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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.06.2009
Aktenzeichen: 6 W 81/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 570 Abs. 1 | |
ZPO § 890 |
Gründe:
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beruht auf § 570 ZPO.
Gemäß § 570 Abs. 1 ZPO hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Bei dem hier angefochtenen Beschluss des Landgerichts handelt es sich um die Festsetzung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO. Damit ist nach der Auffassung des Senats (vgl. die Beschlüsse vom 21.02.2005 - 6 W 6/05 - und vom 11.03.2009 - 6 W 3/09) eine Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Beschluss während des noch anhängigen Beschwerdeverfahrens kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Allerdings ist der Anwendungsbereich der durch das Zivilprozessreformgesetz neu gefassten Vorschrift des § 570 Abs. 1 ZPO nicht unumstritten. Mit der Begründung, der Gesetzgeber habe an dem Inhalt der Vorschrift (vgl. § 572 Abs. 1 ZPO a.F.) nichts ändern wollen, hat das OLG Köln (NJW-RR 2003, 716 f.) die Ansicht vertreten, § 570 Abs. 1 ZPO finde auf Zwangs- und Ordnungsmittelbeschlüsse gemäß §§ 888, 890 ZPO keine Anwendung (ebenso Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 570 Rn. 2; a.A.: Musielak, ZPO, 6. Auflage, § 888 Rdnr. 14 und § 890 Rn 20). Der Senat vermag sich dieser Auffassung angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts des § 570 Abs. 1 ZPO jedoch nicht anzuschließen, zumal der Wortlaut der Vorschrift auch durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz, durch das der Gesetzgeber an anderer Stelle Klarstellungen und Korrekturen des Zivilprozessreformgesetzes vorgenommen hat, nicht geändert worden ist.
Die von der Klägerin angesprochene Entscheidung des BGH vom 05.11.2004 - IXa ZB 18/04 - steht der Auffassung des Senats nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der BGH offen gelassen, ob § 570 Abs. 1 ZPO auf das Verfahren nach den §§ 888, 890 ZPO anwendbar ist (a.a.O., Juris-Rn 14). Dass ein Ordnungsmittelbeschluss grundsätzlich mit seinem Wirksamwerden bzw. der Zustellung vollstreckbar ist, wie der BGH im Zusammenhang mit Fragen der Verjährung zutreffend ausgeführt hat, ändert nichts daran, dass im Falle der Einlegung einer Beschwerde deren aufschiebende Wirkung eine Vollstreckung hindert.
Hat die Beschwerde somit aufschiebende Wirkung, so bedarf es einer Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 570 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht. Im vorliegenden Fall erschien es im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 09.06.2009 jedoch geboten, die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, um die durch die gesetzliche Regelung vorgeschriebenen Wirkungen der eingelegten Beschwerde sicherzustellen.
Ende der Entscheidung
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