Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 24.01.2001
Aktenzeichen: 6 WF 261/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausgegangen werden kann, wenn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei aus vernünftigen Gründen davon abgesehen hat, einen familienrechtlichen Anspruch - kostengünstiger - im Scheidungsverbund zu verfolgen oder wenn zwischen dem Abschluß des Verbundverfahrens und der Einreichung der isolierten Folgesache ein gewisser Abstand liegt (Senatsbeschlüsse vom 31.01.1991 - 6 WF 131/90 und vom 12.01.1995 - 6 WF 175/94, beide nicht veröffentlicht).
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

6 WF 261/00

In der Familiensache

hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.11.2000 gegen den prozeßkostenhilfeversagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 17.08.2000 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.12.2000 am 24. Jan. 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. i ratenfrei Prozeßkostenhilfe für die mit Schriftsatz vom 23.11.2000 beabsichtigte Unterhaltsklage bewilligt.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Eine Partei erhält auf ihren Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn sie die Kosten für eine nicht mutwillige und hinreichend aussichtsreiche aktive oder passive Prozeßführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 ZPO).

Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß von Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht ausgegangen werden kann, wenn die um Prozeßkostenhilfe nachsuchende Partei aus vernünftigen Gründen davon abgesehen hat, einen familienrechtlichen Anspruch - kostengünstiger - im Scheidungsverbund zu verfolgen oder wenn zwischen dem Abschluß des Verbundverfahrens und der Einreichung der isolierten Folgesache ein gewisser Abstand liegt (Senatsbeschlüsse vom 31.01.1991 - 6 WF 131/90 und vom 12.01.1995 - 6 WF 175/94, beide nicht veröffentlicht). Ein vernünftiger, die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ausschließender Grund ist vorliegend darin zu erblicken, daß der geschiedene Ehemann (hier Antragsgegner) während der Dauer des parallel zum Scheidungsrechtsstreit laufenden Ehetrennungsunterhaltsverfahrens, das erst nach der am 30.01.1999 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung durch Vergleich vom 27.09.1999 vor dem Einzelrichter des Senats beendet worden ist (6 UF 170/99), mit Schreiben vom 29.01.1999 der Antragstellerin folgendes mitgeteilt hat:

Es dürfte wenig sinnvoll sein, über die Höhe eines zu zahlenden Geschiedenenunterhalts zu streiten, bevor die Frage des Trennungsunterhaltes geklärt ist.

Vom Ausgang des Trennungsunterhaltsverfahrens wird entscheidend abhängig sein, ob und in welcher Höhe Ihrer Partei Geschiedenenunterhaltsansprüche zustehen. Im übrigen sollen zur Zeit zwischen den Parteien Gespräche über eine Einigung geführt werden.

Da in der Regel die Klärung des Trennungsunterhalts in Einzelfragen auch Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt hat und vorliegend - insbesondere im Hinblick auf das zitierte Schreiben - keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, daß die Antragstellerin eine solche Klärungserwartung, die Möglichkeit einer gütlichen Einigung eingeschlossen, nicht hegen durfte, kann nicht angenommen werden, daß die Antragstellerin nunmehr ihren nachehelichen Unterhaltsanspruch mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit der Steuerzahler verfolgen will.

Dem Umstand, daß die Antragstellerin den nachehelichen Unterhalt offenbar erst mit Schreiben vom 17.12.1998, also nach Schluß der am 15.12.1998 beendeten mündlichen Verhandlung im Scheidungsrechtsstreit förmlich angemeldet und damit einen etwaigen (nur) noch im Scheidungsverfahren zu verfolgenden Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Ehemann verloren hat, mißt der Senat im Hinblick auf das Versagungsmerkmal der Mutwilligkeit keine entscheidende Bedeutung bei. Es genügt, daß objektiv vernünftige Gründe für ein Abwarten des Ausgangs des Trennungsunterhaltsprozesses bestanden.

Auch braucht sich die Antragstellerin nicht auf den Einsatz des ihr aufgrund des Vergleichs vom 27.09.1999 zugeflossenen Unterhaltsrückstandsbetrags von 25.000,00 DM für die Kosten des vorliegend angestrebten Prozesses verweisen zu lassen. Dieser Betrag betraf den Trennungsunterhalt, also den bis zum 30.01.1999 aufgelaufenen Rückstand. Bis zur Entscheidung des Trennungsunterhaltsprozesses sind jedoch weitere 8 Monate vergangen, in denen der Antragsgegner offenbar keinen Ehegattenunterhalt geleistet hat und die die Antragstellerin überbrücken mußte, so daß die Inanspruchnahme fremder Darlehensmittel plausibel erscheint. In einem solchen Fall aber braucht sie die zur Bestreitung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlichen Kosten nicht zurückzuhalten (BGH FamRZ 1999, 644). Auch eine eingeschränkte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist nicht geboten. Zwar liegen zwischen dem Abschluß des Trennungsunterhaltsverfahrens und der Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs in vorliegender Sache etwa 5 Monate. Diese Zeit hat aber - wie aus der vorgelegten Korrespondenz hervorgeht - die Antragstellerin nicht nutzlos vertan.

Die Klärung aller weiteren, den Umfang des nachehelichen Unterhaltsanspruches betreffenden Fragen bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten, zu dem der Antragstellerin der Zugang nicht versagt werden kann.

Ende der Entscheidung

Zurück