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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 6 W 107/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 12 II
Der Verfügungsgrund in einer wettbewerbsrechtlichen Eilsache ist widerlegt, wenn der Antragsteller mehrere Wettbewerbsverstöße innerhalb einer Zeitungsanzeige isoliert angreift, nachdem er unmittelbar zuvor die Gesamtanzeige im Sinne der BGH-Entscheidung TCM-Zentrum zum Gegenstand eines Eilantrags gemacht und diesen mit den Wettbewerbsverstößen innerhalb der Anzeige begründet hat.
Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat in einem vorausgegangenen Eilverfahren (2/6 O 313/05 - LG Frankfurt) beantragt, der Antragsgegnerin die Werbung mit mehreren im Internet verbreiteten Textseiten in ihrer Gesamtheit zu verbieten. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Textseiten enthielten sieben wettbewerbswidrige Aussagen. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 14.7.2005 antragsgemäß erlassen und darauf hingewiesen, dass es lediglich die unter 3.7 der Antragsbegründung beanstandete Äußerung zum Anlass genommen habe, die gesamte Werbung zu verbieten.

Mit dem vorliegenden, am 21.7.2005 eingereichten Eilbegehren beantragt die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Werbung mit den übrigen sechs Aussagen zu untersagen; im Unterlassungsantrag sind die einzelnen Aussagen unter 1. bis 6. jeweils mit der Verknüpfung "und/oder" aufgeführt.

Das Landgericht hat den Eilantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Aufspaltung der Rechtsverfolgung wegen ein und derselben Verletzungshandlung in mehrere Verfügungsanträge sei wegen der damit verbundenen zusätzlichen Kostenbelastung für den Prozessgegner rechtsmißbräuchlich. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Geltendmachung der mit dem vorliegenden Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche als rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden kann. Jedenfalls führen die vom Landgericht angestellten zutreffenden Erwägungen dazu, den Verfügungsgrund, d.h. die Befugnis der Antragstellerin, diese Ansprüche im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verfolgen, zu verneinen.

Der im Wettbewerbsrecht zu vermutende (§ 12 II UWG) Verfügungsgrund stellt der Sache nach eine besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Vorgehen gerade im summarischen Eilverfahren dar (vgl. allgemein hierzu Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Rdz. 15 zu Kap. 54 ; Senat OLG-Report 01, 179 - Wiederholter Eilantrag vor anderem Gericht). Die Vermutung des Verfügungsgrundes kann in der Regel nur dadurch widerlegt werden, dass - was hier nicht in Rede steht - der Antragsteller in Kenntnis der Verletzungshandlung mit der Geltendmachung seiner Ansprüche längere Zeit zugewartet und damit zu erkennen gegeben hat, dass ihm die Sache so eilig nicht ist. Auf diesen - in der Praxis bedeutsamsten - Aspekt ist die Widerlegung der Vermutung des § 12 II UWG jedoch nicht beschränkt. Das vom Gesetz grundsätzlich anerkannte Interesse des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs an der sofortigen Unterbindung des beanstandeten Verhaltens muss vielmehr auch dann zurücktreten, wenn aus anderen Gründen, insbesondere wegen des prozessualen Verhaltens des Antragstellers und wegen der schutzwürdigen Belange des Antragsgegners, ein Bedürfnis für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht anerkannt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfüllt.

Das mit dem Eilantrag im ersten Verfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren und das im vorliegenden Eilverfahren geltend gemachte Unterlassungsbegehren sind auf den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die von der Antragsgegnerin auf ihrer Homepage veröffentlichte Stellungnahme zu den zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreitigkeiten, gestützt. Gleichwohl werden in beiden Verfahren unterschiedliche Verbotsziele verfolgt.

Gegenstand des Unterlassungsantrages im ersten Eilverfahren sind die beanstandeten Seiten auf der Homepage der Antragsgegnerin in ihrer Gesamtheit. Da in der Antragsbegründung sieben auf diesen Seiten enthaltene Aussagen als wettbewerbswidrig beanstandet worden sind, könnte die Wettbewerbswidrigkeit jeder dieser Aussagen ein Verbot der mit dem Unterlassungsantrag angegriffenen Gesamtwerbung rechtfertigen. Das beantragte Verbot konnte daher erlassen werden, wenn sich auch nur eine der sieben Aussagen als wettbewerbswidrig erwies. Da die Antragstellerin auch nicht zu erkennen gegeben hat, dass die sieben Einzelaussagen etwa in einer bestimmten Reihenfolge zur Begründung des beantragten Verbots der Gesamtwerbung herangezogen werden sollten, stand es dem Landgericht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 01, 400 - TCM-Zentrum; vgl. auch Senat GRUR-RR 05, 128) frei, auf welche dieser Aussagen es das Verbot der Gesamtwerbung stützen wollte. In seiner im ersten Verfahren erlassenen Beschlussverfügung vom 14.7.2005 hat das Landgericht klargestellt, dass Grundlage für das ausgesprochene Verbot (allein) die Wettbewerbswidrigkeit der unter Ziffer 3.7 der Antragsbegründung beanstandeten Einzelaussage war. Diese Klarstellung war im Interesse beider Parteien sinnvoll, da sie den Kern des Verbots dahin verdeutlicht, dass die Antragsgegnerin mit einem Verzicht auf die Aussage gemäß Ziffer 3.7 der Antragsbegründung oder mit einer deutlichen inhaltlichen Änderung dieser Aussage der einstweiligen Verfügung Genüge tut. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift beanstandete Rechtsunsicherheit über den durch Auslegung zu ermittelnden Umfang der ersten einstweiligen Verfügung bestand somit nicht.

Abweichend von diesem - vom Antragstellervertreter in der Beschwerdebegründung selbst zutreffend als engstmöglich bezeichneten - Verbotsziel des ersten Eilantrages ist der vorliegende Eilantrag darauf gerichtet, die vom Verbot der ersten einstweiligen Verfügung nicht erfassten Aussagen zu Ziffer 3.1 bis 3.6 der Begründung des ersten Eilantrages nunmehr jede für sich und unabhängig voneinander zu untersagen. Dies ergibt sich aus der Fassung des gewählten Unterlassungsantrages, in welchem die sechs Einzelaussagen mit der Verknüpfung "und/oder" aufgeführt sind.

Die Antragstellerin hat damit die sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt ergebenden Unterlassungsansprüche aufgespalten und zum Gegenstand zweier, kurz hintereinander eingereichter Eilanträge gemacht. Die Aufspaltung der Unterlassungsansprüche auf zwei Eilverfahren belastet - sofern sich die Ansprüche als insgesamt berechtigt erweisen - die Antragsgegnerin mit mehr Kosten als es der Fall wäre, wenn diese Ansprüche sogleich mit einem einzigen Eilantrag geltend gemacht worden wären. Dieser Beeinträchtigung der Kosteninteressen der Antragsgegnerin stehen im vorliegenden Fall auch aus der Sicht der Antragstellerin keine Gründe gegenüber, die ein solches prozessuales Vorgehen rechtfertigen oder erklären könnten.

Die Aufspaltung der sich aus dem gleichen Lebenssachverhalt ergebenden Unterlassungsansprüche in mehrere Eilverfahren kann allerdings unter verschiedenen Gesichtspunkten geboten sein oder zumindest nachvollziehbar erscheinen. Dies ist etwa der Fall, wenn dem Antragsteller die Begleitumstände, aus denen sich die einzelnen Ansprüche ergeben, erst nacheinander bekannt werden. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn zunächst mit einem ersten Eilantrag ein ohne weiteres glaubhaft zu machender Unterlassungsanspruch verfolgt wird, zu weiteren Ansprüchen dagegen noch erforderliche Überprüfungen und Recherchen angestellt werden, nach deren Abschluss sodann ein weiterer Eilantrag eingereicht wird. Denkbar ist auch, dass der Streitstoff der verschiedenen Ansprüche - ungeachtet der Herkunft aus dem gleichen Lebenssachverhalt - so umfangreich oder so unterschiedlich gelagert ist, dass eine Aufspaltung in mehrere Verfahren schon im Interesse der besseren Übersicht für Gericht und Parteien sinnvoll erscheint.

Die genannten Gesichtspunkte vermögen das prozessuale Verhalten der Antragstellerin im vorliegenden Fall jedoch nicht zu rechtfertigen. Gerade der Umstand, dass die Antragstellerin den ersten, auf das Verbot der Gesamtwerbung gerichteten Eilantrag bereits mit der Wettbewerbswidrigkeit aller sieben Einzelaussagen begründet hat, zeigt, dass mit diesem ersten Eilantrag auch die sieben Einzelaussagen sogleich isoliert hätten angegriffen werden können. Die Aufspaltung der Unterlassungsansprüche auf mehrere, nacheinander anhängig gemachte Eilverfahren kann auch nicht nachvollziehbar damit erklärt werden, dass - wie der Antragstellervertreter in der Beschwerdebegründung ausdrücklich vorgetragen hat - die Antragstellerin damit ihr Prozessrisiko minimieren wollte. Denn mit der Erwirkung eines Verbots der Gesamtwerbung, für das die Wettbewerbswidrigkeit einer der sieben Aussagen ausreichte, ließ sich das Risiko für das weitere gerichtliche Vorgehen gegen die übrigen Aussagen nicht in sinnvoller Weise begrenzen.

Im übrigen hätte das prozessuale Vorgehen der Antragstellerin zwar möglicherweise auch damit erklärt werden können, dass es tatsächlich die Absicht der Antragstellerin war, bereits mit dem ersten Eilantrag die Antragsgegnerin auf Unterlassung aller sieben Einzelaussagen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen und es lediglich dem Antragstellervertreter auf Grund anwaltlichen Versehens nicht gelungen ist, diese Unterlassungsbegehren in einen sachgerechten Unterlassungsantrag umzusetzen, der dem Landgericht nicht die Möglichkeit eröffnet hätte, im Sinne der "TCM-Zentrum"-Rechtsprechung den Unterlassungsausspruch lediglich auf eine der beanstandeten Aussagen zu stützen. Ob dies für Beurteilung des Verfügungsgrundes von Bedeutung sein könnte, kann jedoch dahinstehen, da die Fassung des Unterlassungsantrages im ersten Eilantrag gerade nicht auf einem Versehen beruhte, sondern die Antragstellerin nach ihrer Beschwerdebegründung - wie ausgeführt - hiermit bewusst eine prozessuale Strategie verfolgt hat.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass dem prozessualen Vorgehen der Antragstellerin, das zu einer Kostenmehrbelastung der Antragsgegnerin führen würde, keine nachvollziehbaren, sachlich zu rechtfertigenden Erwägungen zugrunde liegen. Damit ist die Vermutung des Verfügungsgrund für den vorliegenden Eilantrag als widerlegt anzusehen.

Der vom Senat vorgenommenen Beurteilung steht nicht entgegen, dass Teilklagen, mit denen zur Begrenzung des Kostenrisikos etwa ein Zahlungsanspruch zunächst nur in einer geringeren Höhe geltend gemacht wird, allgemein als zulässig angesehen werden. In diesen Fälle kommt nämlich die Begrenzung des Kostenrisikos letztlich auch dem in Anspruch genommenen Beklagten zugute, dem es nach einer stattgebenden Entscheidung über die Teilklage freisteht, ob er es wegen des Restbetrages auf einen weiteren Rechtsstreit ankommen lassen oder freiwillig leisten will. Darüber hinaus hat es der Beklagte in einem solchen Fall in der Hand, mit einer negativen Feststellungswiderklage über den noch nicht eingeklagten Rest der Forderung die Gesamtforderung zum Streitgegenstand des Rechtsstreits zu machen. Demgegenüber kann in Fällen der vorliegenden Art, in denen kurz hintereinander mehrere, auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhende Unterlassungsansprüche zum Gegenstand verschiedener Eilverfahren gemacht werden, der Antragsgegner der hieraus folgenden Kostenmehrbelastung nicht entgehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Der vom Landgericht anregungsgemäß auf 300.000,- € festgesetzte Streitwert ist im Hinblick auf die von der beanstandeten Werbung ausgehende Störungswirkung für die Antragstellerin nicht zu beanstanden. Zwar ist dem vorliegenden Verfahren wegen des gegenüber dem ersten Eilverfahren weitergehenden Verbotsziels ein höherer Wert beizumessen als dem ersten Eilverfahren, in welchem der Streitwert ebenfalls auf 300.000,- € festgesetzt worden ist. Dem kann aber allenfalls durch eine Herabsetzung des Streitwerts im ersten Eilverfahren Rechnung getragen werden.

Ende der Entscheidung

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