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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 6 UF 27/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGG
Vorschriften:
ZPO § 621 e | |
FGG § 20 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend die elterliche Sorge für das minderjährige Kind
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Großeltern vom 09.02.2001 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 19.12.2000 am 12. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die außergerichtlichen Kosten des Vaters für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Eigene außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe:
S. ist das Kind geschiedener Eltern. Ihre am 01.11.1999 verstorbene Mutter war alleinige Sorgeberechtigte. Das Kind lebt seit dem Tod seiner Mutter bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Der Vater erstrebt die elterliche Sorge für seine Tochter. Die Großeltern sind diesem Begehren entgegengetreten. Das Amtsgericht hat nach Anhörung sämtlicher Beteiligter, einschließlich des Kindes selbst, und nach Ergreifung vorläufiger Maßnahmen zur Fürsorge für das Kind durch Beschluß vom 19.12.2000 die Personensorge für X. einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung auf den Vater und die Vermögenssorge ebenfalls einschließlich der dazugehörigen gesetzlichen Vertretung auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger übertragen.
Gegen diesen Beschluß haben die Großeltern Beschwerde mit dem Ziel der Erlangung der Vormundschaft für das Kind eingelegt. Der anwaltlich nicht (mehr) vertretene Vater ist mit Schreiben vom 15.06.2001 dem Antrag der Großeltern entgegengetreten. Die zur Wahrung der Kindesinteressen bestellte Verfahrenspflegerin hat zuletzt mit Schreiben vom 19.06.2001 berichtet und empfohlen, das Kind 'derzeit' noch bei den Großeltern zu belassen und Kontakte des Kindes zum Vater allmählich aufzubauen.
Die Beschwerde der Großeltern ist unzulässig, da ihnen kein Beschwerderecht zusteht. Der bekämpfte Beschluß des Familiengerichts vom 19.12.2000 stellt eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung über eine Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar. Seine Anfechtbarkeit richtet sich nach § 621e Abs. 1 und 3 ZPO. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist jedoch von der Beschwerdeberechtigung der Großeltern abhängig. Diese leitet sich wegen § 64 Abs. 3 FGG nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9 FGG her, sondern sie ist nach § 20 FGG zu beurteilen. Danach steht die Beschwerdebefugnis jedem zu, dessen Recht durch die Endentscheidung beeinträchtigt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2000, 219) der Fall, wenn ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Betroffenen vorliegt. Ein bloßes berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung genügt nicht (BGH, a.a.O.). Infolge der das Sorgerecht für das Kind regelnden Entscheidung des Amtsgerichts wird in kein subjektives Recht der Großeltern eingegriffen. Diese sind weder materiell noch formell im vorliegenden Verfahren beteiligt, auch wenn sie sich im erstinstanzlichen Verfahren durch Antragstellung gegen eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater ausgesprochen haben. Denn Entscheidungen über das Sorgerecht regeln unter gesetzlich vorgeschriebener Mitwirkung des Jugendamts die sorgerechtlichen Beziehungen zwischen dem Kind und seinen Eltern. Die Großeltern sind hieran nicht beteiligt.
Nichts anderes folgt zu ihren Gunsten daraus, daß sie - weil sie das Kind seit Juli 1999 in Obhut haben - die Stellung von Pflegeeltern erlangt haben. Den Bindungen des Pflegekinds an seine Pflegeeltern tragen die das Pflegeverhältnis betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Rechnung. In diese Rechtsstellung wird durch die bekämpfte Entscheidung des Familiengerichts nicht eingegriffen (vgl. hierzu BGH, a.a.O., S. 219f.).
Aber auch aus ihrem verwandtschaftlichen Verhältnis zu dem Kind können die Großeltern ihre Beschwerdeberechtigung nicht herleiten. Ihr Hinweis auf § 1685 Abs. 1 BGB, der durch eine Bezugnahme auf § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB ergänzt werden kann, ist ohne Bedeutung. Denn durch die Entscheidung des Familiengerichts wird nicht in ihrer Rechtsstellung als Umgangsberechtigte eingegriffen.
Schließlich kann auch aus dem Umstand, daß die Pflegeeltern die Adoption des Kindes betreiben (Amtsgericht Lampertheim XVI 1/2000) keine Beschwerdeberechtigung für das vorliegende Verfahren hergeleitet werden.
Den Großeltern bleibt allerdings unbenommen, einem etwaigen auf § 1632 Abs. 1 BGB gestützten Kindesherausgabeverlangen mit einem Antrag auf Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB zu begegnen. Nach dem Bericht der Verfahrenspflegerin vom 19.06.2001 dürften - ohne der Beurteilung des möglicherweise erneut angerufenen Amtsgerichts vorgreifen zu wollen - die Chancen für den Erfolg eines solchen Antrags nicht schlecht sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts richtet sich nach § 131 Abs. 2 i.V.m. § 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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