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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 6 WF 240/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff
Zum Einsatzzeitpunkt für die Wirkung der Prozeßkostenhilfe.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 WF 240/00

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2000 gegen den prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lampertheim vom 25.10.2000 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.12.2000 am 24. Jan. 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin XXX. in Y. mit Wirkung vom 19.10.2000 (Antragseingang) ratenfrei Prozeßkostenhilfe für den Scheidungsrechtsstreit einschließlich der den Versorgungsausgleich betreffenden Folgesache bewilligt.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe, allerdings mit Wirkung erst ab Antragstellung (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 119, Rn. 39 mit Rechtsprechungsnachweisen). Dem ist klarstellend durch die Nennung des entsprechenden Zeitpunkts im Ausspruch dieses Beschlusses Rechnung getragen. Eine Bewilligung für die Zeit davor kommt nicht in Betracht (Zöller-Philippi, a.a.O., Rn. 37).

Vorliegend geht es nicht um die Frage, ob noch nach Abschluß des Verfahrens Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Die vom Amtsgericht zur Begründung seines ablehnenden Beschlusses zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 1996, 1287) trifft auf die vorliegenden Gegebenheiten nicht zu. Denn bei Eingang des formgerechten Prozeßkostenhilfeantrags am 19.10.2000 stand die letzte mündliche Verhandlung noch bevor. Sie fand erst am 30.11.2000 statt, so daß die - auch sonst - gebotene, auf den Antragseingang bezogene Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sich noch auf diejenigen gebührenauslösenden Tätigkeiten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin auswirken kann, die die Rechtsanwältin nach Wirksamwerden ihrer Beiordnung - erneut - vorgenommen hat (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 12. Aufl., § 31, Rn. 17; § 21, Rn. 17; § 32, Rn. 23).

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