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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.05.2005
Aktenzeichen: 6 W 36/05
Rechtsgebiete: RVG-VV, ZPO
Vorschriften:
RVG-VV Nr. 1000 | |
RVG-VV Nr. 1003 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 98 |
2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen.
3. Dies gilt auch, wenn die anschließend ergangene Kostenentscheidung des Gerichts gemäß § 91 a ZPO erfolgt.
Gründe:
Über die sofortige Beschwerde war durch den Senat in der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu entscheiden, nachdem der Einzelrichter die Sache gemäß § 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Senat übertragen hat.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zu Recht die Erstattungsfähigkeit von Einigungsgebühren (Nr. 1000, 1003 VV zum RVG) zu Gunsten des auf Seiten der Antragstellerin mitwirkenden Anwalts abgelehnt.
Es kann dahinstehen, ob den von den Parteivertretern im Senatstermin vom 18.11.2004 abgegebenen Erklärungen, nämlich der strafbewehrten Unterlassungserklärung des Antragsgegnervertreters einerseits und der Erklärung des Antragstellervertreters, gegen eine bestimmte Werbung keine Einwendungen zu erheben, andererseits, ein Vertrag, dass heißt eine Verständigung zwischen den Parteien darüber zugrunde lag, dass die eine Erklärung nur im Hinblick auf die jeweils andere Erklärung abgegeben wird. Selbst wenn die Erklärungen in einem solchen wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis gestanden und daher Einigungsgebühren nach Nr. 1000, 1003 VV zum RVG ausgelöst haben sollten, wären diese Gebühren aufgrund der anschließend ergangenen Kostenentscheidung des Senats nach § 91 a ZPO nicht erstattungsfähig. Insoweit lassen sich die Gründe, die der Senat in seinem - den Parteien bekannt gegebenen - Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05 - dargestellt hat, auch auf den vorliegenden Fall übertragen.
Die zwischen den Parteien möglicherweise herbeigeführte vertragliche Einigung über die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreits erfolgte außerhalb eines gerichtlichen Vergleichs. Auch auf solche Einigungsverträge ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren aufgrund einer nachfolgenden gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht kommt, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung darüber getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen (vgl. Senat a.a.O.). Dies gilt unabhängig davon, ob die ausstehende Kostenentscheidung des Gerichts nach § 269 Abs. 3 ZPO, § 516 Abs. 3 ZPO oder - wie hier - nach § 91 a ZPO zu ergehen hat.
Eine Vereinbarung darüber, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung einbezogen werden sollen, haben die Parteien im vorliegenden Fall nicht getroffen. Sie lässt sich insbesondere auch nicht aus der im Sitzungsprotokoll festgehaltenen Einigung der Parteien darüber herleiten, wie die Kosten in einer Entscheidung nach § 91 a ZPO der Billigkeit entsprechend verteilt werden sollten. Diese Vereinbarung hatte allein den Zweck, im Hinblick auf die Regelung Nr. 1415 Ziffer 4. KV zum GKG die Gerichtskosten möglichst gering zu halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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