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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.06.2005
Aktenzeichen: 6 UF 59/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1587 II |
Gründe:
Auf den am 07.02.2004 zugestellten Antrag des Ehemannes hat das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die am 07.05.1986 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und zwischen ihnen den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es vom Rentenkonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2) dynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 12,92 € auf das Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2) übertragen und im übrigen den Parteien den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hat.
Gegen das ihr am 02.03.2005 zugestellte Urteil hat die Beteiligte zu 1) rechtzeitig am 08.03.2005 Beschwerde eingelegt. Sie rügt, daß das Amtsgericht wegen der vom Ehemann bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften zu Unrecht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich angeordnet habe.
Das gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils.
Nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts haben die Parteien während der Ehezeit Anwartschaften in der Gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann in Höhe von monatlich 237,35 € und die Ehefrau in Höhe von monatlich 211,52 €.
Daneben hat der Ehemann bei der Beteiligten zu 1) Anwartschaften auf Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von monatlich 308,98 € erworben. Auf die Nachfrage des Senats hat die Beteiligten zu 1) am 04.05.2005 die Vomhundertsätze mitgeteilt, um die die jeweiligen Rentenanwartschaften und Rentenleistungen in den Jahren 1995 bis 2005 angehoben worden sind. Diese liegen über den Steigerungssätzen, die der BGH in seiner Entscheidung zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (FamRZ 04,1474) als volldynamisch angesehen hat.
Die Ehefrau hat beim BVV eine volldynamische Anwartschaft auf Betriebliche Altersversorgung erworben, deren Ehezeitanteil mit insgesamt 1.681,10 € (1.581,82 + 99,29) angegeben ist, was einem Monatsbetrag von 140,09 € (131,82 + 8,27 €) entspricht. Soweit das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung den Ehezeitanteil der Stammrente davon abweichend mit 131,42 € berechnet hat, beruht dies auf einem falschen Ansatz der Gesamtbetriebszugehörigkeit. Das Amtsgericht hat in diese ersichtlich den Februar 2026 mit eingerechnet, weil die Ehefrau am 11.02.2026 65 Jahre alt wird. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch die Zeit der Betriebszugehörigkeit in entsprechender Anwendung des § 1587 II BGB in vollen Monaten, beginnend mit dem Ersten des Monats des Betriebseintritts bis zum letzten des Monats, der dem Betriebsaustritt vorausgeht, anzusetzen (BGH FamRZ 2001, 284, 286; Johannsen/Henrich/Hahne, 4. Aufl., RZ 196 zu § 1587 a BGB). Daher ist der Februar 2026 nicht in die Gesamtbetriebszugehörigkeit einzurechnen. Daher ist die vom BVV vorgelegte Berechnung, die mit einer Gesamtbetriebszugehörigkeit von 328 Monaten rechnet, richtig.
Der Versorgungsträger hat zwar auf die Nachfrage des Senats am 04.05.2005 angegeben, daß die bei ihr erworbenen Versorgungsanwartschaften nur noch als statisch angesehen werden können. Da die in der Auskunft angegebenen Steigerungssätze aus den Jahren 1995 bis 2004 ebenfalls oberhalb der in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in diesem Zeitraum erfolgten Anpassungen liegen, ist es zum Zeitpunkt dieser Entscheidung jedenfalls noch gerechtfertigt, auch die Versorgung beim BVV als volldynamisch zu beurteilen.
Insgesamt stehen einander daher folgende ehezeitlichen Rentenanwartschaften der Parteien gegenüber:
Ehemann:
gesetzliche Rentenversicherung (voll dynamisch) | 237,35 € |
Rechtsanwaltsversorgung (voll dynamisch) | 308,98 € |
gesamt | 546,33 € |
Ehefrau:
gesetzliche Rentenversicherung (voll dynamisch) | 211,52 € |
BVV(voll dynamisch) | 140,09 € |
gesamt | 351,61 € |
Wertunterschied:|194,72 €
davon|1/2 97,36 €
Gemäß § 1587a Abs. 1 BGB steht dieser Betrag der ausgleichsberechtigten Ehefrau insgesamt zu. Der Ausgleichs des Wertunterschieds zwischen den beiderseitigen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 12,92 € ((237.35 - 211.52) : 2) erfolgt gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Anwartschaftsübertragung.
Der hälftige Wertunterschied zwischen den beiderseitigen Rentenanwartschaften bei der Beteiligten zu 1) und dem BVV beträgt 84,45 € ((308.98 - 140.09) : 2). Da die Beteiligte zu 1) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist und eine Realteilung mangels Mitgliedschaft der Ehefrau ausscheidet, erfolgt der Ausgleich des Wertunterschieds gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG durch analoges Quasi-Splitting. Es waren daher zu Lasten der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1) auf dem Rentenkonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2) weitere Anwartschaften auf dynamische Rente in Höhe von monatlich 84,45 € zu begründen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 49 Ziff. 2 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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