Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 6 W 132/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 174
ZPO § 93
ZPO § 97
Bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ist die Vorlage der Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 W 132/01

Verkündet am 26.07.2001

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren ...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen das Kostenurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2001 am 26. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Parteien.

Gründe:

Die Antragsgegnerin verteilte anlässlich der um den 28.3.2001 stattfindenden Messe ISH in Frankfurt am Main einen Prospekt. Wegen von ihr beanstandeter Äußerungen in diesem Prospekt mahnte die Antragstellerin sie mit Anwaltsschreiben vom 28.3.2001 ab und forderte sie auf, bis zum 29.3.2001, 12.00 Uhr, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Mit Telefax vom 29.3.2001 wies die Antragsgegnerin die Abmahnung zurück, weil ihr keine Vollmacht beigefügt war. Am 30.3.2001 erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin eine Unterlassungsverfügung, die diese unter Anerkennung der Verfügung als endgültige Regelung lediglich mit dem Kostenwiderspruch angegriffen hat. Das Landgericht hat mit Kostenurteil vom 31.5.2001 die Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, u.a. weil der Rechtsgedanke des § 93 ZPO wegen der auch ohne Vollmachtsvorlage wirksamen Abmahnung nicht zur Anwendung komme. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig aber nicht begründet.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils an (§ 543 ZPO entsprechend). Insbesondere hat das Landgericht mit zutreffender Begründung die Erforderlichkeit einer Vollmachtsvorlage bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verneint. Wenn die Antragsgegnerin im Schreiben vom 29.3.2001 formuliert : Ihrem Schreiben vom 28.3.2001 war eine Vollmacht Ihrer angeblichen Mandantin nicht beigefügt. Daher weisen wir Ihre Abmahnung zurück", hatte sie offensichtlich § 174 BGB im Auge. Einer Anwendung dieser Vorschrift auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stehen aber dogmatische und praktische Erwägungen entgegen.

Der direkten Anwendung des § 174 BGB steht entgegen, dass diese Vorschrift sich auf einseitige Rechtsgeschäfte bezieht und die Abmahnung kein einseitiges Rechtsgeschäft ist.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Abmahnung ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten (vgl. die ausführlichen Nachweise bei OLG Düsseldorf, OLG Report 2000, 57, 58). Anders als das OLG Düsseldorf in der zitierten Entscheidung folgt der Senat der Meinung, die eine Analogie ablehnt. Bei der Frage, wie die wettbewerbsrechtliche Abmahnung rechtlich zu behandeln ist, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass es sich hierbei um eine von der Rechtsprechung entwickelte Maßnahme handelt, um im öffentlichen Interesse eine Flut von Wettbewerbsprozessen zu vermeiden. Sie ist dem anspruchsberechtigten Verletzten durch die Rechtsprechung zu § 93 ZPO aufgezwungen worden und belastet ihn einseitig zugunsten des Verletzers. Sein Unterlassungsanspruch wird durch eine unterlassene Abmahnung nicht tangiert, seine Klage oder sein Eilantrag wird dadurch nicht unzulässig oder unbegründet (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdn. 2, 5, 7). Hinsichtlich dieser - rein prozessuale Folgen betreffenden - Funktion der Abmahnung, bei der es letzten Endes bei Abgabe der Unterlassungserklärung nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nur noch um die Kostentragungspflicht, d.h. die Anwendbarkeit des § 93 ZPO zugunsten des Verletzers geht, liegt lediglich ein Realakt vor, keine rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auch nach Sinn und Zweck der Abmahnung scheidet eine Analogie zu § 174 BGB aus. Den prozessvermeidenden Zweck der Abmahnung, den Verletzer auf eine drohende Klage hinzuweisen und ihm die Möglichkeit der Unterwerfung zu geben (Warnfunktion), erfüllt auch eine Abmahnung, für die eine Vollmacht nicht nachgewiesen ist (vgl. Teplitzky a.a.O. Rdn. 5). Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit des § 174 BGB zu Verzögerungen führen, die es dem Verletzer erlaubten, sein rechtswidriges Tun noch eine Weile fortzusetzen, um so noch länger von seinem Rechtsbruch profitieren zu können. Die Notwendigkeit, in Wettbewerbsachen solche Verzögerungen nicht zuzulassen, zeigt sich gerade auch in der vorliegenden Messesache. Solchen Sachen wird durch gesetzliche Sonderregelungen eine besondere Priorität eingeräumt, die durch die Zurückweisungsmöglichkeit des § 174 BGB ins Leere laufen würden, weil die Messe bis zur Wiederholung der Abmahnung unter Vollmachtbeifügung häufig schon vorbei sein wird. Schließlich darf bei der Frage der analogen Anwendung nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei § 174 BGB um eine Ausnahmenvorschrift handelt, die die grundsätzlich mögliche formlose Vollmachtserteilung gegenüber dem Vertreter einschränkt (§ 167 BGB). Der analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften sind enge Grenzen gesetzt. Sie ist nur ausnahmsweise dann möglich, wenn der analoge Sachverhalt in seinem Ausnahmecharakter mit dem gesetzlich geregelten Sachverhalt übereinstimmt. Das ist bezüglich des einseitigen Rechtsgeschäfts und der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht der Fall, da letztere nicht unmittelbar rechtsgestaltend wirkt, sondern nur Warnfunktion mit prozessualen Kostenfolgen hat.

Soweit der Abmahnung auch eine materiell-rechtliche Komponente (Doppelfunktion) als Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages zugebilligt wird, unterliegt die rechtliche Bewertung materiell-rechtlichen Kriterien, aber beschränkt auf die materiell-rechtliche Funktion. Im übrigen ist auch auf die materiell-rechtliche Komponente der Abmahnung § 174 BGB nicht analog anwendbar, weil sie insofern auf ein zweiseitiges Geschäft gerichtet ist (vgl. Teplitzky a.a.O. Rdn. 6). Schließlich entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats im Zusammenhang mit der Zugangsbedürftigkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung - entgegen Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Report 2000, 57, 58) ­, dass die bürgerlichrechtlichen Vorschriften über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen darauf keine Anwendung finden, weil die wettbewerbsrechtliche Abmahnung lediglich ein Realakt ist. Hat der Gläubiger eine den inhaltlichen Anforderungen genügende Abmahnung auf den Weg gebracht oder durch einen Rechtsanwalt auf den Weg bringen lassen und kann er dies nachweisen, so ist dem Verletzer, der hierauf nicht reagiert hat, die Berufung auf § 93 ZPO verwehrt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 17.12.1999 ­ 6 U 167/99; 5.2.2001 ­ 6 W 197/00 und 22.3.2001 ­ 6 W 24/01; auch Teplitzky a.a.O. Rdn. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück