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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 6 WF 175/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 42
Aus dem Wortlaut des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist durch die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts mit einem Betrag von mehr als 200,-- Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) beschwert. Der Differenzbetrag, der sich aus der Vergütung des Rechtsanwaltes im Falle des Bestandes der vorliegenden Streitwertfestsetzung und der Vergütung unter Zugrundelegung des geforderten Streitwertes ergibt, überschreitet noch jenen Mindestbetrag.

Bei Zugrundelegung einer 1,3 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr errechnet sich bei Bestand der angegriffenen Streitwertfestsetzung ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes in Höhe von 212,-- Euro (netto) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 245,92 Euro, bei einem Streitwert von 2.352,-- Euro besteht hingegen ein Vergütungsanspruch in Höhe von 402,50 Euro (netto) zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 466,90 Euro.

Der Beschwerdewert ist grundsätzlich unter Einrechnung der Umsatzsteuer zu bewerten (Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflg., § 68 GKG, Rdn.10).

Die Beschwerde ist begründet.

Der Streitwert ist mindestens in der von dem Beschwerdeführer bezifferten Höhe festzusetzen. In der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2006 hat der Kläger beantragt, den titulierten monatlichen Trennungsunterhalt von 382,-- Euro auf 186,-- Euro, mithin um 196,-- Euro, herabzusetzen. Gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert für die Gebühren mit dem Jahreswert des vorgenannten Differenzbetrages festzusetzen, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.

Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ergibt sich demnach, dass allein bei Vorliegen eines unzweifelhaft bezifferten oder anfänglich bezifferbaren Gesamtbetrages, der den Jahresbetrag unterschreitet, eine entsprechende geringere Wertfestsetzung erfolgen kann. Ist bei Eingang der Trennungsunterhaltsklage hingegen nicht eindeutig absehbar, wann die rechtskräftige Ehescheidung erfolgen wird, bleibt es bei dem Betrag des einjährigen Unterhaltes, auch wenn die Ehescheidung anschließend vor Ablauf des Jahres rechtskräftig werden sollte (OLG München, Beschluss v. 01.12.1997 - 12 WF 1310/97 - FamRZ 1998, 573; OLG Hamm, Beschluss v. 29.08.1995 - 7 WF 345/95 - FamRZ 1996, 502; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflg., § 42 GKG, Rdn. 12; Zöller-Herget, 25.Auflg., § 3 ZPO, Rdn. 16 "Unterhalt").

Soweit vertreten wird, der Streitwert sei ohne weiteres entsprechend geringer festzusetzen, wenn im Verfahren auf Trennungsunterhalt vor Ablauf eines Jahres die Rechtskraft der Ehescheidung eintrete, weil mit der Geltendmachung von Trennungsunterhalt stets die immanente Erklärung verbunden sei, der Zeitraum, für den Unterhalt begehrt wird, werde von der Rechtskraft der Scheidung begrenzt (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss v. 24.09.2001 - 12 WF 129/01- FamRZ 2002, 1136; OLG München, Beschluss v. 14.03.1985 - 26 WF 687/85 - JurBüro 1985, 742), folgt der Senat (Einzelrichter) dieser Auffassung nicht.

Denn regelmäßig haben die Parteien bei Einreichung des Scheidungsantrages wie auch der Trennungsunterhaltsklage keine begründeten Vorstellungen über die tatsächliche Dauer des Ehescheidungsverfahrens, was allerdings für die Forderung einer bezifferten oder zumindest anfänglich bezifferbaren Leistung auf Trennungsunterhalt im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG erforderlich wäre. Selbst bei grundsätzlichem Einverständnis über die Ehescheidung ist nicht ausgeschlossen, dass etwa durch Verzögerungen im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich und wegen erst später aufbrechenden Streitigkeiten, die Folgeanträge nach sich ziehen, der konkrete Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung unabsehbar aufgeschoben wird.

Dies gilt um so mehr, als gerade in den Fällen, in denen die Eheleute die Notwendigkeit sehen, (bereits) über den Trennungsunterhalt eine gerichtliche Auseinandersetzung führen zu müssen, im Ehescheidungsverfahren in aller Regel mit Folgeanträgen und demzufolge nicht mit einer absehbar unverzüglichen Erledigung zu rechnen ist.

Daran ändert auch nichts, dass die Ehescheidung im vorliegenden Fall alsbald nach den am gleichen Tag stattgefundenen Verhandlungsterminen (27.06.2006) im Trennungsunterhaltsverfahren und im Scheidungsverfahren rechtkräftig geworden ist. Entscheidend ist vielmehr, dass insbesondere der Kläger bei Einreichung der Klage auf Reduzierung des titulierten Trennungsunterhaltes am 25.04.2006 keine konkreten Vorstellungen dahingehend entwickeln konnte, für welchen Zeitraum seine Klage noch relevant sein würde.

Insoweit folgerichtig hat das Amtsgericht auch nicht den (tag)genauen Streitwert der Unterhaltsabänderungsklage, bezogen auf die Rechtskraft der Ehescheidung am 12.09.2006 festgesetzt, sondern einen Betrag für 6 Monate als angemessen angesehen.

Der Beschwerde war damit stattzugeben, der Beschluss des Amtsgerichts war abzuändern.

Die Entscheidung betreffend Kosten und Auslagen beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

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