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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: 6 UF 71/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1380
Zur Behandlung der sogenannten "überhöhten Vorwegleistung" bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Gründe:

A) Die Parteien, deren am 08.03.1985 geschlossene Ehe das Amtsgericht auf den am 11.08.2001 zugestellten Antrag des Ehemannes durch Urteil vom 29.10.2003 geschieden hat, streiten im abgetrennten Folgeverfahren um Zugewinnausgleich. In der 1. Instanz hat die Antragsgegnerin insoweit vom Antragsteller Zahlung von 13.571,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Auskunftsklage, der Antragsteller hat widerklagend Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 17.017,00 EUR verlangt. Gegenstand des Streits ist insbesondere ein Hausgrundstück in xxx, das der Antragsteller vor der Eheschließung erworben und von dem er der Antragsgegnerin die ideelle Hälfte nach der Heirat am 04.10.1985 unentgeltlich übertragen hat. Das Haus steht zur Zeit zur Teilungsversteigerung an.

Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung folgende Ausgleichsbilanz zugrundegelegt:

Antragsteller: Endvermögen: Wertpapiere: 12.271,01 EUR PKW: 13.804,88 EUR Motorrad 4.908,40 EUR Hausgrundstück (voll) 215.000,00 EUR - Hausbelastung (voll) 122.144,72 EUR - Konto-Soll 1: 2.479,77 EUR - Konto-Soll 2: 4.606,47 EUR - Konto-Soll 3: 5.271,69 EUR - Konto-Soll 4: 12.060,56 EUR Gesamt: 99.421,08 EUR Anfangsvermögen: Hausgrundstück 166.169,86 EUR - Hauslast 121.482,95 EUR Gesamt 44.686,91 EUR inflationsbereinigt (: 75,3 x 102): 60.532,07 EUR Zugewinn: 38.889,01 EUR Antragsgegnerin: Endvermögen: Schmuck 1.300,00 EUR Guthaben Raiffeisen 102,56 EUR PKW 4.994,00 EUR Motorrad 1.899,00 EUR Konto Schweden 5,00 EUR Küche 3.517,69 EUR Kautionsforderung: 1.227,10 EUR Bett/Schrank 940,78 EUR Kleiderschrank 409,03 EUR Waschmaschine 3 63,63 EUR Trockner 306,78 EUR Badezimmer 613,55 EUR - Konto-Soll 2.479,70 EUR Gesamt 13.199,42 EUR Anfangsvermögen: 0 Zugewinn: 13.199,42 EUR Differenz: 25.689,59 EUR Ausgleichsforderung Antragsgegnerin (1/2) 12.844,80 EUR - Zuwendung 1/2 Haus (§ 1380 Abs. 1 BGB) 30.265,97 EUR

Dabei hat das Amtsgericht unter Hinweis auf § 1380 Abs. 2 BGB die zum Entstichtag im Eigentum der Antragsgegnerin befindliche Haushälfte nicht in deren Endvermögen, sondern im Endvermögen des Antragstellers abgesetzt. Weil die anzurechnende Zuwendung die Ausgleichsforderung übersteigt, hat es im Ergebnis einen Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin verneint.

B) Mit seiner zulässigen Berufung verlangt der Antragsteller nunmehr Verurteilung der Antragsgegnerin zur Zahlung von 19.326,25 EUR, hilfsweise Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht.

Er beruft sich darauf, dass das Amtsgericht zum Endstichtag einen zu hohen Wert des Hausgrundstücks angesetzt und dass es bei der Bewertung des Hauses zum Anfangsstichtag sog. Anschaffungsnebenkosten (Notar, Gerichtskosten, Grunderwerbssteuer) nicht berücksichtigt habe. Er bestreitet den Vortrag der Antragsgegnerin zur Verwendung einer im Jahre 2000 an diese ausgezahlten Versicherungssumme und die Angaben der Antragsgegnerin zum Wert ihres PKW und ihres Motorrads. Schließlich beruft er sich darauf, dass von seinem Endvermögen eine zum Endstichtag offene Unterhaltsschuld abzusetzen sei.

Die Antragsgegnerin tritt der Berufung des Antragstellers entgegen und verlangt mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung Zurückweisung des gegnerischen Zahlungsantrags und zugleich Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung von 13.571,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Auskunftsklage. Sie beruft sich darauf, dass die vom Antragsteller in 1. Instanz erhobene Zahlungs(Wider)klage wegen Verspätung nicht zulässig gewesen sei, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Eheschließung weitere Schulden gehabt habe, dass das Amtsgericht die Belastung zum Endstichtag falsch und das Motorrad und den PKW des Antragstellers in dessen Endvermögen nicht berücksichtigt habe.

Mit Beschluss vom 18.05.2005 hat der Senat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien im Verhandlungstermin vom 26.10.2005 erörtert.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller einen Schriftsatz eingereicht, in dem er darum bittet, "den auszuurteilenden Betrag mit Zinsen zu versehen und zwar 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, hilfsweise seit Rechtskraft".

C) Das Rechtsmittel des Antragstellers hat Erfolg, die Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

I.

Die Berufungsangriffe der Antragsgegnerin bringen das amtsgerichtliche Urteil nicht zu Fall.

Zu Unrecht meint sie, dass das Amtsgericht die Widerklage wegen Verspätung hätte zurückweisen müssen. Gemäß § 296 ZPO können unter besonderen tatsächlichen Voraussetzungen verspätet vorgebrachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden. Angriffs- und Verteidigungsmittel sind gemäß § 282 Abs. 1 ZPO insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden. Nicht von § 282 ZPO erfasst sind Angriff und Verteidigung selbst, d.h. der Sachantrag (Klage- und Widerklageantrag). Neue Sachanträge können nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Ihre Behandlung kann allenfalls bei Möglichkeit eines Teilurteils zurückgestellt oder bei Klageänderung wegen Verspätung etwa als nicht sachdienlich zurückgewiesen werden (Zöller/Greger, 24. Aufl., Rz. 2a zu § 282 m.w.N.). Die Zahlungswiderklage des Antragstellers war daher zulässig.

Den Bestand des Anfangsvermögens des Antragstellers hat das Amtsgericht zutreffend ermittelt. Es besteht in dem Wert des Hausgrundstücks in xxx, das der Antragsteller etwa ein halbes Jahr vor der Eheschließung von einem Herrn xxx für 325.000,00 DM erworben hat, abzüglich der bei Eheschließung bestehenden Verbindlichkeiten.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann bei stichtagsnaher Veräußerung eines Grundstücks für die Bewertung der tatsächlich erzielte Erlös zugrunde gelegt werden (BGH NJW-RR 1991, 900). Das gleiche gilt, wenn das Grundstück stichtagsnah erworben worden ist. Die amtsgerichtliche Feststellung, dass das Haus bei Eheschließung 325.000,00 DM = 166.169,86 EUR wert gewesen ist, ist daher korrekt.

Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass das vom Antragsteller zur Finanzierung des Hauses aufgenommene Darlehen bei Eheschließung noch mit 237.600,00 DM valutiert hat. Es hat dies entnommen aus der von der Antragsgegnerin am 10.01.1986 gegenüber der finanzierenden Bank (Helaba) unterzeichneten Schuldübernahmeerklärung, in der der Darlehensstand zum 31.12.1985 (ca. neun Monate nach der Heirat) mit 237.600,00 DM angegeben ist.

Dieser Betrag wird gestützt durch ein vom Antragsteller vorgelegtes Schreiben der Helaba vom 16.12.2004. Dort bestätigt die Bank, dass dem Antragsteller am 27.09.1984 ein Kredit in Höhe von 240.000,00 DM gewährt worden ist, den die Bank am 15.10.1984 ausgezahlt hat , und der am 08.03.1985 durch die anfallende Tilgung noch nicht wesentlich verringert war.

Diese Angabe befindet sich zudem im Einklang mit einem vom Antragsteller vorgelegten, an ihn adressierten Schreiben der Helaba vom 15.10.1984, in dem diese mitteilt, dass sie von dem ihm in Höhe von insgesamt 240.000,00 DM bewilligten Darlehen nach Abzug der Geldbeschaffungskosten und des Bearbeitungsentgelts 231.000,00 DM an xxx, also den Verkäufer, überwiesen hat.

Das von der Antragsgegnerin in Bezug genommene, an den beurkundenden Notar gerichtete Schreiben der Helaba vom selben Tage steht dem nicht entgegen. Dort teilt die Bank dem Notar mit, dass sie den am 15.10.1984 fälligen Kaufpreis von 305.000,00 DM an den Verkäufer überwiesen habe. Dies entspricht der im notariellen Kaufvertrag vom 07.09.1984 vereinbarten Zahlungsweise, nämlich 305.000,00 DM am 15.10.1984 und die restlichen 20.000,00 DM bei Eintragung der Auflassungsvormerkung.

Zwar trifft es zu, dass der im Schreiben der Helaba vom 15.10.1984 bezeichnete Nettokreditbetrag von 231.600,00 DM den an diesem Tage fälligen Kaufpreisanteil nicht erreicht. Der Antragsteller hat insoweit jedoch dargelegt, dass er den Restbetrag aus dem Überschuss (213.800,00 DM) bezahlt hat, der ihm aus dem Ende 1984 erfolgten Verkauf eines Wohnhauses in xxx verblieben ist.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Schreiben der Helaba vom 27.09.1984, in dem diese dem Antragsteller ihre Bereitschaft erklärt, ihm neben dem Darlehen über 240.000,00 DM noch ein weiteres über 75.000,00 DM zu gewähren. Aus der bei den Akten befindlichen Bestätigung der Helaba vom 12.11.1984 ist ersichtlich, dass der Antragsteller in dieser Höhe am 27.09.1984 zwar ein zusätzliches kurzfristiges Darlehen ausgenommen hat, diesen Betrag aber spätestens am 12.11.1984, also lange vor der Eheschließung, bereits vollständig zurückgezahlt hat.

Insgesamt hat das Amtsgericht den bei Eheschließung in dem Hausgrundstück verkörperten Wert daher richtig mit netto 87.400,00 DM = 44.686,91 EUR angesetzt und zutreffend mit dem Lebenshaltungskostenindex zum Endstichtag auf 60.532,07 EUR hochgerechnet.

Für die Existenz weiterer, zum Zeitpunkt der Eheschließung existierende und das Anfangsvermögen des Antragstellers mindernde Verbindlichkeiten gibt es auch unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin nochmals in Bezug genommenen Ausführungen vom 27.09.2004 keine hinreichende Anhaltspunkte. Der Antragsteller hat die insoweit von der Antragsgegnerin monierten Umstände bereits in der 1. Instanz schriftsätzlich hinreichend erläutert.

Es ist unter den Parteien unstreitig, dass dem Antragsteller vor der Eheschließung aus dem Verkauf eines Hauses in xxx ein Übererlös in Höhe von 213.800,00 DM zugeflossen ist. Wenn er davon - ggfs unter Inanspruchnahme des kurzfristigen Kredits über 75.000,00 DM (s.o.) die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Helaba-Kredit (325.000,00 - 240.000,00 = 85.000,00 DM) beglichen und, wie er bereits in den 1. Instanz unbestritten vorgetragen hat, 20.893,00 DM für Erwerbsnebenkosten und 18.965,00 DM für Umbaukosten aufgewendet hat, sind ihm von dem Erlös 88.942,00 DM verblieben.

Er hat eingeräumt, dass er der xxx Volksbank am 20.03.1984 aus einem überzogenen Giro-Konto ca. 31.000,00 DM geschuldet hat, aber zugleich vorgetragen, dass der die Verbindlichkeit aus dem Hauserlös zurückgeführt hat. Dazu hat der restliche Übererlös (88.942,00 DM) ausgereicht, es sind noch 57.942,00 DM verblieben.

Die von der Antragsgegnerin behaupteten Schulden des Antragstellers bei einer Fa. xxx hat der Antragsteller bestritten und zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Antragsgegnerin zum Beweis hierfür vorgelegte Quittung nicht unterzeichnet ist.

Dass sich der Antragsteller nach der Eheschließung von der Antragsgegnerin 20.000,00 DM geliehen habe, hat er in Abrede gestellt. Nachdem die Antragsgegnerin selbst dargelegt hat, dass sie für ihre Behauptung keine Nachweise hat, muss der Senat davon ausgehen, dass die Darstellung des Antragstellers richtig ist. Im übrigen ergäbe sich aus dem von der Antragsgegnerin behaupteten Vorgang, seine Richtigkeit unterstellt, noch nicht, dass der Antragsteller bei der Eheschließung Schulden hatte, sondern allenfalls, dass er bei der Heirat kein positives Vermögen mehr gehabt hat. Das selbe gilt für die Behauptung der Antragsgegnerin, man habe nach der Eheschließung gemeinschaftlich 30.000,00 DM bei einer Bank aufgenommen.

Ob, wie die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller bei Eheschließung seinem Sohn 30.000,00 DM geschuldet hat oder nicht, kann im Ergebnis dahinstehen. Auch wenn man sein Anfangsvermögen um diesen Betrag vermindert, verbleibt eine Ausgleichsforderung in der verlangten Höhe. Der Senat hat daher bei der Berechnung eine Verbindlichkeit des Antragstellers in Höhe von 30.000,00 DM = 15.338,76 EUR berücksichtigt. Diese entspricht, auf den Endstichtag inflationsbereinigt einem Wert von 20.777,60 EUR (: 75,3 x 102).

Für den PKW und das Motorrad des Antragstellers hat das Amtsgericht, wie obige Darstellung der Endvermögensbilanz zeigt, positive Werte berücksichtigt. Die Belastung des Hausgrundstücks zum Endstichtag (122.144,72 EUR) hat es zutreffend angesetzt. Soweit in den Urteilsgründen ein anderer Betrag genannt ist (22.144,72 EUR), handelt es sich um einen Schreibfehler.

II.

Ob die Berufungsangriffe des Antragstellers gegen vom Amtsgericht im einzelnen angesetzten Endvermögenspositionen gerechtfertigt sind oder nicht, kann dahin stehen. Seine Berufung ist auch bei Ansatz der vom Amtsgericht zugrunde gelegten Bilanzpositionen bereits deswegen begründet, weil das Amtsgericht bei seiner Ausgleichsberechnung die Rechtsprechung des BGH zur sog. "überhöhten Zuwendung" (etwa BGH FamRZ 1982, 246, 778) nicht beachtet hat.

Nach dieser Rechtsprechung greift § 1380 BGB überhaupt nur dann ein, wenn eine Ausgleichsforderung des Zuwendungsempfängers besteht, auf die ein Vorausempfang angerechnet werden kann. Hat der Zuwendungsempfänger aber schon mehr im Voraus erhalten, als ihm als Ausgleichsforderung zustünde, so kann er nichts mehr verlangen; § 1380 BGB greift dann nicht ein (BGH FamRZ 1982, 246, 248). Daher ist stets zu prüfen, ob der Zuwendungsempfänger mit der Zuwendung bereits mehr erhalten hat, als ihm ohne die Zuwendung als Zugewinnausgleichsanspruch zugestanden hätte. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausgleichsberechnung unter Anwendung des § 1380 BGB ergibt, dass der Zuwendungsempfänger keine Ausgleichsforderung hat, auf die die Zuwendung angerechnet werden könnte oder dass die anzurechnende Zuwendung die Ausgleichsforderung übersteigt. In der Literatur wird diese Konstellation als "Überhöhte Zuwendung" bezeichnet (etwa Haussleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung, 3. Aufl., S. 90). Ergibt daher die Ausgleichsberechnung unter Anwendung des § 1380 BGB dieses Ergebnis, muss anschließend eine Ausgleichsberechnung in umgekehrter Richtung mit dem ohne Anwendung des § 1380 BGB errechneten Zugewinn beider Ehegatten vorgenommen werden, wodurch der Zuwender i.d.R. einen Teil seiner Zuwendung zurück erhält (Haussleiter/Schulz a.a.O.). In diesen Fällen ist daher eine Doppelte Ausgleichsberechnung erforderlich.

Für die Ausgleichsberechnung unter Anwendung des § 1380 BGB (1. Stufe) ordnet das Gesetz folgendes an:

Der Wert der Zuwendung ist dem Zugewinn desjenigen Ehegatten hinzuzurechnen, der die Zuwendung gemacht hat (Abs. 2). Sodann wird der Wert der Zuwendung auf die Ausgleichsforderung des Empfängers angerechnet (Abs. 1).

Dabei sind jedoch zwei weitere, aus dem Gesetzeswortlaut nicht unmittelbar zu entnehmende Regeln zu beachten:

Obwohl der Wortlaut des § 1374 Abs.2 BGB dies zuließe, ist die Zuwendung nicht dem Anfangsvermögen des Zuwendungsempfängers zuzurechnen, denn die Vorschrift erfasst Zuwendungen unter Ehegatten nicht (BGH FamRZ 1982, 246; 1987, 791).

Wenn die Zuwendung dem Zugewinn des Zuwenders zugerechnet wird (Abs.2), so ist damit zugleich gesagt, der Wert der Zuwendung nicht auch beim Zugewinn des Empfängers berücksichtigt werden darf, denn der Wert der Zuwendung kann nicht zugleich den Zugewinn beider Ehegatten erhöhen. Die Zugewinne der Ehegatten werden im Falle des § 1380 BGB vielmehr so berechnet, dass der Wert der Zuwendung "statt" beim Zugewinn des Empfängers berücksichtigt zu werden, dem Zugewinn des Zuwenders hinzugerechnet wird (BGH FamRZ 1982, 246, 248).

Höchstrichterlich noch ungeklärt ist die Frage, ob der Wert der Zuwendung wie bei § 1374 Abs. 2 BGB wegen des Geldwertschwundes mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Endstichtag hochzurechnen ist. Dies befürworten Haussleiter/Schulz (Vermögensauseinandersetzung, 3. Aufl., S. 89) und Palandt/Brudermüller (64. Aufl., Rz. 18 zu § 1380). Die Gegenmeinung vertreten Sörgel/Lange und MüKo/Koch (zitiert bei Palandt/Brudermüller a.a.O.). Insoweit folgt der Senat der ersteren Auffassung. Die Zulassung der Revision ist gleichwohl nicht veranlasst, weil, wie die Alternativrechnung (unten) zeigt, die Rechtsfrage für diesen Rechtsstreit nicht entscheidungsrelevant ist.

Da die Zuwendung am 4.10.1985, also etwa ein halbes Jahr nach der Eheschließung erfolgt ist, ist es gerechtfertigt, den (nominalen) Wert der Zuwendung mit der Hälfte des Nettowerts anzusetzen, den das Hausgrundstück nach Abzug der Hauslast bei der Eheschließung gehabt hat, also mit 22.343,45 EUR (44.686,91 : 2). Inflationsbereinigt entspricht die Zuwendung zum Endstichtag einem Wert von 30.266,03 EUR (22.343,45 : 75,3 x 102). Dieser Wert (nicht der Wert der der Antragsgegnerin zum Endstichtag gehörenden Haushälfte) ist gemäß § 1380 Abs. 2 BGB dem Zugewinn des Antragstellers hinzuzurechnen und vom Zugewinn der Antragsgegnerin abzusetzen.

Angesichts der amtsgerichtlichen Berechnung besteht Anlass zu folgendem weiteren Hinweis: Da zum Endstichtag beide Parteien zu je 1/2 Eigentümer der Hauses in xxx waren, ist in ihrem Endvermögen zum Stichtag Rechtshängigkeit jeweils halbe Hauswert (215.000,00 : 2 = 107.500,00 EUR) und die halbe Hauslast (122.144,72 : 2 = 61.072,36 EUR) anzusetzen.

Unter Ansatz des inflationsbereinigten Werts der Zuwendung (30.266,03 EUR) und unter Zugrundelegung der übrigen vom Amtsgericht ermittelten Rechnungspositionen ergäbe sich daher unter Anwendung von § 1380 BGB folgende Ausgleichsbilanz:

Antragsteller: Endvermögen: Wertpapiere: 12.271,01 EUR PKW: 13.804,88 EUR Motorrad: 4.908,40 EUR 1/2 Haus : 107.500,00 EUR - 1/2 Hauslast: 61.072,36 EUR - Konto-Soll 1: 2.479,77 EUR - Konto-Soll 2: 4.606,47 EUR - Konto-Soll 3: 5.271,69 EUR - Konto-Soll 4: 12.060,56 EUR Gesamt: 52.993,44 EUR Anfangsvermögen: Haus (inflationsbereinigt): 60.532,07 EUR - Forderung Sohn (inflationsbereinigt): 20.777,60 EUR verbleiben: 39.754,47 EUR Zugewinn ohne Zuwendung: 13.238,97 EUR + Zuwendung: 30.266,03 EUR Zugewinn mit Zuwendung: 43.505,00 EUR Antragsgegnerin: Endvermögen: 1/2 Haus 107.500,00 EUR Schmuck: 1.300,00 EUR Guthaben Raiffeisen: 102,56 EUR PKW: 4.994,00 EUR Motorrad: 1.899,00 EUR Konto Schweden: 5,00 EUR Küche: 3.517,69 EUR Kautionsforderung: 1.227,10 EUR Bett/Schrank: 940,78 EUR Kleiderschrank: 409,03 EUR Waschmaschine: 363,63 EUR Trockner: 306,78 EUR Badezimmer: 613,55 EUR Konto-Soll: 2.479,70 EUR - 1/2 Hauslast: 61.072,36 EUR Gesamt: 59.627,06 EUR Anfangsvermögen: Zugewinn vor Abzug der Zuwendung 59.627,06 EUR - Zuwendung 30.266,03 EUR Zugewinn nach Abzug 29.361,03 EUR Differenz: (43.505,00 EUR - 29.361,03 EUR) 14.143,97 EUR Ausgleichsforderung Antragsgegnerin (1/2) 7.071,99 EUR - Zuwendung 1/2 Haus (§ 1380 Abs. 1 BGB) - 30.266,03 EUR verbleibende Ausgleichsforderung - 23.194,04 EUR

Die Berechnung zeigt, dass die Antragsgegnerin durch die Zuwendung bereits mehr erhalten hat, als sie ohne die Zuwendung hätte beanspruchen können, denn die Zuwendung übersteigt ihren Ausgleichsanspruch ohne Zuwendung.

Die Berechnung gelangt zum selben Ergebnis, wenn man die Zuwendung nicht mit dem inflationsbereinigten, sondern mit ihrem nominalen Wert (22.343,45 EUR) ansetzt:

Antragsteller: Zugewinn (wie oben): 13.238,97 EUR + Zuwendung: 22.343,45 EUR Zugewinn + Zuwendung: 35.582,42 EUR Antragsgegnerin: Zugewinn (wie oben): 59.627,06 EUR - Zuwendung: 22.343,45 EUR Zugewinn - Zuwendung: 37.283,61 EUR Differenz (35.582,42 - 37.283,61): 1.701,19 EUR

Nach dieser Berechnung ergibt sich überhaupt kein Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin, auf den die Zuwendung angerechnet werden könnte; sie hat daher auch hier im Vorgriff mehr erhalten, als sie beanspruchen könnte. Auf die Streitfrage, ob die Zuwendung hochzurechnen ist oder nicht, kommt es daher nicht an.

Die nach der zitierten Rechtsprechung des BGH nunmehr vorzunehmender 2. Berechnung ohne Anwendung des § 1380 BGB , also ohne Zurechnung bzw. Abzug der Zuwendung von dem beiderseitigen Zugewinn, ergibt folgendes:

Antragsteller: Zugewinn (wie oben) 13.238,97 EUR Antragsgegnerin: Zugewinn (wie oben) 59.627,06 EUR Differenz: 46.388,09 EUR Ausgleichsforderung Antragsteller (1/2) 23.194,05 EUR

Der vom Antragsteller mit seinem Berufungsantrag verlangte Betrag (19.326,25 EUR) ist daher gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Den vom Antragsteller nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Zinsantrag hat der Senat gemäß § 296 a ZPO nicht mehr berücksichtigt. Ein Grund für den Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung (§ 156 ZPO) liegt nicht vor.

Ende der Entscheidung

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