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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.03.2008
Aktenzeichen: 6 UF 33/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1. Der Senat (Einzelrichter) hat in einem Berufungsverfahren dem Beklagten durch Beschluss vom 03.07.2007 Prozesskostenhilfe verweigert, mit der Begründung, dass der Beklagte sein Vermögen einsetzen könne.

In der mündlichen Verhandlung am 20.08.2007 hat der Beklagte seine Berufung zurückgenommen und den gegnerischen Berufungsantrag anerkannt. In dem hierauf ergangenen Anerkenntnisurteil sind dem Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt worden. Mit Schreiben vom 20. Januar 2008 und 29. Februar 2008 beanstandet der Beklagte die Verweigerung der Prozesskostenhilfe und die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil.

Soweit sich der Beklagte gegen die Prozesskostenhilfeverweigerung wendet, liegt hierin eine Gegenvorstellung, die unzulässig ist, da sie nicht rechtzeitig eingelegt ist. Da in dem die Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen war, ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Allerdings können Prozesskostenhilfebeschlüsse im Laufe des Verfahrens geändert werden, da der Verweigerung der Prozesskostenhilfe keine materielle Rechtskraftwirkung zukommt (BGH FamRZ 2004, S. 9440). Nicht mehr möglich ist dies allerdings nach Abschluss der Instanz, da Prozesskostenhilfe nur für ein laufendes Verfahren bewilligt werden kann. Allerdings hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 321a ZPO grundsätzlich den Weg zu einer Selbstkorrektur der Gerichte bei unanfechtbaren Entscheidungen, die auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten beruhen, eröffnet. Über den Anwendungsbereich des § 321a ZPO hinaus, der unmittelbar nur Urteile betrifft, ist eine Selbstkorrektur innerhalb der Instanz auch bei Beschlüssen möglich. Allerdings muss es hierfür eine zeitliche Grenze geben. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Anwendung der Notfrist des § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO als erwähnenswert angesehen (NJW 2002, S. 1577). Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung teilweise Zustimmung gefunden (OLG Dresden, NJW 2006, S. 851). Dem gegenüber geht der Bundesfinanzhof (NJW 2006, S. 861) davon aus, dass Gegenvorstellungen, mit denen nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird, nicht fristgebunden seien. Der Senat schließt sich grundsätzlich der Auffassung des Bundesgerichtshofs an, dass es eine zeitliche Begrenzung geben muss. Neben der entsprechenden Anwendung der Frist von zwei Wochen gemäß § 321a Abs. 2 ZPO ist nach Auffassung des Senats auch zu erwägen bei Beschlüssen gegen die ein fristgebundenes Rechtsmittel grundsätzlich statthaft aber im konkreten Fall nicht zulässig ist, auf die Frist für dieses Rechtsmittel zurückzugreifen. Im Fall einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte der Bundesgerichtshof innerhalb einer Monatsfrist angerufen werden können (§ 575 BGB). Im vorliegenden Fall kommt es jedoch nicht darauf an, ob hier von einer Frist von zwei Wochen oder von einem Monat auszugehen sind. Beide Fristen waren längst verstrichen, als der Beklagte sich mit Schreiben vom 20.01.2008 gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 03.07.2007 wandte.

Soweit sich der Beklagte mit seiner Gegenvorstellung gegen den Inhalt des Anerkenntnisurteils wendet, ist dem Senat grundsätzlich eine Abänderung verwehrt (§ 318 ZPO). Lediglich für den Fall der Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht das Gesetz eine Überprüfungsmöglichkeit von unanfechtbaren Urteilen vor (§ 321a ZPO). Abgesehen davon, dass hier eine Gehörsverletzung auch nicht ansatzweise geltend gemacht wird, hätte eine Gehörsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt werden müssen und zwar durch einen Rechtsanwalt (§§ 321a Abs. 2, 78 Abs. 1 ZPO).

Der Vollständigkeit halber sei auf die weiteren Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 29.02.2008 eingegangen:

Zum Vorgehen des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite im Zwangsvollstreckungsverfahren hat der Senat keine Stellungnahme abzugeben.

Die der Gegenseite gewährte Prozesskostenhilfebewilligung ist für den Beklagten ohnehin nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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