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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 6 WF 254/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 1
ZPO § 119
Auch wenn im PKH-Prüfungsverfahren ein Vergleich geschlossen wird, kann PKH nur für den Vergleich, nicht für das Prüfungsverfahren bewilligt werden.
Gründe:

Das gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Verbunden mit der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dem nach Aktenlage eine nachvollziehbare Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin beigefügt war, am 07.08.2006 zunächst bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Mosbach eingereicht.

Nachdem die Klageschrift mit dem Prozesskostenhilfeantrag dem Antragsgegner zur Stellungnahme bis zum 19.09.2006 übermittelt worden war, wurde der Rechtsstreit mit Beschluss des Amtsgerichts Mosbach vom 12.09.2006 nach § 621 Abs. 3 ZPO an das Amtsgericht Lampertheim abgegeben.

Über das Prozesskostenhilfegesuch wurde gleichwohl zunächst noch nicht entschieden.

Es wurde ein Erörterungstermin im Prozesskostenhilfeverfahren und ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend den Trennungsunterhalt anberaumt.

Im Termin zur Anhörung und mündlichen Verhandlung vom 20.11.2006 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Erläuterung einer Berechnung des Gerichts einen Vergleich, nach dem der Antragsgegner an die Antragstellerin laufenden monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 365,-- Euro und rückständigen Unterhalt bis 30.11.2006 in Höhe von 1.460,-- Euro bei Kostenaufhebung zu zahlen hat.

Das einstweilige Anordnungsverfahren und die Hauptsache waren nach Ziffer 4. des Vergleichs damit erledigt.

Anschließend bewilligte das Amtsgericht Prozesskostenhilfe für das Verfahren der einstweiligen Anordnung und für den Abschluss des Vergleichs.

Mit Beschluss vom 22.11.2006 lehnte das Amtsgericht demgegenüber die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren ab.

II.

Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte, noch im Stadium der Prozesskostenhilfeprüfung befindliche Verfahren bewilligt werden (BGH, Beschluss v. 08.06.2004 - VI ZB 49/03 - FamRZ 2004, 1708).

Zunächst gilt der Grundsatz, dass Prozesskostenhilfe für das dem Klageverfahren vorausgehende Prozesskostenhilfeverfahren selbst gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dies hat zunächst zur Folge, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn sich der Rechtsstreit während der Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und vor Rechthängigkeit der Klage erledigt hat (OLG Köln, Beschluss v. 21.08.1997 - 14 WF 77/97 - FamRZ 1997, 1545; OLG Bamberg, Beschluss v. 18.10.2000 - 2 WF 159/00 - FamRZ 2001, 922).

Streitig ist allerdings, ob der Zweck des mit § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eröffneten Einigungsverfahrens gebietet, nicht nur für den Vergleichsabschluss, sondern auch für das übrige Prüfungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 5 WF 234/00 - FamRZ 2001, 1155; OLG Braunschweig, Beschluss v. 28.03.2006 - 1 WF 74/06 - FamRZ 2006, 961; Zöller-Philippi, 26. Auflg., § 118 ZPO, Rdn. 8; a.A. BGH aaO. m.w.N.).

Der Senat (Einzelrichter) schließt sich der Auffassung, Folge des Vergleichsabschlusses im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO könne nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das übrige Prüfungsverfahren sein, an. Prozesskostenhilfe soll nach ihrem Sinn und Zweck der bedürftigen Partei ermöglichen, ihr Recht vor Gericht zu verfolgen oder sich in einem Rechtsstreit zu verteidigen. Sie dient nicht dazu, eine Partei für ihre Vergleichsbereitschaft mit einem Kostenerstattungsanspruch zu belohnen.

Soweit die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wegen der daraus folgenden verminderten Kostenerstattung ihre unverminderte Bereitschaft zur künftigen Teilnahme an Erörterungsterminen nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO bezweifelt, erscheint dies zunächst nachvollziehbar, insbesondere dann, wenn der abgeschlossene Vergleich eine nicht unerhebliche Erfolgsaussicht der anhängigen Klage oder der Rechtsverteidigung dokumentiert.

Demgegenüber ist allerdings zu berücksichtigen, dass es der Partei unbenommen bleibt, den Vergleichsabschluss im Stadium der Prüfung der Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu verweigern und auf eine Vorabentscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu bestehen. In diesem Fall ist dann das Risiko hinzunehmen, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage oder der Rechtsverteidigung in der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ungünstiger zu beurteilen sind, mit der Folge, dass ein für die bedürftige Partei möglicherweise günstigerer Vergleichsvorschlag von der Gegenseite nicht mehr angenommen werden würde.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht eingewendet werden, das Amtsgericht habe die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nach Entscheidungsreife des Antrages hinausgezögert. Die Anberaumung eines Erörterungstermins erfolgte durchaus zeitnah, in der Folgezeit musste der Termin mehrfach wegen Verhinderung der Antragstellervertreterin und des Antragsgegners verlegt werden.

Die Anberaumung eines Erörterungstermins steht im übrigen im Ermessen des Richters, soweit - wie hier - eine Einigung der Parteien zu erwarten war. Dass das Gericht die Erörterung mit dem Ziel anberaumt hat, den sich anbahnenden Rechtsstreit entscheidungsreif zu machen, ist nicht ersichtlich, auch wenn eine (vorläufige) Unterhaltsberechnung erörtert wurde. Dies ist für einen vernünftigen Vergleichsvorschlag unabdingbar.

Ende der Entscheidung

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