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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 6 UFH 1/08
Rechtsgebiete: GVG, HausratsVO


Vorschriften:

GVG § 23 b Abs. 1
HausratsVO § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

1) Der Kläger nimmt die Beklagte, seine getrennt lebende Ehefrau, wegen Nebenkosten in Anspruch, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 durch die Nutzung einer in seinem Eigentum befindlichen Wohnung entstanden sind, die er der Beklagten im Jahre 2004 zur alleinigen Nutzung überlassen hat. Das Landgericht Darmstadt hat die zunächst dort eingereichte Klage, nachdem es beiden Parteien rechtliches Gehör gewährt hatte, mit Beschluss vom 10.07.2008 an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt verwiesen, weil der Streit eine Familiensache i.S.d. §§ 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG betreffe. Mit Beschluss vom 05.08.2008 hat das Amtsgericht-Familiengericht die Sache an die allgemeine Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts abgegeben, weil es den Streit um Nebenkosten im Gegensatz zum Streit über eine Nutzungsentschädigung nicht als Familiensache ansieht und die Verweisung nur das Amtsgericht als solches, nicht aber das Amtsgericht-Familiengericht binde. Die Zivilprozessabteilung hat die Übernahme abgelehnt, worauf das Familiengericht die Sache dem Senat zu Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt hat.

Die Vorlage ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zulässig. Die beteiligten Gerichte haben sich jeweils durch nach außen bekanntgegebene Entscheidung für örtlich unzuständig erklärt. Zuständig ist das Amtsgericht Familiengericht Darmstadt.

Die Zuständigkeit des Familiengerichts ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Beschlusses vom 10.07.2008. Die Bindung folgt nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, sondern aus § 18 Abs. 1 Satz 3 HausratVO, denn das Landgericht hat die Sache nach dieser Vorschrift an das Amtsgericht-Familiengericht abgegeben. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 23b Abs. 1 Nr. 8 GVG. Die Abgabe nach § 18 Abs. 1 HausratVO bindet jedoch nicht nur das Amtsgericht, sondern das Familiengericht als solches (Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rz. 2 zu § 8 HausratVO m.w.N.).

Im Übrigen betrifft die Sache einen Streit der getrennt lebenden Parteien um die Vergütung für die Nutzung der im Eigentum des Klägers stehenden Ehewohnung durch die Beklagte auf der Grundlage des § 1361b Abs. 2 Satz 2 BGB und damit eine Familiensache i.S.d. § 23b Abs. 1 Satz 2 Ziff. 8 GVG. Zutreffend ist zwar, dass die Parteien nicht um eine Nutzungsvergütung im Sinne im Sinne einer Kalt- oder Nettomiete streiten, an der die Nutzungsvergütung in der Regel gemessen wird, sondern um die Frage, wer die Betriebs- oder Nebenkosten für einen vergangenen Zeitraum zu tragen hat. Es ist jedoch klar, dass durch die Nutzung einer Wohnung auch Betriebskosten anfallen, die von der Kaltmiete verschieden sind und die irgendjemand tragen muss. Wenn der Familienrichter eine Nutzungsvergütung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nach Billigkeit festsetzt, kann sich diese Entscheidung sinnvollerweise nicht darauf beschränken, lediglich einen subjektiven oder objektiven Kaltmietanteil zu bestimmen und im Übrigen ungeregelt zu lassen, wer die Nebenkosten zu tragen hat. Die Zuständigkeit des Familiengerichts zur Festsetzung der Nutzungsvergütung umfasst daher auch die Zuständigkeit zur Regelung der Frage, welcher Ehegatte die Nebenkosten zu tragen hat. Ob und ggfs. wie die Betriebskosten der Ehewohnung im Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 24.01.2007 über Ehegatten- und Kindesunterhalt bereits erfasst sind, ist eine andere Frage und berührt die Zuständigkeit des Familiengericht nicht.

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