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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2001
Aktenzeichen: 6 WF 161/01
Rechtsgebiete: KostO, FGG


Vorschriften:

KostO § 137 Nr. 16
FGG § 50
Wird die Bestellung des Verfahrenspflegers auf Beschwerde hin aufgehoben, dann kann das Amtsgerichts die an den Pfleger gezahlte Vergütung nicht als Auslagen i.S. des § 137 Nr. 16 KostO gegen die Beteiligten ansetzen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 WF 161/01

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 13.03.2001 am 29. Okt. 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Kostenansatz des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 24.10.2000 wird aufgehoben, soweit gegen den Antragsteller Auslagen für den Verfahrenspfleger in Höhe von 992,65 DM angesetzt worden sind.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 14 V KostO).

Beschwerdewert: 992,65 DM.

Gründe:

Die gemäß § 14 III S. 1 KostO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die durch die Tätigkeit des Verfahrenspflegers entstandenen Auslagen hälftig gegen den Antragsteller angesetzt.

Die im Rahmen des eines zwischen Eltern durchgeführten Umgangsverfahrens durch die Tätigkeit eines Verfahrenspflegers i.S.d. § 50 FGG entstandenen Kosten sind zwar in der Regel gerichtliche Auslagen i.S.d. § 137 Ziff. 16 KostO, die grundsätzlich nach den §§ 1ff. KostO gegen den jeweils im Gesetz bezeichneten Schuldner angesetzt werden können. Es liegt jedoch auf der Hand, daß dies nicht nur eine entsprechende Tätigkeit, sondern auch eine wirksame Bestellung des Verfahrenspflegers voraussetzt. Daran fehlt es hier. Die vom Amtsgericht am 08.04.1999 ausgesprochene Bestellung des Verfahrenspflegers ... ist auf die Beschwerde des Antragstellers durch den Senatsbeschluß vom 24.06.1999 aufgehoben worden. Diese Aufhebung wirkt nicht nur für die Zukunft, sondern auf den Zeitpunkt der Bestellung zurück und hat zur Folge, daß die Tätigkeit des Pflegers rückwirkend ihre formale Rechtsgrundlage verloren hat. Die Vergütungen, die das Amtsgericht dem Verfahrenspfleger für seine ohne wirksame Bestellung entfaltete Tätigkeit gezahlt hat, können daher nicht mehr als gegen die Beteiligten ansetzbare Auslagen i.S.d. § 137 Nr. 16 KostO angesehen werden.

Eine andere Beurteilung mag dann angebracht sein, wenn die Verfahrensbeteiligten die Bestellung und die Tätigkeit des Verfahrenspflegers zunächst hingenommen und dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt Rechtsmittel eingelegt haben. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Aus der aus der Akte ersichtlichen zeitlichen Abfolge ist ersichtlich, daß der Antragsteller unmittelbar nach Eingang des Bestellungsbeschlusses vom 08.04.1999 beim Amtsgericht dagegen Rechtsmittel eingelegt hat. In dieser Situation brauchte er jedenfalls nicht damit zu rechnen, daß er mit erheblichen Kosten belastet wird, die vor einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts durch die weitere Inanspruchnahme des Verfahrenspflegers entstehen.

Der Senat brauchte hier nicht darüber zu befinden, ob dem Verfahrenspfleger nach dem Erlaß des Senatsbeschlusses vom 24.06.1999 überhaupt noch ein Vergütungsanspruch zugestanden hat. Auch dieser setzt nicht nur eine entsprechende Tätigkeit, sondern auch eine wirksame Bestellung voraus. Soweit er im Monat April 1999 tätig geworden ist, konnte er eine solche zumindest aus Gründen des Vertrauensschutzes beanspruchen. Nachdem ihn das Amtsgericht unmittelbar nach Eingang des Rechtsmittels davon informiert hat, erscheint der Fortbestand eines entsprechenden Vertrauens bei seinen weiteren Aktivitäten zumindest zweifelhaft.

Ende der Entscheidung

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