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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 6 W 166/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechtshängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren ("Einbeziehungsverfahren") an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Rechtspflegerin hat eine Festsetzung der für Rechtsanwalt und Patentanwalt geltend gemachten Terminsgebühren im vorliegenden Verfahren mit Recht abgelehnt.

Wenn in einem Gerichtstermin zusätzlich Verhandlungen zur Einigung über Ansprüche geführt werden, die nicht oder in einem anderen Verfahren rechthängig sind, so fällt eine durch diese Verhandlungen ausgelöste Terminsgebühr in dem Verfahren ("Einbeziehungsverfahren") an, in dem der Gerichtstermin stattgefunden hat, nicht in dem Verfahren, dessen Gegenstand einbezogen wurde (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940 f. [s. Schriftsatz der Klägerin vom 03.08.2007]; Gerold/ Schmidt/ von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, RVG, 17. Auflage, VV 3104, Rdn. 78; Riedel/ Sußbauer-Keller, RVG, 9. Auflage, VV Teil 3 Abschnitt 1, Rdn. 54, 56; Bischof/ Jungbauer/ Bräuer/ Curkovic/ Mathias/ Uher, RVG, 2. Auflage, VV 3104/ Teil 3, Rdn. 71 ff.). Dies folgt aus RVG-VV 3104 Anm. 2; aus dieser Regelung ergibt sich zugleich, dass im Einbeziehungsverfahren unter den beschriebenen Voraussetzungen nicht zwei Terminsgebühren anfallen, sondern eine erhöhte Terminsgebühr (Gerold/ Schmidt/ von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, a.a.O., Vorb. 3 VV, Rdn. 118). In dem Verfahren des einbezogenen Anspruchs wird durch die in dem anderweitigen Termin geführten Verhandlungen auch nach RVG-VV Vorb. 3 (3) Alt. 3 (betr. Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts) keine Terminsgebühr ausgelöst, weil sonst für dieselbe Tätigkeit und denselben Gegenstand in zwei Verfahren je eine Terminsgebühr anfallen würde, was dem Gesetzeszweck nicht entspräche (vgl. Gerold/ Schmidt/ von Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, a.a.O., VV 3104, Rdn. 78).

Danach sind im vorliegenden Rechtsstreit (Klageverfahren) keine Terminsgebühren angefallen. Sofern - was hier offen bleiben kann - über den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits im Eilverfahren (LG Frankfurt - 2-03 O 225/06, OLG Frankfurt - 6 U 17/07) zu Vergleichszwecken mitverhandelt wurde, führt dies gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zur Entstehung einer Terminsgebühr im vorliegenden Rechtsstreit.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor. Soweit das OLG Rostock (NJW-RR 2007, 790) von der oben erwähnten Entscheidung des OLG Stuttgart (NJW-RR 2005, 940 f.) abgewichen ist, hat es sich lediglich auf die - hier im Ergebnis irrelevante - Frage bezogen, ob eine Terminsgebühr nach RVG-VV Vorb. 3 (3) Alt. 3 auch dann entstehen kann, wenn die Besprechungen, die zu einem Vergleich führen mit Beteiligung des Gerichts stattfinden.

Ende der Entscheidung

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