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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.04.2006
Aktenzeichen: 6 W 52/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 |
6 W 52/06 6 W 53/06
Gründe:
Die zulässigen sofortigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
Die geltend gemachten Reisekosten des Beklagtenvertreters sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren sind erstattungsfähig (§ 91 I ZPO), obwohl die Beklagte eine Rechtsabteilung unterhält, die ausweislich der im Prozess überreichten Korrespondenz die Angelegenheit vorprozessual bearbeitet hat. Zwar kann in einem solchen Fall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. WRP 04, 1169 - Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren - m.w.N.) von einer Partei "regelmäßig" verlangt werden, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen und diesen schriftlich oder fernmündlich zu informieren. Von diesem Regelfall ist hier jedoch eine Ausnahme gerechtfertigt. Zum einen war der Sachverhalt vor allem in tatsächlicher Hinsicht außergewöhnlich schwierig gelagert, weil die Beklagte zur Verteidigung gegenüber den Klageansprüchen gehalten war, die gesamte Geschichte ihres Unternehmens und der A AG seit den dreißiger Jahren aufzuarbeiten. Zum andern kann nicht außer acht gelassen werden, dass auf Grund des festgesetzten und von der Klägerin bereits in der Klageschrift angeregten Streitwerts von 5 Mio. € Verfahrenskosten in außergewöhnlicher Höhe verursacht worden sind. Unter diesen Umständen konnte von der Beklagten nicht erwartet werden, zur Ersparung von Reisekosten, die lediglich einen verschwindend geringen Bruchteil der Gesamtverfahrenskosten ausmachten, auf den für eine effektive Rechtsverteidigung zumindest sehr hilfreichen persönlichen Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten zu verzichten und stattdessen einen Anwalt am Prozessort in O1 zu beauftragen. Ebenso wenig war es ihr aus den genannten Gründen zuzumuten, sich im Kosteninteresse der Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vor dem Landgericht und dem Senat durch einen in O1 ansässigen, jedoch mit der Sache noch nicht befassten Anwalt der überörtlichen Sozietät, zu der ihr Prozeßbevollmächtigter gehört, vertreten zu lassen.
Die von der Beklagten mit den Beschwerden geltend gemachten, in der Höhe nicht bestrittenen Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten waren daher über die bereits vom Rechtspfleger anerkannten Kosten festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt. Insbesondere hat die Sache wegen des zugrunde liegenden außergewöhnlich gelagerten Sachverhalts keine grundsätzliche Bedeutung. Da somit auch kein Fall des § 568 I, 2 ZPO gegeben ist, war über die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.
Ende der Entscheidung
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