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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 6 W 205/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307
BGB § 308 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

1.

Mit dem Antrag zu 1. a) beanstandet die Antragstellerin die dort wiedergegebene AGB-Klausel lediglich, soweit diese "im Rahmen von Verkäufen über eBay ... wie in der Anlage EV 4" verwendet wird. In diesem Zusammenhang verstößt die Klausel nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB, weil sie unter § 2 Ziffer (1) ("Vertragsschluss im Internet") und nicht unter § 2 Ziffer (2) ("Vertragsschluss bei Ebay") verwendet wird; bei der vorzunehmenden Auslegung von § 2 der AGB gilt die Klausel daher nicht bei einem Verkauf über eBay. Vielmehr gilt dort gemäß § 2 Ziffer (2) der AGB - entsprechend der tatsächlichen Rechtslage - bereits das Einstellen der Ware als verbindliches Angebot.

Soweit der Leser der AGB diesen Zusammenhang nicht sogleich erkennen und auch die streitgegenständliche Klausel auf den eBay-Kauf beziehen sollte, liegt zwar möglicherweise ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 I, 2 BGB vor. Als unlautere Handlung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG wäre dieser Verstoß seiner Art nach aber nicht geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer in eine nicht nur unerheblichen Maße zu beeinträchtigen; denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit ein solches Fehlverständnis zu einer konkreten Beeinträchtigung oder Gefährdung des Verbrauchers führen sollte. Die Antragstellerin hat auch nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin etwa in einem konkreten Fall versucht hätte, sich unter Hinweis auf die Regelung in § 2 Ziffer (1) gegenüber einem eBay-Käufer ihrer Lieferverpflichtung zu entziehen.

2.

Die mit dem Antrag zu 1. b) angegriffene AGB-Klausel verstößt nicht gegen § 307 BGB. Die Bestimmung, wonach der Kunde "den Kaufpreis nach Vertragsschluss unverzüglich zu zahlen" habe, betrifft lediglich die Fälligkeit der Kaufpreisforderung und entspricht insoweit der gesetzlichen Regelung in § 271 I BGB, wonach der Gläubiger die Leistung im Zweifel sofort verlangen kann. Auf den Verzugsbeginn hat die Klausel keinen Einfluss.

3.

Die mit dem Antrag zu 1. c) beanstandete AGB-Klausel verstößt nicht gegen § 308 Nr. 3, 4 BGB. Die in § 6 der AGB enthaltene Regelung, wonach "mit der Aktualisierung der Internet-Seiten ... alle früheren Preise und sonstige Angaben über Waren ungültig" werden, bezieht sich bei der vorzunehmenden Auslegung ersichtlich nicht auf die eBay-Angebote, die gemäß § 2 Ziffer (2) der AGB mit der Einstellung der Ware verbindlich sind, sondern auf die Angebote der Antragsgegnerin auf ihrer in § 2 Ziffer (1) erwähnten Internet-Seite.

Die beanstandete Klausel beinhaltet allenfalls insoweit einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 I, 2 BGB, als der Leser fälschlicherweise meinen könnte, auch im Rahmen eines laufenden eBay-Angebotes könne sich die Antragstellerin durch eine "Aktualisierung der Internet-Seiten" von diesem Angebot einseitig lösen. Der darin liegende Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG überschreitet jedoch wiederum nicht die Bagatellgrenze des § 3 UWG; insoweit gelten die obigen Ausführungen unter Ziffer 1. in diesem Zusammenhang entsprechend.

4.

Die mit dem Antrag zu 2. angegriffene AGB-Klausel verstößt nicht gegen § 308 Nr. 3 BGB. Da die Lieferung einer anderen Ware nach dem Inhalt der Bestimmung ausdrücklich von der Zustimmung des Kunden abhängig gemacht wird, enthält sie kein einseitiges Recht der Antragsgegnerin, sich vom Vertrag zu lösen; die Klausel verpflichtet den Kunden auch nicht, seine Einwilligung zur Vertragsänderung zu erteilen.

Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die Antragstellerin täusche den Verbraucher über die Verfügbarkeit der angebotenen Waren (§ 5 UWG), ist dieser rechtliche Gesichtpunkt nicht geeignet, das mit dem Antrag allein begehrte Verbot der Klausel zu rechtfertigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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