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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.04.2005
Aktenzeichen: 6 W 43/05
Rechtsgebiete: MarkenG
Vorschriften:
MarkenG § 142 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Streitwert mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, auf 50.000,-- € festgesetzt. Zu ergänzen ist, dass der Angriffsfaktor im vorliegenden Fall als nicht zu gering einzustufen ist, da die Beklagte die Marke "X" zur direkten Kennzeichnung des von ihr angebotenen Schmuckstücks verwendet hat und die Beklagte ausweislich der von der Klägerin als Anlage K4 vorgelegten Verkaufsliste über ihren Ebay-Account allein innerhalb von drei Tagen 19 Goldschmuckstücke angeboten hat. Unter diesen Umständen war aus der - für die Streitwertbemessung maßgeblichen - Sicht der Klägerin zu Beginn des Verfahrens zu befürchten, dass ohne die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe künftig weitere Verletzungshandlungen nicht unerheblichen Umfangs gedroht hätten.
Den Streitwertbegünstigungsantrag der Beklagten (§ 142 MarkenG) hat das Landgericht mit der ebenfalls zutreffenden Begründung zurückgewiesen, dass ein solcher Antrag wegen des Vorwurfs missbräuchlicher Prozessführung regelmäßig nicht gestellt werden kann, wenn der Verletzer trotz eindeutiger Rechtslage auf die ausgesprochene Abmahnung nicht reagiert hat (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Auflage, Rdz. 19 zu § 142 m.w.N.). Ohne Erfolg beruft die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf, sie sei bei Erhalt der Abmahnung davon ausgegangen, es handele sich bei dem streitgegenständlichen Ring tatsächlich um echten "X"-Schmuck. Diese Darstellung ist - auch im Hinblick auf den angesetzten Startpreis von 1,-- € - schon deshalb wenig glaubhaft, weil die Beklagte offensichtlich über eine gewissen Erfahrung mit Schmuck verfügen muss. Im übrigen hätte die Beklagte auf die Abmahnung hin jedenfalls um Erläuterung bitten können, aufgrund welcher Merkmale die Klägerin davon ausgehe, dass der Ring nicht von ihr stammen könne. Nachdem die Beklagte diese naheliegende Möglichkeit zur Vermeidung eines Klageverfahrens und der damit verbundenen Kosten nicht ergriffen und den Unterlassungsanspruch erst innerhalb des Klageverfahrens anerkannt hat, ist ihr nunmehr die Möglichkeit einer Streitwertbegünstigung nach § 142 MarkenG versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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