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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.05.2006
Aktenzeichen: 6 UF 225/05
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 a II
VAHRG § 1 II
Bei fortdauernder Betriebszugehörigkeit am Ende der Ehezeit ist die zeitratierliche Berechnung nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3a BGB auch dann durchzuführen, wenn durch Satzungsänderung nach Ende der Ehezeit für die Zukunft geringere Anwartschaften zu erwarten sind.
Gründe:

Der Sachverständige hat in einem Versorgungsausgleichsverfahren ein Gutachten erstattet und seine Leistungen nach der Honorargruppe 8 der Anlage 1 zu § 9 JVEG abgerechnet. Der Vertreter der Staatskasse hat hiergegen Einwendungen erhoben und beantragt eine Einordnung in Honorargruppe 5.

Da derartige versicherungsmathematische Gutachten zum Versorgungsausgleich nicht in der Liste der Sachgebiete der Anlage 1 zu § 9 JVEG aufgeführt sind, hatte das Gericht auf den Antrag der Staatskasse die Leistungen des Sachverständigen nach billigem Ermessen einer Honorargruppe zuzuordnen, § 9 Abs. 1 S. 3 und 5, Abs. 1 JVEG. Der Senat folgt dem Sachverständigen, dass eine Eingruppierung in Honorargruppe 8 angemessen ist. Gutachten zum Versorgungsausgleich haben unterschiedliche Schwierigkeitsgrade. Vielfach werden von Gerichten Gutachten von Versicherungsmathematikern eingeholt, die sich darin erschöpfen, das Ausgleichsberechnungen auf der Grundlage von nach der Barwertverordnung umzuwertenden Anrechten unter Beachtung der gesetzlichen Ausgleichssystematik durchgeführt werden. Derartige Gutachten sind verhältnismäßig einfach und werden gelegentlich in der amtsgerichtlichen Praxis auch dann eingeholt, wenn die Berechnung an sich von einem Familienrichter mit hinreichenden Kenntnissen im Versorgungsausgleich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen durchgeführt werden könnten. Besondere versicherungsmathematische Kenntnisse sind zur Erstellung dieser Gutachten häufig nicht erforderlich. Das vom Senat in Auftrag gegebene Gutachten unterscheidet sich von solchen Gutachten dadurch, dass es um die Anwendung einer ungewöhnlich komplexen und komplizierten Realteilungsregelung geht. Die Realteilungsregelung der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft ist allein mit Rechtskenntnissen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleiches nicht umzusetzen. Sie ist, wie das vorgelegte Gutachten zeigt, nur unter zu Hilfenahme komplizierter mathematischer Formeln umzusetzen. Hinzu kamen im vorliegenden Fall noch besondere Probleme durch eine Tarifänderung ab 01.01.2004 bei der Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft, deren Umsetzung im vorliegenden Fall problematisch ist, weil sie zwar einerseits nach Ende der Ehezeit erfolgt ist, sich andererseits aber auf die künftige Versorgung des Ausgleichspflichtigen auswirkt. Schließlich war gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 JVEG auch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, welche Stundensätze außergerichtlich für Leistungen dieser Art vereinbart werden. Der Sachverständige hat glaubhaft mitgeteilt, das für derartige komplizierte Gutachten gegenüber Privatkunden Stundensätze von 150,00 EUR berechnet werden. Dieser Satz liegt 76 % über dem Stundensatz der Honorargruppe 8. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine Eingruppierung in Gruppe 8 nach Anlage 1 zu § 9 JVEG angemessen.

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