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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: 6 W 69/06
Rechtsgebiete: MarkenG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 140 III
ZPO § 91a
Der in einer Markensache einer Anwaltssozietät erteilte Mandatsauftrag beinhaltet nicht automatisch die Beauftragung auch eines sozietätsangehörigen Patentanwalts.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die für die Mitwirkung eines Patentanwalts geltend gemachten Kosten sind der Antragstellerin nicht zu erstatten.

Die Anforderungen, die zu erfüllen sind, um die Mitwirkung eines Patentanwalts gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG darzutun, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zwar nicht hoch und können im Regelfall durch eine Mitwirkungsanzeige zu Beginn des Verfahrens sowie die Vorlage einer auf das Verfahren bezogenen Kostenrechnung des Patentanwalts erfüllt werden. Ergeben sich aber im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände gleichwohl erhebliche Zweifel an der Beauftragung eines Patentanwalts und der Entstehung entsprechender Gebühren, so ist es Sache des Erstattungsgläubigers, diese Zweifel auszuräumen.

Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin darauf berufen, die Beauftragung des Patentanwalts sei in dem der Sozietät des Antragstellervertreters als solcher erteilten Auftrag mitenthalten gewesen; eines "Doppelauftrags" habe es insofern nicht bedurft. Dem kann jedoch aus den bereits in der Hinweisverfügung vom 21.06.2006 dargelegten Gründen nicht gefolgt werden.

In der Rechtsprechung ist zwar der Grundsatz anerkannt, dass der einem Rechtsanwalt aus einer Anwaltssozietät erteilte Auftrag im Regelfall zu einem Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät führt, da sowohl der Auftraggeber als auch der Rechtsanwalt grundsätzlich den Willen haben, das Mandatsverhältnis mit allen Mitgliedern der Sozietät zu begründen. Bei dieser Abgrenzung zwischen Einzelmandat und Gesamtmandat geht es jedoch um eine Frage, die für den Auftraggeber kostenneutral ist. Demgegenüber führt die Einschaltung eines (der Sozietät zugehörigen) Patentanwalts zur Entstehung weiterer Kosten, die zunächst - vorbehaltlich einer Kostenerstattung durch den Gegner - den Mandanten treffen. Insoweit kann daher sein Einverständnis nicht ohne weiteres unterstellt werden. Die Einschaltung eines Patentanwalts in einer Markensache muss aus der Sicht des Mandanten auch keine Selbstverständlichkeit darstellen, zumal die in Markensachen tätigen Rechtsanwälte häufig selbst über einschlägige Spezialkenntnisse verfügen.

Genügte somit ein der Sozietät erteilter Auftrag noch nicht, um die wirksame Beauftragung eines (sozietätsangehörigen) Patentanwalts darzutun, so kann nach den Darlegungen der Antragstellerin nicht von einer kostenauslösenden Einschaltung des Patentanwalts ausgegangen werden. Ergänzenden Vortrag hat die Antragstellerin nach Erteilung des erwähnten Hinweises nicht mehr gehalten. Die geltend gemachten Patentanwaltskosten sind demzufolge nicht nachgewiesen und daher auch nicht zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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