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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 6 W 60/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 890 |
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat dem Ordnungsmittelantrag der Klägerin nach § 890 ZPO mit Recht entsprochen.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend angenommen hat, wird der Stift gemäß Anlage G 2 vom Kernbereich des mit Senatsurteil vom 28.6.2007 ausgesprochenen Unterlassungsgebots erfasst. Bei dem Clip, den dieser Stift gegenüber dem im Unterlassungstenor wiedergegebenen Stift zusätzlich aufweist, handelt es sich um ein optisch unauffälliges - und zudem auch nicht stets sichtbares - funktionell bedingtes Hilfsmittel, das den Gesamteindruck des Stiftes nicht in einem Maße beeinflusst, welches für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Bedeutung sein könnte. Ebenso wenig führen die Änderungen in der Beschriftung aus den vom Landgericht dargelegten Gründen aus dem Verbotsbereich des Titels heraus.
Mit zutreffenden Erwägungen ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass die Beklagte die Weiterlieferung der von ihr über die Fa. A an die Fa. B verkauften Stifte nach Deutschland in schuldhafter und damit im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO zurechenbarer Weise verursacht hat. Wie die Antragsgegnerin erstinstanzlich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.9.2008 (S. 4) selbst vorgetragen hat, hat sie ihren niederländischen Abnehmer darauf hingewiesen, dass zwar die Stifte ohne Clip nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden dürften, wohl aber diejenigen mit Clip. Damit wusste sie nicht nur von einem beabsichtigten Weitervertrieb der Stifte mit Clip nach Deutschland; die Beklagte hat diesen Weitervertrieb mit ihren Angaben sogar aktiv gefördert. Wenn die Beklagte sich im Irrtum über den Verbotsumfang des Titels befand, vermag sie dies nicht zu entlasten, da ihr insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegnervertreter nunmehr im Beschwerdeverfahren darauf (Schriftsatz vom 24.4.2009), der dargestellte erstinstanzliche Vortrag beruhe auf einem Versehen; tatsächlich ergebe sich aus der als Anlage S 3 vorgelegten Korrespondenz nicht, dass die Antragsgegnerin ihrer Abnehmerin gegenüber behauptet habe, die Stifte mit Clip dürften auf dem deutschen Markt angeboten werden. Wie mit dem Schriftsatz vom 24.4.2009 bestätigt wird, hat die Antragsgegnerin ihrer Abnehmerin jedenfalls die zur Anlage S 3 gehörende tabellarische Aufstellung übersandt, in welcher der "Patent Status" des abgebildeten Produkts "original flat highlighter" als "lawsuite with Stabilo", derjenige des ebenfalls abgebildeten und bis auf den zusätzlichen Clip gleichgestalteten Produkts "flat highlighter with clip" dagegen als "No patent issue". Auch auf Grund dieser Angaben durfte der Abnehmer der Antragsgegnerin davon ausgehen, dass der Vertrieb des Stiftes mit Clip in Deutschland erlaubt sei.
Der nach Auffassung der Beklagten geschlossene Vergleich zwischen der Klägerin und der Fa. B steht einer Ahndung der Zuwiderhandlung ebenfalls nicht entgegen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 3.4.2009 verwiesen werden.
Die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes ist im Hinblick auf die vom Landgericht berücksichtigten Gesamtumstände ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die von der Klägerin angeregte Erhöhung des Ordnungsgeldes ist kein Raum, nachdem der festgesetzte Betrag dem von der Klägerin im Vollstreckungsantrag genannten Mindestordnungsgeld entspricht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
Ende der Entscheidung
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