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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: 6 W 68/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
Im Wettbewerbsprozess sind die Kosten für einen Patentanwalt nur dann erstattungsfähig, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu reicht es noch nicht aus, dass technische Fragen zu klären sind oder ein Versuchsaufbau für die mündliche Verhandlung vorbereitet werden muss.
Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Sie wurde fristgerecht, nämlich am 21.02.2008 und damit drei Tage nach Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt. Sie konnte von dem Antragsgegner selbst eingelegt werden, da § 13 RPflG eine gegenüber §§ 78, 569 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderregelung enthält (BGH NJW 2006, 2260).

Die Beschwerde hat in der Sache zum ganz überwiegenden Teil Erfolg.

Die festgesetzten Patentanwaltskosten in Höhe von 3.192,50 EUR sind vom Antragsgegner nicht zu erstatten. Die Antragstellerin hat ihren Eilantrag auf §§ 4, 5 und 6 UWG wegen Versendung eines wettbewerbswidrigen Schreibens gestützt.

Zwar ist die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen nicht ausgeschlossen, es ist jedoch die Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen. Sie besteht insbesondere dann, wenn schwierige rechtliche oder technische Fragen im Bereich gewerblicher Schutzrechte eine Rolle spielen (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 26. Aufl. § 12 Rz. 2.121). Entscheidend ist, dass Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören. Hierzu zählen etwa die Klärung von formellen Eintragungsfragen, die Überprüfung eingetragener Schutzrechte auf ihre Rechtsbeständigkeit oder die Durchführung von Recherchen zum Formenschatz (Senat, JurBüro 1997, 599). Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass der Patentanwalt in diesem Sinne tätig geworden wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dies erforderlich gewesen sein könnte. Die Antragstellerin hat ihren Eilantrag darauf gestützt, dass die Angaben des Antragsgegners in einem Schreiben, in welchem er die Vorteile einer von ihm vertriebenen Hafttasche gegenüber einer im Siebdruchklebeverfahren hergestellten Hafttasche beschreibt. Hierzu waren zwar technische Fragen zu erörtern. Diese waren aber zum einen nicht schwierig und betrafen zum anderen nicht das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts. Dies wird auch dadurch belegt, dass die Antragstellerin ihren technischen Vortrag glaubhaft gemacht hat durch eine eidesstattliche Versicherung ihres Industriemeisters A. Der Vortrag der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung, sie habe zur mündlichen Verhandlung einen Versuchsaufbau vorbereitet, um belegen zu können, dass die gegnerischen Ausführungen "bereits technisch gesehen absolut unzutreffend waren" verfängt schon deshalb nicht, weil er unsubstantiiert ist. Es besteht kein Grund zu der Annahme, dass ein wie auch immer gearteter Versuchsaufbau - aus Sicht der Antragstellerin - erforderlich war, um dem Vorbringen des Antragsgegners entgegenzutreten. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, warum dieser Versuchsaufbau nicht von einem Mitarbeiter der Antragstellerin hätte vorbereitet werden können und daher der Hinzuziehung eines Patentanwalts bedurfte hätte.

Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen Kurierkosten in Höhe von 199,75 EUR richtet. Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer Rechnung belegt, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind und durfte sie auch für erforderlich halten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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