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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 6 WF 121/01
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 50 | |
FGG § 57 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGG § 19 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerden des Vaters gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 22.05.2001 am 26. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Vaters werden zurückgewiesen.
Der Vater hat der Mutter die durch das Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 13a I 2 FGG); im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Beschwerdewert: je 1.000,00 DM.
Gründe:
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerden des Vaters gegen die Pflegerbestellung hier zulässig sind, denn diese Maßnahme ist hier jedenfalls im Ergebnis gerechtfertigt.
Es entspricht zwar der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß die Pflegerbestellung nach § 50 FGG deswegen mit der Beschwerde nach § 19 FGG angefochten werden kann, weil sie in das Recht des Sorgeberechtigten eingreift. Seine Beschwer liegt darin, daß während des familiengerichtlichen Verfahrens der Pfleger an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und dadurch das Recht und die Pflicht zur elterlichen Verantwortung eingeschränkt wird (OLG Frankfurt, FamRZ 99, 1293). Die Entscheidung hat sich nicht mit der Frage befaßt, ob dies auch für die Beschwerde desjenigen Elternteils gilt, der - wie hier - nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und daher das Kind nicht gesetzlich vertritt. Es kann hier jedoch dahinstehen, ob auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil durch die Pflegerbestellung beschwert ist, sei es etwa deswegen, weil diese in seine trotz Fehlens der Vertretungsbefugnis fortbestehende und durch Art. 6 II S. 1 GG geschützte elterlichen Verantwortung eingreift, oder sei es, daß sich sein Beschwerderecht aus § 57 I Nr. 2 FGG ergibt (etwa OLG Hamburg, DAVorm 01, 144). Die Beschwerde wäre in jedem Falle deswegen zurückzuweisen, weil die Pflegerbestellung hier gerechtfertigt ist. Wegen des in § 50 I FGG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffs 'erforderlich' kommt dem Amtsrichter bei der Frage, ob ein Pfleger zu bestellen ist oder nicht, ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, in den das Rechtsmittelgericht in der Regel nicht eingreift. In diesem Rahmen hat auch der Umstand Gewicht, daß der Amtsrichter sowohl die Eltern als auch das Kind bereits persönlich angehört hat auf aufgrund der dadurch gewonnenen Erkenntnisse die Erforderlichkeit einer Pflegerbestellung besser beurteilen kann als der Senat, dem lediglich die Akten vorliegen.
Auch angesichts des übrigen Akteninhalts, insbesondere wegen des nicht von der Hand zu weisenden Verdachts, daß das Kind X. drogengefährdet ist, erscheint dem Senat hier die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 I i.V.m. § 50 II Nr. 1 FGG erforderlich. Der Umstand, daß X. zwischenzeitlich das 14. Lebensjahr vollendet hat, beseitigt als solcher die Erforderlichkeit der Pflegerbestellung nicht.
Ende der Entscheidung
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