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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 6 WF 33/06
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 64 b
ZPO § 890
1. Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung im Gewaltschutzverfahren kommt nur Ordnungsgeld nach § 890 ZPO iVm § 64 b Abs. 4 FGG in Frage .

2. Ein Vergleich kann eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nicht enthalten, weil sie wegen ihres öffentlich rechtlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen ist.

3. Die gerichtliche Genehmigung eines derartigen Vergleiches entspricht der Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht.


Gründe:

In einem Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz - 53 F 1768/05 Amtsgericht Darmstadt - haben die Parteien am 27.10.2005 einen Vergleich geschlossen, in dem der Schuldner sich unter anderem verpflichtet hat, es zu unterlassen, ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. In Ziffer 4 des Vergleichs hat er sich verpflichtet für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 EUR zu zahlen. Anschließend an die Vergleichsprotokollierung hat das Amtsgericht einen Beschluss verkündet, wonach es den vorstehenden Vergleich gerichtlich genehmigt und ihn sich zu Eigen macht. Das Protokoll ist dem Schuldner zugestellt worden. Vollstreckbare Ausfertigung ist erteilt.

Am 18. November 2005 hielt die Gläubigerin auf einem Reiterhof einen Elternabend für Minderjährige ab, denen die Gläubigerin Reitunterricht erteilte. Der Schuldner, der hiervon wusste, hielt sich in einem Nebenraum auf. Von dort aus konnte er Äußerungen der Gläubigerin auf dem Elternabend hören. Der Schuldner begab sich dann zu dem Raum, in dem der Elternabend stattfand, öffnete die Tür und betrat den Raum. Nach seinen Angaben tat er dies um abwertende Äußerungen der Gläubigerin gegenüber seiner Person gegenüber den Eltern richtig zu stellen.

Die Gläubigerin hat beantragt gegen den Schuldner Zwangsgeld ersatzweise Zwangshaft festzusetzen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Zwangsgeld von 500,00 EUR, ersatzweise je 1 Tag Zwangshaft für je 100,00 EUR Zwangsgeld festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Amtsgericht dieser teilweise abgeholfen und die angeordnete Ersatzzwangshaft aufgehoben.

Über die zulässige sofortige Beschwerde war durch den Einzelrichter zu entscheiden, da die Zwangsvollstreckung aus Beschlüssen oder Vergleichen nach dem Gewaltschutzgesetz nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung stattfindet (§§ 64b Abs. 4 FGG, 568 ZPO).

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vorliegen, der Antrag der Gläubigerin jedoch in einen Antrag auf Ordnungsgeld umzudeuten ist und eine Entscheidung hierüber dem Senat verwehrt ist.

Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, das der Antragsteller gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu unterlassen verstoßen hat. Sein Vorbringen rechtfertigt sein Verhalten nicht. Etwaige unrichtige Äußerungen über ihn hätte er auch später den Eltern schriftlich mitteilen können ohne mit der Antragstellerin zusammen zu treffen. Im übrigen zeigt sein zielgerichtetes Belauschen der Äußerungen der Gläubigerin aus einem Nebenraum, dass er es zumindest auf die Möglichkeit anlegte mit der Gläubigerin zusammen zu treffen. Allerdings liegen die Voraussetzungen für eine Zwangsgeldfestsetzung nicht vor. Da es um den Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung geht, kommt kein Zwangsgeld sondern nur ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO in Verbindung mit § 64b Abs. 4 FGG in Frage. Sachgerecht ist in Ziffer 4 des Vergleichs auch eine Verpflichtung übernommen im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass in Ziffer 4 des Vergleichs nicht Zwangsgeld sondern Ordnungsgeld gemeint sei, ist nicht nachvollziehbar. Da der Wortlaut des Vergleichs eindeutig ist und auch mit Ordnungsgeld das zulässige Zwangsmittel bezeichnet, ist der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin sinngemäß so auszulegen, das die Festsetzung von Ordnungsgeld beantragt ist. Ein solches ist in dem Vergleich auch wirksam angedroht. Zwar kann ein Vergleich nach verbreiteter Auffassung eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nicht enthalten, weil sie wegen ihres öffentlich rechtlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890, Rdnr. 12a). Indem das Amtsgericht den Vergleich jedoch gerichtlich genehmigt und sich zu eigen gemacht hat, hat es sich damit auch die Verpflichtungserklärung des Schuldners für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zu zahlen, zu eigen gemacht. Dies entspricht der Androhung eines Ordnungsgelds durch das Gericht.

Gleichwohl ist es dem Senat verwehrt im Beschwerdeverfahren ein Ordnungsgeld festzusetzen, da die von dem Schuldner angefochtene Entscheidung damit teilweise zu seinem Nachteil geändert wurde. Eine Verschlechterung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist jedoch nicht zulässig. Das Ordnungsgeld stellt nicht ein geringeres Mittel gegenüber einem Zwangsgeld dar, sondern hat einen anderen Charakter. Während das Zwangsgeld reines Beugemittel ist und daher nicht mehr vollstreckt werden kann wenn keine Zuwiderhandlung mehr zu besorgen ist, hat das Ordnungsgeld auch Sanktionscharakter und kann daher, je nach Lage des Einzelfalls, eher durchgesetzt werden als das Zwangsgeld.

Das Amtsgericht wird daher den Antrag der Gläubigerin unter dem Gesichtspunkt, dass mit ihm die Festsetzung eines Ordnungsgelds gemeint ist, neu zu bescheiden haben.

Dabei wird auch zugleich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden sein.

Ende der Entscheidung

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