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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.08.2001
Aktenzeichen: 6 WF 119/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 42 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf das gegen Richterin am Amtsgericht gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin vom 26.06.2001 am 06.08.2001 beschlossen:
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch ist begründet.
Gründe:
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen sein Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Hierbei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei es nicht auf die rein subjektiven Vorstellungen der ablehnenden Partei, sondern auf den objektiven Standpunkt einer ruhig und vernünftig denkenden Partei in gleicher Lage ankommt. Nach dieser Maßgabe erscheint die Befangenheitsbesorgnis der Klägerin wegen der aus der Akte ersichtlichen Prozeßleitung der Richterin begründet.
Die Besorgnis findet ihre Rechtfertigung zwar noch nicht allein in der langen Verfahrensdauer seit der bereits im Oktober 1997 erfolgten Klageeinreichung, denn dazu haben die Parteien durch Klageerweiterung, Erhebung einer Widerklage und ähnliches mit beigetragen.
Bei Durchsicht der Akte drängt sich jedoch auch aus der Perspektive einer vernünftig denkenden Partei der Eindruck auf, daß die Verfahrensdauer zumindest auch auf unsachgemäßer Verfahrensleitung der abgelehnten Richterin beruht. Durch Beschluß vom 10.05.2001 hat die Richterin eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten über den Mietwert der vom Beklagten bewohnten Eigentumswohnung angeordnet, obgleich beide Parteien diesen bereits in der Sitzung vom 20.07.2000 mit monatlich 1.000,00 DM unstreitig gestellt haben.
Diese die objektiv sehr lange Verfahrensdauer zusätzlich verzögernde, wenn auch bislang nicht durchgeführte Beweisanordnung beruht auf einem deutlich hervorgetretenen gewichtigen Mangel der Prozeßleitungssorgfalt der Richterin, denn der Senat hatte bereits in seinem ein von der Richterin gegen die Klägerin festgesetztes Ordnungsgeld aufhebenden Beschluß vom 12.09.2000 ausdrücklich auf den Umstand nicht mehr umstrittenen Wohnwerts hingewiesen und im übrigen bemerkt, daß sich die Prozeßführung für die Parteien zunehmend belastend auswirkt. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es verständlich, wenn die Klägerin nicht mehr darauf vertraut, daß ihre Rechtsangelegenheit in unvoreingenommen sachlicher Weise von der Richterin weiter betrieben wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., Rz. 24 zu § 42).
Ende der Entscheidung
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