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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.10.2001
Aktenzeichen: 6 WF 169/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.09.2001 am 02.10.2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das an die Rechtsauffassung des Senats gebunden ist.
Gründe:
Die gemäß § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht bei der Bedürftigkeitsprüfung Belastungspositionen unberücksichtigt gelassen, weil die Antragstellerin dafür keine beglaubigten Belege vorgelegt hat. Dies ist jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich.
§ 117 II S. 1 ZPO ordnet an, daß der Antragsteller 'entsprechende Belege' vorzulegen hat. Angesichts der heute verfügbaren technischen Möglichkeiten ist es üblich, daß - sofern das Gesetz nicht beispielsweise in § 435 ZPO ausdrücklich die Vorlage von Originalen anordnet - hierfür die Vorlage lesbarer unbeglaubigter Fotokopien genügt (Kalthoener/Büttner, PKH und Beratungshilfe, Rz. 131). Die dort in der Fußnote zitierte gegenteilige Auffassung von Baumbach/Hartmann wird in der 59. Auflage ersichtlich nicht mehr wiederholt. Der Senat nimmt in seiner eigenen PKH-Praxis daher die Vorlage von Fotokopien regelmäßig hin und billigt ein entsprechendes Verfahren der Amtsgerichte.
Das bedeutet nicht, daß nicht aus besonderen Gründen, etwa bei mangelnder Lesbarkeit der Ablichtung oder bei Manipulationsverdacht die Vorlage eines Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangt werden könne (s. etwa Senat in FamRZ 97, 1296 zur Belegvorlage nach § 1605 I S. 2 BGB). Dies setzt jedoch besondere Umstände voraus, die hier nicht erkennbar sind.
Bei seiner erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag hat das Amtsgericht daher die von der Antragstellerin weiter bezeichneten und durch lesbare Fotokopien belegten Aufwandspositionen zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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