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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.06.1995
Aktenzeichen: 6 UF 60/95
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1634
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Eltern der beteiligten Kinder A und B sind getrenntlebende Eheleute. Beim Amtsgericht Darmstadt streiten sie wegen der Sorgerechtszuständigkeit. Die Kinder befinden sich derzeit in der Obhut der Mutter. Am 20.04.1994 schlossen die Eltern zugunsten des Vaters eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung. In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Mutter die Abänderung der seitherigen Umgangsbefugnis betreffend die beiden Kinder hauptsächlich wegen des Verdachts des sexuellen Mißbrauchs der Tochter durch den Vater. Der Familienrichter hat nach umfangreichen Ermittlungen am 24.02.1995 u.a. beschlossen:

Die Umgangsregelung bezüglich der Kinder A, geboren am ..., und B, geboren am ... vom 20.04.1994 (Aktenzeichen: 54 F 309/94) wird dahin einschränkt, daß der Vater das Recht hat, die Kinder A und B in Anwesenheit neutraler erwachsener Personen alle zwei Wochen jeweils freitags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, samstags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und sonntags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich zu nehmen.

Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Eltern: der Vater mit dem Ziel der Wiederherstellung der ursprünglichen Umgangsregelung, die Mutter mit dem Ziel des vollständigen Ausschlusses der väterlichen Umgangsbefugnis.

Der Senat hat das ursprünglich vom Amtsgericht in Auftrag gegebene - Sachverständigengutachten der Diplompsychologin, E, vom 06.06.1995 eingeholt, nachdem diese schon für das Amtsgericht ebenfalls in einem anderen Verfahren das Teilgutachten vom 02.08.1994 erstattet hatte. In der Senatssitzung vom 30.06.1995 hat der Senat die Eltern angehört und hat mit Hilfe der Sachverständigen, E, Kontakt mit den beiden Kindern aufgenommen. Der Senat hat ferner die die beteiligten Eltern betreffenden Akten aus verschiedenen Verfahren sowie Kopien der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt - 26 Js 45269.1/94a - beigezogen. Das Jugendamt des F , in dessen Bezirk Mutter und Kinder wohnen, hat sich geäußert. Der Senat hat die Schriftsätze der Eltern vom 28. und vom 29. Juni 1995 zur Kenntnis genommen.

Die Beschwerden der beiden Eltern sind gemäß § 621e ZPO zulässig, in der Sache selbst haben diese nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfange Erfolg, d.h., dem Vater steht auch weiterhin die Befugnis zu, mit seinen Kindern zu bestimmten Zeiten Umgang zu pflegen.

Solange über die elterliche Sorge betreffend die beiden Kinder noch nicht endgültig entschieden ist, diese sich aber in der Obhut der Mutter befinden, ist über die Befugnis des Vaters, mit seinen Kindern Umgang zu pflegen, eine am Wohl der Kinder orientierte Regelung zu treffen (§ 1634 BGB) - eine Regelung, die sich nicht nur an den subjektiven Vorstellungen der Eltern und Kinder zu orientieren hat, sondern auch objektiv - normativ zu beurteilen ist (vgl. hierzu etwa OLG Ffm., FamRZ 1984, 614 Nr. 343) . Die Zukunftsperspektive, die in dem Leitsatz der zitierten Entscheidung besonders angesprochen ist, erfordert es, daß die Kinder für ihre weitere Persönlichkeitsentwicklung sowohl der mütterlichen als auch der väterlichen Zuwendung und Liebe bedürfen. Die gutachterliche Exploration durch die Diplom-Psychologin E hat gezeigt, daß die Kinder an beiden Elternteilen hängen und diesen zugetan sind. Auch der Senat konnte anläßlich der Sitzung vom 30.06.1995 die Kinder beobachten und selbst diese Überzeugung gewinnen. Dementsprechend war die Umgangsbefugnis des Vaters, wie in der Beschlußformel ersichtlich, im einzelnen festzustellen.

Die Tatsache, daß gegen den Vater ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Kindesmißbrauchs läuft, führt als solche weder zum Ausschluß noch zur Einschränkung der Umgangsbefugnis des Beschuldigten, denn "andernfalls hätte es nämlich ein Elternteil immer auf recht einfache Weise in der Hand, den anderen Elternteil vom Kontakt mit seinem Kind auszuschließen. Das Familiengericht muß daher in jedem Einzelfall das Gewicht des Tatverdachts und der möglichen Gefahren für das Kindeswohl selbständig prüfen und abwägen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 181/182). Diese Abwägung hat der Senat vorgenommen. Weder aufgrund der beigezogenen Duplo-Akten der Staatsanwaltschaft noch der verfahrensgegenständlichen Akten, noch aufgrund der von der Diplom-Psychologin E schriftlich erstatteten und mündlich in der Senatssitzung vom 30.06.1995 erläuterten Gutachten, welche den Eltern bekannt sind und deshalb hier nicht nochmals inhaltlich wiedergegeben werden müssen, ergibt sich ein direkter Beweis dafür, daß der Vater an der Scheide seiner Tochter manipuliert, er sich an diesem Kinde vergangen hätte. Aber auch die bisher festgestellten Symptome lassen keinen zwingenden Schluß auf einen sexuellen Mißbrauch durch den Vater zu. Es ist nicht unwahrscheinlich, daß die Mutter - durch ihre psychologische Verhakung mit ihrem Ehemann mitbedingt - nur noch selektiv wahrnimmt und so an sich Alltägliches mißinterpretiert bzw. überinterpretiert, kann doch jede Erscheinung der äußeren Sinnenwelt so oder so je nach interessegeleitetem Vorverständnis - gedeutet werden.

"So kann beispielsweise eine Verletzung im Vaginalbereich aus medizinischer Sicht nicht eindeutig auf eine Penetration eines Gliedes oder auf die Einführung eines Gegenstandes durch einen Erwachsenen zurückgeführt werden, obwohl der Zusammenhang zweifellos plausibel ist. Auch wenn aus sexuellem Mißbrauch öfter eine Scheideninfektion resultiert, so kann umgekehrt bei Vorliegen einer solchen Infektion nicht ohne weiteres auf sexuellen Mißbrauch geschlossen werden (Salzgeber et al. FamRZ 1992, 1249 ff.; Rösner/Schade, FamRZ 1993, 1133 ff.; Friedrich Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., 1994, S. 52 ff.). In anderen Verfahren konnte der erkennende Senat schon die Feststellung machen, daß nicht nur Elternteile sondern auch sogenannte Professionelle mit dem Verdacht des sexuellen Mißbrauchs ihrerseits Mißbrauch getrieben haben. Der Senat ist daher vorsichtig, einem Elternteil den Vorwurf einer Straftat von derart einschneidender Schwere für diesen selbst als auch für die beteiligten Kinder zu machen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 718) ; die in unserem demokratischen Rechtsstaat allgemein geltende Unschuldsvermutung darf gerade in den vielfach hochemotional geführten Familiensachen, wofür die zahlreichen Verfahren der hiesigen Beteiligten ein drastisches Beispiel liefern, als Richtschnur nicht außer Acht gelassen werden, insbesondere, wenn dem Beschuldigten angesonnen wird zu beweisen, daß er etwas (ein Negativum) nicht getan hat und auch nicht (mehr) tun wird. Wie bereits gesagt, ist das dem Senat vorliegende und von diesem selbst ermittelte Material nicht geeignet, den Schluß auf einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Vater zu ziehen.

Für einen Ausschluß der Umgangsbefugnis besteht also kein zwingender Anlaß. Auch wenn die Mutter subjektiv überzeugt sein mag, daß der Vater den Kindern, insbesondere der Tochter, Schaden zufügt, darf diese ihre eigene Subjektivität nicht dazuführen, dem anderen Elternteil - bis zum hinreichenden Beweise seiner Schuld - das diesem grundgesetzlich zustehende Recht auf Umgang mit seinen Kindern zu entziehen. Die Mutter muß dann eben an sich arbeiten, um ihre Ängste, in die sie sich hineingesteigert hat, wieder abzubauen, notfalls durch Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe (vgl. die Senatsentscheidung FamRZ 1993, 729).

Allerdings darf und muß das Familiengericht, und damit auch der zweitinstanzlich berufene Senat, die konkrete Situation aller Beteiligten bei der näheren Ausgestaltung der Umgangsbefugnis des abwesenden Vaters bedenken und dementsprechend eine dem Wohle der beiden Kinder gerecht werdende Einzelfallregelung treffen (Bundesverfassungsgericht FamRZ 1993, 562). Der erkennende Senat hält es nach Abwägung aller relevanter Gesichtspunkte für sachdienlich, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Vollstreckungsverfahren, wenn die Umgangsbefugnis des Vaters in diesem Beschluß für die Zukunft insgesamt neu geregelt und mit der entsprechenden Zwangsgeldandrohung (§ 33 FGG) versehen wird.

Um den Ängsten der Mutter entgegenzukommen, hat der Senat davon abgesehen, für den Vater, wie ursprünglich von den Eltern vereinbart, auch eine Übernachtungsbefugnis mit seinen Kindern vorzusehen. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Zuziehung einer neutralen Person während des Umgangs wird davon künftig abgesehen, insbesondere weil, wie ausgeführt, der Tatverdacht des sexuellen Mißbrauchs nicht manifest ist. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige Befindlichkeit der Kinder, insbesondere wegen des gegenwärtig noch nicht aufgearbeiteten Trennungskonflikts der Eltern hält der Senat einen einmaligen Besuchsturnus pro Monat derzeit für angebracht.

Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf § 13a FGG; § 131 und 30 KostO; § 114, 119 ZPO.

Der Senat hatte in diesem Beschwerdeverfahren nur über das Ob und das Wie der Umgangsbefugnis des Vaters zu befinden. Einer Entscheidung darüber, welchem Elternteil letztlich das Sorgerecht für beide Kinder zu übertragen sein wird, ist damit nicht vorgegriffen. Das weitere Verhalten der Eltern wird dabei allerdings eine nicht geringe Rolle spielen; wobei der Hinweis des Jugendamtes, daß die Personensorge auch einem Vormund oder Pfleger zu übertragen sein könnte, im Raume steht.

Ende der Entscheidung

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