Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 6 WF 28/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
Eine Freistellungsvereinbarung der Eltern eines nichtehelichen Kindes hinsichtlich des Kindesunterhalts ist unwirksam, wenn der den anderen Elternteil freistellende betreuende Elternteil nicht in der Lage ist, den eigenen Unterhalt und den Unterhalt des Kindes zu decken (BVerfG FamRZ 2001, 343).
Gründe:

Die gemäß §§ 567, 127 Abs. 2 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Die beabsichtigte Klage auf Zahlung von Unterhaltsbeträgen und Freistellung des Antragstellers von jeglichen Ansprüchen auf Zahlung von weiterem Kindesunterhalt für den gemeinsame Sohn der Parteien, X. Y., geboren am XXX, durch die Antragsgegnerin ist ohne hinreichende Erfolgsaussicht.

Die zwischen den Parteien am 17.01. und 19.01.2003 getroffene schriftliche Vereinbarung, nach der die Antragsgegnerin auf sämtliche eigene Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsteller für die Zukunft verzichtet und ihn überdies "von jeglichen Ansprüchen auf Zahlung von Kindesunterhalt für das erwartete Kind" freigestellt hat, ist auch bei summarischer Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren erkennbar unwirksam.

Die damals 18-jährige Antragsgegnerin, Auszubildende zur Tierarzthelferin mit Einkommen unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes, war im Februar 2002 mit dem damals 33-jährigen Antragsteller, geschiedener Landwirt und bereits Vater von drei Kindern, zusammen gezogen. Alsbald, im Dezember 2002, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass sie schwanger sei. Nachdem die Antragsgegnerin am 07.01.2003 bei "Pro Familia" in X-Stadt beraten worden war, entschloss sie sich gegen eine zunächst offenbar erwogene Abtreibung, wobei streitig ist, ob der Antragsteller die Antragsgegnerin zum Schwangerschaftsabbruch gedrängt haben soll. Daraufhin kam es zur Trennung der Parteien und zu der vorgenannten Vereinbarung zwischen den Parteien.

Nach den vorliegenden unstreitigen Umständen ist bereits offensichtlich, dass die Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam ist, der Antragsteller sich jedenfalls nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht auf die Vereinbarung berufen darf. Das Kind hat Anspruch auf staatlichen Schutz vor verantwortungsloser Ausübung der Elternrechte. Zur Verantwortung beider Eltern gehört, für einen angemessenen Unterhalt des Kindes zu sorgen. Dies hat zur Folge, dass eine durch Freistellungsabrede betreffend den Kindesunterhalt drohende oder eingetretene Beeinträchtigung der Kindesinteressen nicht hinnehmbar ist. Nur wenn dem sorgenden Elternteil ein Einkommen verbleibt, das den angemessenen Lebensunterhalt des Kindes, den eigenen Unterhalt und die Betreuungskosten deckt, ist eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Freistellungsvereinbarung auszuschließen (BVerfG, Urteil v. 06.02.2001 - 1 BvR 12/92 - FamRZ 2001, 343).

Die Antragsgegnerin war und ist wirtschaftlich nicht einmal in der Lage, ihren eigenen Lebensbedarf zu decken, was auch dem Antragsteller nicht verborgen geblieben sein kann. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Januar 2003 war die Antragsgegnerin Auszubildende, zur Zeit erhält sie Arbeitslosengeld II.

Der Antragsteller hat in den Raum gestellt, die Antragsgegnerin sei möglicherweise vermögend gewesen, weil sie angeblich Eigentümerin von 3 Pferden gewesen sei.

Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin mitgeteilt hat, sie habe am 09.03.2003 ein damals bereits 16 bis 18 Jahre altes Pony namens "..." für 150,00 EUR übernommen und zwei weitere Haflinger, deren Eigentümerin der Verein "A e.V.", Y.-Dorf, gewesen sei, mitversorgt, hat auch der Antragsteller nicht behauptet, die Pferde seien von besonderem Wert gewesen oder hätten Erträge erbracht.

Jedenfalls ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Unterhalt des Kindes in nennenswertem Umfang aus ihrem Vermögen sicherstellen kann.

Ende der Entscheidung

Zurück