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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.10.2004
Aktenzeichen: 6 W 173/04
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 14
MarkenG § 15
MarkenG § 125 b
1. Keine Titelrechte aus dem Titel "NEWS" eines österreichischen, wöchentlich erscheinenden Nachrichtenmagazins gegen den Titel "NEWS" einer im Tabloid-Format erscheinenden Tageszeitung.

2. Kein Markenrecht aus Wort/Bildmarke NEWS.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 W 173/04

In der Beschwerdesache

...

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.09.2004 am 21.10.2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 100.000,-- €

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, steht der Antragstellerin der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Das Unterlassungsbegehren richtet sich gegen den für eine Tageszeitung im Tabloid-Format verwendeten Titel "NEWS" in jeder Schreibweise; insbesondere ist es nicht auf die Untersagung der konkreten Gestaltung dieses Titels beschränkt, wie er von der Antragsgegnerin auf der Titelseite ihrer Tageszeitung verwendet wird. Die Wahl dieses Verbotsziels ist insoweit konsequent, als die von der Antragsgegnerin konkret verwendete Titelgestaltung auch hinsichtlich der Schriftart der "normalen" Schreibweise in Großbuchstaben entspricht und keine graphischen Besonderheiten aufweist, die für die kennzeichenrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein könnten.

Eine markenrechtliche (§§ 125b in Verbindung mit 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) Verwechslungsgefahr zwischen der eingetragenen Bildmarke und dem Zeitungstitel "NEWS" besteht nicht, weil die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht über die hierfür erforderliche Ähnlichkeit im markenrechtlichen Sinn verfügen. Bei dem Wort "News" handelt es sich aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen um eine rein inhaltsbeschreibende Angabe für die im Warenverzeichnis der eingetragenen Marke enthaltenen Waren "Zeitungen und Zeitschriften". Die Unterscheidungskraft der Bildmarke wird daher maßgeblich durch deren Bildbestandteile, das heißt die graphische und farbliche Gestaltung des eingetragenen Schriftzuges geprägt. Da der angegriffene Titel, der - wie bereits ausgeführt - keinerlei graphische Besonderheiten aufweist, diese für die Unterscheidungskraft der Marke wesentlichen Bildbestandteile nicht enthält, scheidet eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne aus.

Auch titelrechtliche Ansprüche (§§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 MarkenG) hat das Landgericht mit Recht verneint. Zwar ist der Titel "NEWS" für das von der Antragstellerin verlegte Nachrichtenmagazin ungeachtet seines beschreibenden Inhalts schutzfähig (§ 5 Abs. 3 MarkenG), da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 2000, 533, 534 - FACTS - m .w.N.) an die Unterscheidungskraft von Zeitschriftentiteln sehr geringe Anforderungen gestellt und als schutzfähig insbesondere auch farblose Gattungsbezeichnungen angesehen werden, soweit es sich nicht nur um reine Gattungsbegriffe für Zeitschriften handelt; diesen geringen Anforderungen wird der Titel "NEWS" - gerade noch - gerecht. Derartige an der unteren Grenze der Unterscheidungskraft anzusiedelnde Titel verfügen jedoch über einen sehr engen Schutzbereich. Selbst bei identischer Übernahme des Titels zur Bezeichnung eines anderen periodisch erscheinenden Druckwerks fehlt es an einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im engeren Sinn, wenn der angesprochene Verkehr aufgrund sonstiger deutliche hervortretender Unterschiede der übereinstimmend betitelten Werke in der Lage ist, diese voneinander zu unterscheiden (vgl. BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bei der Zeitschrift der Antragstellerin handelt es sich um ein wöchentlich erscheinendes Hochglanz-Nachrichtenmagazin, dessen Titelseite ausweislich des als Anlage AST 3 vorgelegten Exemplars - wie bei dieser Zeitschriftengattung üblich - durch ein ganzseitiges Foto und einzelne Themenhinweise ausgefüllt ist. Demgegenüber verwendet die Antragsgegnerin den beanstandeten Titel für eine Tageszeitung, die für den Verkehr wegen des verwendeten Papiers und der zeitungstypischen Behandlung tagesaktueller Themen bereits auf der Titelseite ohne weiteres als solche zu erkennen ist. Dem steht auch das gewählte Tabloid-Format nicht entgegen, zumal der verständige Durchschnittsinteressent für Tageszeitungen mittlerweile weiß, dass seit einiger Zeit auch Tageszeitungen in diesem Format herausgegeben werden.

Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr bzw. eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen den Titeln der Parteien besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Titel der Antragstellerin im Inland über eine gewisse Bekanntheit verfügt, die die Schlussfolgerung nahe legt, dass der Titel vom Verkehr jedenfalls teilweise auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (vgl. BGH a.a.O., Seite 535). Eine solche Bekanntheit in Deutschland hat die Antragstellerin nicht behauptet; sie ist im Hinblick darauf, dass es sich bei der Zeitschrift der Antragstellerin um ein österreichisches Nachrichtenmagazin handelt, auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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