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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: 6 WF 16/06
Rechtsgebiete: JVEG, GVG


Vorschriften:

JVEG § 4
JVEG § 25
GVG § 119
Das Landgericht hat als nächst höheres Gericht im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG über Beschwerden hinsichtlich Kosten für Sachverständige zu entscheiden, sofern die Beauftragung nach dem 01.07.2004 erfolgte.
Gründe:

In dem vorliegenden Verfahren wurde die Beschwerdeführerin als Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Ihre diesbezügliche Rechnung vom 02.12.2005 wurde durch das Amtsgericht - Familiengericht - nach Anhörung der Bezirksrevisorin beim Landgericht durch richterlichen Beschluss vom 12.01.2006 in einer um 1.360,00 EUR gekürzten Höhe festgesetzt.

Gegen den Festsetzungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Lampertheim vom 26.01.2006 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten wurden dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Lampertheim war insoweit abzuändern, als darin eine Vorlage an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgesprochen wird. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist das Landgericht Darmstadt zuständig.

Da die Beauftragung der Sachverständigen nach dem 01.07.2004 erfolgt ist, ist für die Vergütung der Sachverständigen nicht mehr das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) sondern vielmehr das JVEG maßgeblich (§ 25 JVEG). Nach § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über Beschwerden gegen die gerichtliche Festsetzung von Vergütungen nach dem JVEG "das nächsthöhere Gericht". Vorliegend ist das nächsthöhere Gericht nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht.

Die Frage, welches das nächsthöhere Gericht ist, wird in der Kommentierung und in der Rechtsprechung - soweit vorhanden - unterschiedlich beantwortet. Baumbach-Albers geht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH, welche vor dem Inkrafttreten des JVEG ergangen sind, davon aus, dass nach der maßgeblichen formellen Anknüpfung immer dann das übergeordnete Oberlandesgericht zuständig ist, wenn das Amtsgericht als Familiengericht entschieden hat. (64. Aufl., § 119 GVG, Rz. 2). Dem folgen Zöller-Gummer und Hartmann, jedoch auch wieder unter Bezugnahme auf Rechtsprechung, die vor dem Inkrafttreten des JVEG ergangen sind (Zöller, 25. Aufl., § 119 GVG, Rz 8; Hartmann, Kostengesetze; 34. Aufl., § 4JVEG, Rz. 26). Demgegenüber hat das OLG Celle vom 10.02.05 entschieden, dass das nächsthöhere Gericht im Sinne von § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG das Landgericht ist (10 WF 48/05, NJW-RR 2005, 660). Weitere Rechtsprechung ist zu dieser Frage - soweit ersichtlich - bislang nicht ergangen.

Der Senat folgt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle.

Angesichts der umfassenden Neugestaltung des gesamten Kostenrechts im Jahre 2004 kann diesbezüglich auf ältere Rechtsprechung auch nur eingeschränkt Bezug genommen werden. Entscheidend ist die Intention des Gesetzgebers, welche zuverlässig der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, abgedruckt in BT Drucksache 15/1971, S. 1 ff. entnommen werden kann.

In der Begründung zum Gesetzentwurf zu § 4 Abs. 4 JVEG wird zunächst Bezug genommen auf die Begründung zur Änderung von § 66 Abs. 3 GKG. Dort ist ausgeführt, dass "unabhängig vom Instanzenzug der Hauptsache als Beschwerdegericht grundsätzlich das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht anzusehen ist. In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten ist hinsichtlich des Amtsgerichts ohne Rücksicht auf den Instanzenzug der Hauptsache grundsätzlich das Landgericht als Beschwerdegericht anzusehen. Da das Beschwerdegericht sich ausschließlich mit kostenrechtlichen Fragen zu befassen hat, erscheint eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht zwingend geboten". Lediglich in den Fällen, "in denen das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG für die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Amtsgerichte zuständig ist, soll wegen des häufig engen Sachzusammenhangs zwischen Hauptsache und der Kostenproblematik auch über die Beschwerde nach Abs. 2 das Oberlandesgericht entscheiden". (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 157). In der Begründung zu § 4 JVEG heißt es dann weiter: "Allerdings fehlt eine Bestimmung, nach der in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten der in § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 GVG bezeichneten Art das Oberlandesgericht auch dann als Beschwerdegericht entscheiden soll, wenn das Amtsgericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Für den Bereich des JVEG besteht - anders als für den Bereich des GKG - kein Bedürfnis für eine solche Ausnahmeregelung, da die den Bereich des JVEG zu treffenden Beschwerdeentscheidungen jedenfalls nicht in gleichem Maße besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Familienrechts voraussetzen, wie dies im Bereich des GKG - insbesondere im Zusammenhang mit der Wertfestsetzung - anzunehmen ist" (BT-Drucksache 15/1971, S. 180). Angesichts dieses eindeutigen Wortlautes ist damit "als nächsthöheres Gericht" die im Sinne von § 4 Abs. 4 JVEG das Landgericht anzusehen.

Der Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Lampertheim war insoweit zu ändern.

Ende der Entscheidung

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