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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 6 WF 175/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1379 |
Gründe:
Durch vollstreckbaren Zwischenvergleich vom 18.01.2005 hat sich die Schuldnerin verpflichtet, dem Gläubiger Auskunft zu erteilen über den Stand ihres Endvermögens zum 13.01.2004 durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.03.2005 hat der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin Auskunft erteilt. Der Schriftsatz ist nur von dem Bevollmächtigten unterzeichnet. Der Gläubiger erstrebt die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin. Er hält die Auskunft nicht für erteilt, weil der Schriftsatz vom 17.03.2005 nicht von ihr persönlich unterzeichnet ist. Das Amtsgericht hat den Zwangsgeldantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers.
Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Frage, ob die Endvermögensauskunft nach § 1379 BGB vom Auskunftsschuldner persönlich unterzeichnet sein muss oder nicht, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig. Der Senat schließt sich insoweit der überwiegend vertretenen Meinung an, wonach es einer persönlichen Unterschrift des Schuldners nur dann bedarf, wenn anders nicht sichergestellt werden kann, dass die Erklärung vom Auskunftspflichtigen herrührt (etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 106; KG FamRZ 1997, 503, OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 763; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., Rz. 10 zu § 1379 BGB m.w.N.). Nach dieser Maßgabe bedarf es hier einer persönlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin nicht. Die Auskunft ist von ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet. In der Auskunft ist klargestellt, dass die Auskunft für die Schuldnerin erteilt wird. In dieser Situation erachtet der Senat das Verlangen nach einer zusätzlichen persönlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin als bloße Förmelei.
Mit Rücksicht auf die Gegenmeinung (OLG München, FamRZ 1995, 737, Hausleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei der Ehescheidung, 3. Aufl., Kap.1 Rz. 473 m.w.N.) hält der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts für erforderlich und hat daher die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Ziff.2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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