) ist verfassungskonform.
Gründe:

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klägerin unter Abweisung ihrer Klage auf Widerklage des Beklagten hin verurteilt, an diesen 79.760,81 EUR Zug um Zug gegen die Abgabe bestimmter Auflassungserklärungen zu zahlen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 05.07.2006 zugestellt worden. Mit am 28.07.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe für eine Berufung beantragt und dabei zugleich erklärt, dass er hiermit hilfsweise Berufung einlege. Auf Hinweis des Senatsvorsitzenden, dass eine hilfsweise Berufung unzulässig ist, hat er mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 klargestellt, dass zur Zeit nur Prozesskostenhilfe beantragt werde. Mit diesem Schriftsatz hat der Beklagte zugleich den Entwurf einer Berufungsbegründung, welcher nicht unterschrieben ist, vorgelegt.

Mit Beschluss vom 12.02.2007 hat der Senat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder die Kostenarmut noch hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache vorlägen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 14.02.2007 zugestellt worden. Am 28.02.2007 hat der Beklagte Berufung eingelegt und zugleich gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und diesen Antrag näher begründet. Der Schriftsatz enthält in geringem Umfang Ausführungen in einem Punkt zur Sache selbst und schließt mit der Bitte an die Gegenseite, sich im Berufungsverfahren noch nicht zu legitimieren. Eine ausführliche Stellungnahme zur Sache in der Berufungsbegründung wird in diesem Schriftsatz angekündigt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2007, bei Gericht eingegangen am gleichen Tage, hat der Beklagte beantragt, die "am heutigen Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist" um einen Monat bis zum 28.04.2007 zu verlängern. Für den Fall, dass das Gericht einem Verlängerungsantrag nicht stattgeben werde, hat er zugleich die Berufung begründet mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 85.190,77 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2001 zu verurteilen und zwar mit der dem angefochtenen Urteil entsprechenden Einschränkung, Zug um Zug gegen Abgabe bestimmter Auflassungserklärungen. Der Vorsitzende des Senats hat den Verlängerungsantrag mit Verfügung vom 13.04.2007, auf den verwiesen wird, zurückgewiesen, mit der Begründung, dass zu diesem Zeitpunkt die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Berufungsbegründung bereits verstrichen sei.

Mit Schriftsatz vom 08. Mai 2007, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass seine Prozessbevollmächtigte erst am 23.02.2007 nach Durchsicht der Post Kenntnis von dem ablehnenden Beschluss erhalten habe, da sie vom 14.02. bis 23.02.2007 an einem Fachlehrgang für Handels und Gesellschaftsrecht teilgenommen habe. Der Vorsitzende des Senats hat mit Verfügung vom 16.05.2007 darauf hingewiesen, dass die Prozessbevollmächtigte des Beklagten durch den Lehrgang nicht gehindert war, bereits am 14.02.2007 das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses zu unterzeichnen.

Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007, am gleichen Tag bei Gericht eingegangen, hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten vorsorglich ausdrücklich Wiedereinsetzung hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Gegen die Versäumung der Berufungsfrist war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da der Beklagte wegen inzwischen tatsächlich eingetretener Kostenarmut nicht in der Lage war, fristgerecht Berufung einzulegen, innerhalb der Berufungsfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat und die versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einlegung der Berufung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses nachgeholt hat (§§ 233, 236 ZPO). Der Senat hält zwar daran fest, dass der Beklagte gehalten war, von dem Betrag von 150.000,00 DM, den er am 19.11.2001 erhalten hatte, einen Teil für die Prozesskostenhilfe zurückzulegen und dass ihm deshalb Prozesskostenhilfe auch für die Berufungsinstanz nicht bewilligt werden konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu 1) im Beschluss vom 12.02.2007 verwiesen. Da aber glaubhaft ist, dass er das Geld gleichwohl ausgegeben hat, war er tatsächlich nicht in der Lage, aus eigenen Mitteln die Kosten für ein Berufungsverfahren auszugeben. Da bei derartigen Fallkonstellationen die Abgrenzung schwierig ist, wann im Einzelfall eine Prozesskostenhilfebewilligung daran scheitert, dass die Partei ihr zur Verfügung stehendes Geld in einem zu Lasten der Allgemeinheit nicht hinnehmbaren Maß ausgegeben hat, geht der Senat davon aus, dass es dem Beklagten nicht zum Verschulden gereicht, wenn er mit einer Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrags nicht rechnete. In einem solchen Fall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nach Zugang des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses nachgeholt wird.

Gleichwohl war die Berufung als unzulässig zu verwerfen, weil der Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht gewährt werden kann.

Die Berufungsbegründungsfrist ist zwei Monate nach Zustellung des angefochtenen Urteils, also am 05.09.2006 abgelaufen (§ 520 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ein Fristverlängerungsantrag war bis dahin nicht gestellt worden. Allerdings kam im Hinblick auf das rechtzeitig eingereichte Prozesskostenhilfegesuch für eine Berufung grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, aus den gleichen Gründen, aus denen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren war. Auch hinsichtlich der Berufungsbegründung war der Beklagte bis zur Zustellung des Senatsbeschlusses vom 12.02.2007, also bis 14.02.2007 gehindert, die Prozesshandlung vorzunehmen. In der Rechtsprechung wird einer Partei, der Prozesskostenhilfe verweigert wird, teilweise eine Überlegungsfrist von 3 bis 4 Tagen nach Zugang des die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschlusses zugebilligt, für die Überprüfung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will. Geht man zugunsten des Beklagten davon aus, begann die Wiedereinsetzungsfrist spätestens am 20. Februar 2007.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung des 1. Justizmodernisierungsgesetzes, das am 01.09.2004 in Kraft getreten ist, beträgt die Wiedereinsetzungsfrist gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat. Danach ist die Wiedereinsetzungsfrist spätestens am 20.03.2007 abgelaufen. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte nur gewährt werden können, wenn die Berufungsbegründung bis 20.03.2007 nachgeholt worden wäre (§ 236 Abs. 2 S. 2 ZPO). Wäre dies geschehen, so hätte es nicht einmal eines förmlichen Wiedereinsetzungsantrags bedurft (Halbsatz 2 der genannten Vorschrift). Die Berufungsbegründung ist jedoch erst mit Schriftsatz vom 28.03.2007, beim Gericht am gleichen Tag eingegangen, nachgeholt worden. Zuvor lag eine zulässige Berufungsbegründung nicht vor. Der Berufungsschriftsatz vom 28.02.2007 enthält keine zulässige Berufungsbegründung und sollte auch nicht als Begründung dienen. Er enthält keinen Berufungsantrag und lässt offen, in welchem Umfang das Urteil angefochten werden soll. Der Schriftsatz kündigt ausdrücklich für die Zukunft eine Berufungsbegründung an. Schließlich gibt die Bitte an die Prozessbevollmächtigte der Gegenseite, sich noch nicht zu legitimieren nur Sinn, wenn noch keine Berufungsbegründung vorliegt.

Allerdings sind in Rechtsprechung und Literatur Bedenken dagegen erhoben worden, dass der armen Partei nach Entscheidung über ihren Prozesskostenhilfeantrag eine kürzere Frist für die Begründung der Berufung zusteht, als die regelmäßige Frist von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils. Bis zum Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 begann die einmonatige Berufungsbegründungsfrist mit Einlegung der Berufung. Im vorliegenden Fall war die Berufung mit Wiedereinsetzungsantrag am 28.02.2007 eingegangen, so dass nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht die Berufungsbegründungsfrist am 28.03.2007 gelaufen wäre und die Begründungsfrist daher im vorliegenden Fall durch den Schriftsatz vom 28.03.2007 gewahrt wäre. Mit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes hatte sich diese Frist einschneidend verkürzt. Der Berufungskläger war nunmehr gehalten, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe sowohl die Berufung einzulegen als auch zu begründen. Die Abkoppelung der Berufungsbegründungsfrist vom Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war vom Gesetzgeber wohl nicht bedacht worden. In der Folgezeit waren daher in der Rechtsprechung verschiedene Lösungswege aufgezeigt worden im Wege verfassungskonformer Auslegung, die zunächst evidente Benachteiligung der armen Partei zu beheben bzw. abzumildern. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 09.07.2003 - XII ZB 147/02 - (FamRZ 2003, S. 1462) sich mit den einzelnen Lösungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und sich im Wege verfassungskonformer Auslegung dafür ausgesprochen, die Berufungsbegründung mit zwei Monaten nach Zustellung der Prozesskostenhilfeentscheidung zu bemessen. Das erste Justizmodernisierungsgesetz mit der Schaffung einer einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist lag zu diesem Zeitpunkt im Entwurf bereits vor. Der Bundesgerichtshof hat in der erwähnten Entscheidung diese Regelung als unzureichend angesehen und die Auffassung vertreten, dass die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt seien. In der Folgezeit hat sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 23.05.2006 - 5 U 78/05 - (NJOZ 2006, Heft 37) ausführlich mit der durch die Gesetzesänderung durch das erste Justizmodernisierungsgesetz geschaffenen Rechtslage auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dabei mit eingehender Begründung ausgeführt, das angesichts der nunmehr eindeutigen Rechtslage eine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende verfassungskonforme Auslegung nicht möglich ist. Der Senat schließt sich dem an. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen und durch die Neueinführung der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung von Begründungsfristen eine klare Regelung geschaffen. Er ist ersichtlich davon ausgegangen, dass mit dieser Regelung den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen ist. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kommt eine hiervon abweichende verfassungskonforme Auslegung nicht in Frage. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidungsalternativen nur die sind, das Gesetz entweder anzuwenden oder, falls es für verfassungswidrig gehalten wird, die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Grundgesetz vorzulegen und das Verfahren auszusetzen.

Der Senat hält die durch das erste Justizmodernisierungsgesetz geschaffene Regelung über die Berufungsbegründungsfrist in Wiedereinsetzungsfällen auch dann für verfassungskonform, wenn der Wiedereinsetzungsgrund in der Kostenarmut der Partei lag. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die nicht vermögende Partei nach Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses nur einen Monat zur Verfügung hat, innerhalb derer sie die Berufung begründen muss, während der vermögenden Partei ein Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung steht, allerdings früher beginnend, nämlich mit Zustellung des angefochtenen Urteils. Von der Verfassung geboten ist indessen keine vollständige Gleichstellung der vermögenden und der nicht vermögenden Partei (BGH, 12. Zivilsenat - Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 179/06). Eine solche Gleichbehandlung bestand auch vor dem Zivilprozessreformgesetz nicht ohne dass insoweit Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit aufgekommen wären. Nach der bis 31.12.2001 geltenden Rechtslage konnte die vermögende Partei, wenn sie die Berufungsfrist von einem Monat ausschöpfte, im Hinblick auf die daran anknüpfende weitere Monatsfrist zur Begründung der Berufung einen Zeitraum von zwei Monaten ab Zustellung des angefochtenen Urteils nutzen um ihre Berufung zu begründen. Die nicht vermögende Partei musste nach Zugang des Prozesskostenhilfebeschlusses binnen zwei Wochen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsfrist beantragen und hatte dann einen weiteren Monat Zeit die Berufung zu begründen. Zur Berufungsbegründung stand ihr also insgesamt nur ein Zeitraum von zwei Wochen und einem weiteren Monat zu. Das dieser Zeitraum jetzt auf einen Monat verkürzt worden ist, ist nach Auffassung des Senats noch verfassungskonform.

Schließlich verhilft dem Beklagten auch nicht sein Vortrag über die fortbildungsbedingte Verhinderung seiner Anwältin in der Zeit vom 14.02. bis 23.02.2007 zum Erfolg. Abgesehen davon, dass hierin kein Wiedereinsetzungsgrund liegt, da es Sache der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist, während einer fortbildungsbdingten Abwesenheit für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen, hätte ein solcher Wiedereinsetzungsgrund innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemacht werden müssen. Dies ist nicht der Fall, da die fortbildungsbedingte Verhinderung der Prozessbevollmächtigten des Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 08. Mai 2007 geltend gemacht wurde.

Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, dass ein richterlicher Hinweis hätte ergehen müssen. Es entspricht ständiger Gerichtspraxis, dass einer Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag für ein noch einzulegendes Rechtsmittel beschieden wird, kein Hinweis erteilt wird, wann sie das Rechtsmittel einlegen und begründen muss. Ein solcher Hinweis käme einer Rechtsmittelbelehrung nahe, welche nicht vorgesehen ist und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, jedenfalls bisher, nicht verfassungsrechtlich geboten ist.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war entgegen der Handhabung durch das OLG Stuttgart in dem erwähnten Beschluss kein Raum, da die Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung ausdrücklich durch Gesetz eröffnet ist (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4, 238 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Bei der Wertfestsetzung war zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner Berufung die teilweise Abweisung seiner Widerklage in Höhe eines Hauptforderungsanteils von 5.429,00 EUR angreift. Desweiteren greift er das Urteil an, weil ihm keine Zinsen zugesprochen worden sind. Soweit sich diese Zinsen auf den genannten Betrag von 5.429,00 EUR beziehen bleiben sie für die Wertberechnung als Nebenforderung außer Betracht (§ 4 Abs. 1 S. 2 ZPO). Soweit der Beklagte in Höhe von 79.760,00 EUR in erster Instanz mit seiner Hauptforderung Erfolg hatte, sind aus diesem Betrag nur die Zinsen nicht aber die Hauptforderung Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dies hat zur Folge, dass die Zinsen nicht als Nebenforderung geltend gemacht werden, sondern dass sie streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 1994, S. 1869). Das Interesse des Klägers an der Geltendmachung dieses Zinsteils ist auf runde 29.500,00 EUR zu bemessen, da es um Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins, welcher im fraglichen Zeitraum im Durchschnitt bei 1,73 % lag, geht und Zinsen für einen Zeitraum von rund 5 1/2 Jahren bis Berufungseinlegung aus knapp 80.000,00 EUR geltend gemacht werden.

Ende der Entscheidung

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