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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 6 WF 7/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
GKG § 17 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt auf die Beschwerden der Rechtsanwälte xxxxx und Rechtsanwältin xxxxx gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bensheim vom 29.11.2001 am 15. Jan. 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die gem. § 10 III 1 BRAGO zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.
Der von den Parteien am 29.11.2001 abgeschlossene Vergleich stellt seinem Inhalt nach eine Abfindungsvereinbarung dar. Die vom Antragsgegner versprochene alleinige Übernahme der gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten entspricht einem Kapitalbetrag von 30.000,00 DM, den die Antragstellerin als Abfindung ihres Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt akzeptiert hat. Es entspricht ganz herrschender Auffassung (etwa Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., Rz. 7 zu § 17 GKG, Hamburg FamRZ 87, 184 m.w.N.) und der Praxis des Senats (etwa Beschl. v. 08.01.1990 - 6 UF 154/89), daß bei einer Kapitalabfindung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der Vergleichswert entsprechend der Wertfestsetzung für die Hauptsache nach § 17 I und IV GKG zu bestimmen ist und nicht nach dem Abfindungsbetrag. Entscheidend ist, worüber sich die Parteien vergleichen (den Nachscheidungsunterhalt) und nicht, worauf (den Abfindungsbetrag). Die vom Amtsgericht vorgenommene Wertfestsetzung, die auf § 17 I GKG beruht, ist daher zutreffend.
Ende der Entscheidung
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