Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 6 WF 137/06
Rechtsgebiete: RVG
Vorschriften:
RVG § 56 |
Gründe:
Das gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. 33 Abs. 3 RVG statthafte Rechtsmittel der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht über die Erinnerung der Rechtsanwältin gegen den Beschluss vom 10.04.2006 in der Sache entschieden. Die Erinnerung nach § 56 RVG ist nicht fristgebunden und war daher nicht verfristet.
Dass gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 55 RVG festsetzt, der Rechtsbehelf der Erinnerung eröffnet ist, ergibt sich aus § 56 Abs.1 RVG. Ob die Erinnerung fristgebunden ist oder nicht, sagt der Wortlaut der Vorschrift nicht.
Dass eine Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden muss, hatte zunächst Hartmann (Kostengesetze, 35.Aufl.,Rz.6 zu § 56 RVG) damit begründet, dass § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG auf § 33 Abs. 3 RVG verweist, wo in Satz 3 eine Beschwerdefrist von 2 Wochen genannt ist und daraus geschlossen, dass die Verweisung auch die Erinnerung erfasst. Dieses Argument kann jedoch nicht mehr aufrecht erhalten werden, nachdem der Gesetzgeber § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zum 01.04.2005 durch Art. 14 Abs. 6 des Justizkommunikationsgesetzes (JkomG v. 22.03.2005, BGBl I S 837) dahin geändert hat, dass im Verfahren über die Erinnerung nicht mehr § 33 Abs. 3, sondern nur Abs. 4 Satz 1, 7 und 8 RVG Geltung hat. Wie sich aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages vom 23.02.2005 (BT-Drucksache 15/4952, S. 51) ergibt, soll durch die Änderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Vergütung der Festsetzung der Vergütung nicht befristet ist. Unter Hinweis auf den geänderten Gesetzeswortlaut hat Hartmann in der 36. Auflage (Rz. 6 zu § 56 RVG) daher seine Auffassung aufgegeben.
Dass die Erinnerung nicht fristgebunden ist, vertreten weiter Riedl/Sußbauer/Schmahl (RGV, Rz. 5 zu § 56) und Hartung Römermann (2. Aufl., Rz. 11 zu § 56 RVG).
Gerold/Schmidt/v.Eicken (17. Aufl. Rz. 5 zu § 56 RVG) begründet die Fristgebundenheit damit, dass nach § 573 Abs.1 ZPO die Erinnerung gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle generell fristgebunden sei. Dem wird entgegen gehalten, dass es sich bei der Erinnerung nach § 56 um einen Rechtsbehelf nach dem RVG handelt, für die das Recht der ZPO keine Geltung hat (Riedl/Sußbauer/Schmahl a.a.O. FN 3). Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung. Nachdem der Gesetzgeber § 56 Abs. 2 RVG geändert und damit ausdrücklich klargestellt hat, dass die Erinnerung nach § 56 RVG nicht fristgebunden ist, kommt es auf das Argument von Gerold/Schmidt/v.Eicken nicht mehr an.
Die Entscheidung trifft auch in der Sache zu. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die sorgfältige und ausführliche Begründung des angefochtenen Beschlusses, auf die die Landeskasse in ihrer Beschwerdebegründung inhaltlich nichts mehr erwidert hat.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.