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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 6 W 138/05
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin mit Recht abgelehnt. Eine Abmahnung der Antragsgegnerin vor Stellung des Eilantrages war im vorliegenden Fall entbehrlich, weil der Eilantrag auch auf die Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher gerichtet war.

Da die Antragsgegnerin mit der Einlegung des auf den Kostenpunkt beschränkten Widerspruchs die einstweilige Verfügung in der Hauptsache anerkannt hat, kann im Rahmen der Kostenentscheidung nicht mehr überprüft werden, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist, das heißt ob der erforderliche Verfügungsanspruch und der erforderliche Verfügungsgrund gegeben waren. Dies gilt auch für den von der Antragstellerin im vorliegenden Fall neben dem Unterlassungsanspruch verfolgten Anspruch auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung durch den Gerichtsvollzieher. Im Rahmen der Kostenentscheidung ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Sequestrationsanspruch, mit dem die Durchsetzung des dem Markeninhaber zustehenden Vernichtungsanspruchs (§ 18 MarkenG) gesichert werden soll, bestand, weil ohne Sequestration die Gefahr gedroht hätte, dass die Antragsgegnerin die bei ihr vorhandenen Verletzungsgegenstände veräußern oder sonst beiseite schaffen könnte (vgl. auch Beschluss des Senats vom 24.10.2005 - 6 W 149/05).

Besteht jedoch - wovon hier aus den genannten Gründen auszugehen ist - ein mit diesem Sicherungsinteresse zu begründender Sequestrationsanspruch, ist eine vorherige Abmahnung des Antragsgegners aus der Sicht des Antragstellers regelmäßig entbehrlich (vgl. allgemein hierzu Baumbach/Hefermehl-Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., Rdz. 1.48 zu § 12 m.w.N.). Denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsverfügung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen. Diese Gefahr wurde im vorliegenden Fall auch nicht durch die Filialstruktur der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Sofern zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wird, dass das Wegschaffen markenrechtsverletzender Ware vorherige unternehmensinterne Abstimmungs- und Entscheidungsvorgänge erfordert hätte, konnte jedenfalls aus der Sicht der Antragstellerin angesichts der Existenz moderner Kommunikationsmittel nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Vorgänge so lange gedauert hätten, dass die Ware innerhalb der mit einer Abmahnung gewährten Frist nicht hätte weggeschafft werden können.

Der Senat verkennt nicht, dass ein Verzicht auf das Abmahnerfordernis in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Unterlassungsverfügung mit einer Sequestrationsverfügung verbunden wird, Schutzrechtsinhaber veranlassen könnte, den Sequestrationsanspruch nur deswegen geltend zu machen, um auf diese Weise die hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs grundsätzlich bestehende Abmahnungsobliegenheit zu umgehen. Dieser Gefahr kann jedoch nur dadurch entgegengewirkt werden, dass bereits im Erkenntnisverfahren geprüft wird, ob ein schützenswertes Sicherungsinteresse für die Sequestration tatsächlich besteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§§ 574 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit 542 Abs. 2 ZPO).

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